{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020622BIZR3.21.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2022-06-02","aktenzeichen":"I ZR 3/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 3/21\n\nvom\n\n2. Juni 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:020622BIZR3.21.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Dr. Löffler, Feddersen, die\nRichterinnen Pohl und Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n10. Dezember 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig\nverworfen.\n\nStreitwert: 10.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften\nin der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG.\n\n2 Die frühere Beklagte W. GmbH hat im Jahr 2010, in dem sie unter\nihrer früheren Firma I. GmbH tätig war, von ihr hergestellte oder importierte\nMultimediafestplatten mit und ohne Aufzeichnungsfunktion (Netzwerkfestplatten)\nund externe Festplatten im Inland in Verkehr gebracht. Mit Wirkung vom 28. Januar 2019 ist sie auf die nunmehrige Beklagte verschmolzen worden.\n\n3 Die Klägerin hat die Beklagte auf Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1\nUrhG über die Art und Stückzahl der in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar\nbis zum 31. Dezember 2010 hergestellten oder importierten und im Inland in Verkehr gebrachten Festplatten in Anspruch genommen.\n\n4 Nach erfolglosem außergerichtlichen Auskunftsverlangen leitete die Klägerin ein Schiedsstellenverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG gegen die Beklagte wegen ihrer Ansprüche auf Auskunft und Vergütung ein. Die\nSchiedsstelle erließ im Jahr 2013 einen Einigungsvorschlag, in dem sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Gerätevergütung in bestimmter Höhe feststellte. Hiergegen legten sowohl die Klägerin als\nauch die Beklagte Widerspruch ein.\n\n5 Am 16. Januar 2014 reichte die Klägerin Auskunftsklage beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und begründet\nerachtet. Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nim Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt und will ihren auf Klageabweisung\ngerichteten Antrag im Falle der Zulassung der Revision weiterverfolgen.\n\n6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit\nder Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt höchstens 10.000 €.\n\n7 1. Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der\nin § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen,\nbereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten\nRevision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 €\nübersteigt, abändern lassen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober\n2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 7 mwN).\n\n8 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet\nsich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der\nWert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem\nWert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach\n\ndem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und\nKosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 8 mwN).\n\n9 Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist nur der eigene Aufwand des Auskunftspflichtigen; allgemeine betriebliche Kosten, die nicht\nunmittelbar durch die Auskunftserteilung verursacht sind, dürfen in die Berechnung nicht einfließen. Als Stundensatz ist in Anlehnung an § 22 Satz 1 JVEG von\n25 €, dem Höchstsatz für die Verdienstausfallentschädigung von Zeugen, auszugehen. Eigene Mitarbeiter des beklagten Unternehmensträgers sind keine fremden Hilfspersonen, deren Kostenaufwand, wenn ihre Hinzuziehung erforderlich\nist, uneingeschränkt berücksichtigungsfähig ist; eine Überschreitung der Entschädigungssätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz\nkommt bei ihnen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020\n- I ZR 28/20, juris Rn. 9 mwN).\n\n10 Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so\ngehören zwar die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht, zu\nden Kosten der Auskunftserteilung. Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der\nAuskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der\nLage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 10\nmwN).\n\n11 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerde keine über 20.000 € liegende Beschwer der Beklagten glaubhaft gemacht, sondern lediglich eine Beschwer von höchstens 10.000 €.\n\n12 a) Soweit die Beklagte geltend macht, für das Heraussuchen und Auswerten der Belege durch einen externen Logistiker 80 Stunden zu je 100 € aufwenden zu müssen, ist dieser Aufwand weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich\nder Vergütungshöhe glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet\nsowohl einen solchen Stundenaufwand als auch die angegebene Vergütungshöhe. Die Beklagte hat hierzu keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt.\n\n13 b) Soweit die Beklagte unter Vorlage des Angebots eines externen Dienstleisters Kosten für die Überprüfung der Dokumente in Gesamthöhe von 33.500 €\ngeltend macht (400 Stunden zu je 40 €, also 16.000 €, für die Sichtung und Bewertung von 150.000 Belegen; 400 Stunden zu je 40 €, also 16.000 €, für die\nDigitalisierung der Belege und Werterfassung in einer Aufstellung; pauschale\nKosten in Höhe von 1.500 €), fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet zum einen die Erforderlichkeit des zeitlichen und monetären Aufwands für die Digitalisierung der Belege,\nzum anderen bestreitet sie die Angabe der Beklagten, keine hinreichenden personellen Ressourcen zu haben, um die erforderliche Sichtung und Bewertung der\nUnterlagen von eigenem Personal ausführen zu lassen. Aus dem Vortrag der\nBeklagten und den von ihr vorgelegten Unterlagen kann auf diese Umstände\nnicht hinreichend wahrscheinlich geschlossen werden.\n\n14 Für die Berechnung der Beschwer hinsichtlich des von der Beschwerdeerwiderung nicht bestrittenen Zeitaufwands für die Belegprüfung von 400 Stunden ist danach lediglich der nach § 22 Satz 1 JVEG für Eigenaufwand maßgebliche Stundensatz von 25 € heranzuziehen, so dass sich ein Aufwand in Höhe von\n10.000 € ergibt.\n\n15 c) Nicht glaubhaft gemacht ist weiter die - von der Beschwerdeerwiderung\nbestrittene - Erforderlichkeit der Überprüfung der zu erteilenden Auskunft durch\neinen Wirtschaftsprüfer, für die die Beschwerde weitere Fremdkosten der Beklagten von 28.125 € veranschlagt. Der allgemeine Verweis auf ihr Haftungsrisiko im\n\nFalle einer sich nachträglich als falsch erweisenden Auskunft reicht für die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit einer solchen Überprüfung nicht aus (vgl. BGH,\nBeschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 17). Soweit die Beklagte\nKosten für den Einsatz eines Datenschutzbeauftragten geltend macht, ist auch\ndieser - von der Beschwerdeerwiderung ebenfalls bestrittene - Aufwand nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sofern die zu erteilende Auskunft von personenbezogenen Daten zu bereinigen sein sollte, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass es hierfür der Einschaltung eines externen Datenschutzbeauftragten\nund darüber hinaus des von der Beklagten behaupteten zeitlichen Aufwands von\n30 Stunden bedürfte.\n\nKoch Löffler Feddersen\n\nPohl Schmaltz\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 10.12.2020 - 6 Sch 3/14 WG -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-02/i-zr-3-21","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-02/i-zr-3-21","retrieved":"2026-10-24 07:57:21.459992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-02/i-zr-3-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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