{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020622UVIIZR340.20.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-06-02","aktenzeichen":"VII ZR 340/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVII ZR 340/20 Verkündet am:\n2. Juni 2022\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:020622UVIIZR340.20.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. Mai 2022 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier\nund Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. C. Fischer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des\n7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken\nvom 28. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\nals zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2, eine Kraftfahrzeugherstellerin, wegen\nder Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.\n\n2 Der Kläger erwarb am 15. Februar 2010 von einer Vertragshändlerin der\nBeklagten zu 2, der am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1, ein\nvon der Beklagten zu 2 hergestelltes Fahrzeug VW Golf Comfortline 2.0 TDI als\nNeuwagen zum Kaufpreis von 25.295,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der wegen einer Motorsteuerungssoftware,\ndie erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen\n\nFahrzyklus durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und\neinen geringeren Stickoxidausstoß gemäß den Grenzwerten der Verordnung\n(EG) Nr. 715/2007 als im Normalbetrieb bewirkte (\"Umschaltlogik\"), einem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unterliegt. Das KBA\nverpflichtete die Beklagte zur Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung\nqualifizierten Software und dazu, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung\nder Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Daraufhin wurde ein Software-Update entwickelt, das vom KBA freigegeben wurde. Der Kläger hat das Software-Update\nbislang nicht aufspielen lassen.\n\n3 Der Kläger hat vorinstanzlich beantragt, festzustellen, \"dass die Beklagte\nzu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die\ndaraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 das Fahrzeug VW Golf Comfortline\n2.0 TDI […] dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären\nBetrieb im Straßenverkehr.\"\n\n4 Das Landgericht hat der Feststellungsklage in der Fassung stattgegeben,\ndass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen\nfür Schäden, die ihm aus der Ausrüstung seines Fahrzeugs VW Golf Comfortline\n2.0 TDI […] mit der Motorsteuerungssoftware resultieren, wie sie im Zeitpunkt\ndes Erhalts des Fahrzeugs von der Beklagten zu 1 im Mai 2010 in dem Fahrzeug\nvorhanden war, und die Beklagte zu 2 verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung\nder Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision\nverfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage\nweiter.\n\n5 Mit Schriftsatz vom 29. März 2022 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Revisionsverfahren erklären lassen, dass sich sein Feststellungsantrag allein auf den sogenannten großen Schadensersatz beziehe.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg und führt zur Aufhebung des\nBerufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n8 Die Beklagte zu 2 hafte dem Kläger auf Schadensersatz gemäß §§ 826,\n31 BGB für die Schäden, die aus der ursprünglichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem erworbenen Fahrzeug resultierten. Die Ausführungen des Landgerichts zur Haftung der Beklagten zu 2 stimmten inhaltlich mit\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung überein. Der Feststellungsantrag sei zulässig, obwohl der Anspruch des Klägers weitgehend bezifferbar sei. Es bestehe\nunter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers die Möglichkeit weiterer Schäden in Form einer Nachbesteuerung wegen eines höheren Kohlendioxidausstoßes.\n\nII.\n\n9 Die Revision ist in vollem Umfang zulässig. Einer gesonderten Begründung des Revisionsantrags zur Aufhebung des Ausspruchs über die Freistellung\nvon den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bedurfte es nicht, weil der Freistellungsanspruch als Nebenforderung von dem Bestehen der Hauptforderung\nabhängt. Letzteres hätte aber das Berufungsgericht nicht feststellen dürfen, wenn\n\ndie diesbezügliche isolierte Feststellungsklage (Hauptantrag des Klägers in der\nBerufungsinstanz), wie von der Revision geltend gemacht, unzulässig war (BGH,\nUrteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 24/20 Rn. 6, juris).\n\nIII.\n\n10 Die Revision ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen\nBegründung kann das erforderliche Feststellungsinteresse nicht bejaht werden.\n\n11 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom\nFeststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr\nder Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist,\ndiese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20\nRn. 15 m.w.N., WM 2021, 2208). Allerdings fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen\nkann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996,\n2725, juris Rn. 10 m.w.N.). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und\nzumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff\nin einem einzigen Prozess klären kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017\n- XI ZR 467/15 Rn. 14, NJW 2017, 1823). Es besteht jedoch keine allgemeine\nSubsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist\neine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021\n\n- VI ZR 136/20 Rn. 15 m.w.N., WM 2021, 2208). Wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, ein Teil des Schadens bei Klageerhebung also\nschon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist,\nkann der Kläger in vollem Umfange Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Der\nKläger kann in einem solchen Falle nicht hinsichtlich des bereits entstandenen\nSchadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Er ist also nicht gehalten,\nsein Klagebegehren in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten. Der Kläger muss dann auch nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde, weil sich der Anspruch beziffern ließe (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 25 m.w.N.,\nWM 2021, 2208).\n\n12 Ist ein (Teil-)Schaden - wie vorliegend in Form des ungewollten Vertragsschlusses, dessen Rückgängigmachung der Kläger in erster Linie begehrt - bereits entstanden, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich\nnicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden ab. Vielmehr genügt in diesen Fällen die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts\nfür die Zulässigkeit der Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021\n- VI ZR 136/20 Rn. 28 m.w.N., WM 2021, 2208). Zum Schutz des Geschädigten\ndürfen die Hürden für die Erhebung einer Feststellungsklage zwar nicht zu hoch\nangesetzt werden. An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es allerdings, wenn\naus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem\nEintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Dann ist der Kläger wegen des bereits eingetretenen Schadens auf die vorrangige Leistungsklage beschränkt. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Kläger darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 28 m.w.N., WM\n2021, 2208).\n\n13 2. Gemessen daran fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wie die Revision zu Recht rügt.\n\n14 a) Allerdings steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht mehr entgegen, dass der Kläger sich die Entscheidung offenhalten wollte, ob er von der\nBeklagten zu 2 den sogenannten großen oder kleinen Schadensersatz verlangt.\nDamit könnte ein Feststellungsinteresse zwar nicht begründet werden (vgl. BGH,\nUrteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 415/20 Rn. 10, BB 2022, 724; Urteil vom\n5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 16 ff., WM 2021, 2208). Auf den Hinweis des\nSenats hat der Kläger aber klargestellt, dass sich der Feststellungsantrag allein\nauf den sogenannten großen Schadensersatz beziehe.\n\n15 b) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich indes entgegen der Auffassung\ndes Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht\nabgeschlossen ist.\n\n16 aa) Die vom Berufungsgericht durch Inbezugnahme der erstinstanzlichen\nEntscheidungsgründe bejahte Möglichkeit weiterer Schäden wegen der Gefahr\nvon Nachbesteuerungen aufgrund erhöhten Kohlendioxidausstoßes erfüllt die\ndargelegten Anforderungen nicht. Der Kläger hat dazu lediglich vorgetragen,\nsteuerliche Schäden drohten infolge der Manipulation. Die schlichte Behauptung\nmöglicher Steuerschäden ist ohne Substanz und \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Aus\nihr ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage mit solchen Steuer(nach)forderungen jetzt noch zu rechnen ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine bloße Befürchtung des Klägers,\ndie einen Rückschluss auf die tatsächliche Möglichkeit des Eintritts solcher\nSteuernachforderungen nicht zulässt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17. März\n2020 - 3 U 74/19, BeckRS 2020, 25606 Rn. 70; OLG Frankfurt, Urteil vom\n\n2. September 2020 - 4 U 174/19, juris Rn. 41; vgl. auch BGH, Urteil vom\n5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 28, WM 2021, 2208).\n\n17 bb) Auch aus dem übrigen Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht auf die\nMöglichkeit weiterer Schäden schließen.\n\n18 (1) Etwaige Stilllegungskosten sind nicht zu befürchten. Eine von der Beklagten zu 2 zu verantwortende Stilllegungsgefahr besteht nach Freigabe des\nSoftware-Updates zur Entfernung der Manipulationssoftware, mit dem nach den\nFeststellungen des KBA die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen\nzur Typgenehmigung erfüllt wird und das dem Kläger bereits im Jahr 2017 angeboten worden war, nicht mehr. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das KBA\nwegen einer anderen Abschalteinrichtung das Fahrzeug stilllegen werde, sind\nweder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Revisionserwiderung darauf abstellen will, dass mit dem Software-Update eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters verbaut worden sei.\n\n19 (2) Dass hinsichtlich des Software-Updates die Voraussetzungen für eine\nerneute Haftung der Beklagten zu 2 gemäß §§ 826, 31 BGB vorliegen könnten,\nist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 25\nff., WM 2021, 652). Zudem stellte dieser Anspruch einen anderen Streitgegenstand dar, der vom vorliegenden Feststellungsantrag nicht erfasst wäre (vgl.\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 Rn. 35, BGHZ 230, 224).\n\n20 (3) Soweit die Revisionserwiderung auf die laufenden Unterhaltskosten für\ndas Fahrzeug in Form von Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsprämien, Inspektionen und Reparaturen abstellen will, wären diese nicht ersatzfähig und\nkönnten daher ein Feststellungsinteresse nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom\n5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 32, WM 2021, 2208; Versäumnisurteil vom\n6. Juli 2021 - VI ZR 1146/20 Rn. 12, VersR 2021, 1510; Urteil vom 30. Juli 2020\n- VI ZR 354/19 Rn. 24, BGHZ 226, 322).\n\n21 c) Die von der Revisionserwiderung angeführte Unsicherheit bei der Bezifferung der vom Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten Nutzungsentschädigung steht einer Leistungsklage ebenfalls nicht im Wege. Das\nGericht darf diese gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen (vgl. BGH, Urteil vom\n30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 Rn. 12, BGHZ 226, 322). Für die Bestimmtheit des\nKlageantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt es auch hier, wenn\nder Kläger, falls er die Nutzungsvorteile nicht selbst schätzen oder zumindest\neinen Höchstbetrag für den Abzug angeben will, die Bewertung der vom bezifferten Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteile in das Ermessen des Gerichts\nstellt und lediglich die tatsächlichen Grundlagen für dessen Ermessensausübung\nangibt.\n\n22 d) Schließlich kann offenbleiben, ob grundsätzlich davon auszugehen ist,\ndass die Beklagte zu 2 bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren\nrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde. Denn dies würde neben der\ngrundsätzlichen Leistungsbereitschaft voraussetzen, dass ein dem Feststellungsantrag entsprechendes Urteil voraussichtlich zu einer endgültigen Erledigung führen wird. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da lediglich\ndie Haftung dem Grunde nach festgestellt wäre und die Schadenshöhe jedenfalls\nnicht auf der Hand läge. Die unbestimmte Erwartung aber, ein Feststellungsurteil\nkönnte einen Vergleich über die Schadenshöhe erleichtern, reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses nicht aus (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021\n- VI ZR 136/20 Rn. 23 m.w.N., WM 2021, 2208).\n\nIV.\n\n23 Gemäß § 562 Abs. 1 ZPO war das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache ist nicht\ngemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, da der Kläger noch Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags zum Feststellungsinteresse erhalten\n\nmuss (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 563 Rn. 20). Das Berufungsgericht hätte zudem, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt\nhätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies\n- wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung der\nKlage vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15\nRn. 39, NJW 2017, 1823; Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351,\njuris Rn. 58; Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, juris Rn. 16).\nDie Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1\nZPO).\n\nPamp Halfmeier Jurgeleit\n\nGraßnack C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.07.2019 - 3 O 814/17 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.10.2020 - 7 U 170/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-02/vii-zr-340-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-02/vii-zr-340-20","retrieved":"2026-10-24 08:00:06.507704+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-02/vii-zr-340-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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