{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020822B5STR106.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-08-02","aktenzeichen":"5 StR 106/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 106/22\n\nvom\n2. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020822B5STR106.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 3. November 2021 – auch soweit es\nden Mitangeklagten A. betrifft – im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten A.\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n326.950 Euro und gegen den Angeklagten K. in Höhe von\n236.950 Euro angeordnet wird, wobei beide in Höhe von\n200.450 Euro als Gesamtschuldner haften.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung „des Wertes des Erlangten“ gegen den Angeklagten K. in Höhe von\n237.200 Euro sowie gegen den Mitangeklagten A. in Höhe von 327.200 Euro\nangeordnet, wobei beide in Höhe von 200.700 Euro als Gesamtschuldner haften.\nDie Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\ngeringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Sachrüge führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung, die\neinen um 250 Euro zu hohen Einziehungsbetrag ausweist: Das Landgericht hat\nbei der Berechnung der Einziehunsgssumme im Fall 2.e. der Urteilsgründe als\nWert des Erlangten einen Betrag von 38.750 Euro angesetzt, für den der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten A. als Gesamtschuldner haften\nsoll. Festgestellt wurde für diese Tat jedoch, dass der Angeklagte als Verkaufserlös gehandelter Betäubungsmittel einen Betrag von nur „mindestens\n38.500 Euro“ vereinnahmte und an den Mitangeklagten A. weiterleitete. Dieser\nBetrag entspricht auch der Summe der Teilerlöse, die das Landgericht diesen\nFeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat, nämlich\n31.000 Euro aus einem Verkauf von Kokain sowie 7.500 Euro aus einem Verkauf\nvon Heroin. Der in die Berechnung der Einziehungssumme eingegangene\nBetrag von 38.750 Euro beruht damit offensichtlich auf einem Übertragungsfehler. Die Einziehung von Wertersatz sowie der Teilbetrag, für den der Angeklagte\nund der Mitangeklagte als Gesamtschuldner haften, sind daher jeweils um\n250 Euro zu reduzieren.\n\n3 Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf\ndem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom\n24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018\n– 2 StR 553/17).\n\n4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts\ndes nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten\nK. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 mwN).\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bremen, 03.11.2021 - 3 KLs 321 Js 66145/20 (7/21)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-02/5-str-106-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-02/5-str-106-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.953340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-02/5-str-106-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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