{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020622B1STR115.22.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-06-02","aktenzeichen":"1 StR 115/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 115/22\n\nvom\n2. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020622B1STR115.22.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n2. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 2021 im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der angeordneten\nMaßregel aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – unter der Bestimmung, dass\nein Jahr und neun Monate von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der\n\nMaßregel zu vollstrecken sind – angeordnet. Schließlich hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);\nim Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die Strafzumessung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand:\n\n3 a) Im Fall B. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht das sichergestellte\nAmphetamin neben dem ebenfalls beschlagnahmten Kokain als „harte Droge“\ngewertet (UA S. 57). Indes nimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala (nur) einen mittleren Platz\nein (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11; Beschlüsse vom\n26. März 2019 – 1 StR 677/18 Rn. 6 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17\nRn. 13; je mwN). Es ist nicht auszuschließen, dass die in diesem Fall verhängte\n(Einsatz-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten auf dieser rechtsfehlerhaften Einstufung beruht.\n\n4 b) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich\nstimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die anderen beiden Einzelstrafen auf. Zudem bedarf die Dauer des Vorwegvollzugs der neuen\nBemessung (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Feststellungen\nsind vom dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten (§ 353\nAbs. 2 StPO); sie dürfen um neue, ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.\n\n5 c) Es wird zudem darzulegen sein, wie engmaschig die Beobachtung des\nAngeklagten vor und bei Begehung der Fälle B. 3. und B. 4. der Urteilsgründe\nwar; sollte die polizeiliche Überwachung derart lückenlos gewesen sein, dass\nhierdurch eine Gefahr für die Volksgesundheit durch das In-Verkehr-Gelangen\n\nder Betäubungsmittel ausgeschlossen war, wäre dies ein bestimmender Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Januar 2022\n– 5 StR 2/21 Rn. 15; Beschluss vom 19. August 2020 – 2 StR 257/20 Rn. 7; je\nmwN).\n\nRaum Bär Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht München I, 08.12.2021 - 8 KLs 363 Js 176336/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-02/1-str-115-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-02/1-str-115-22","retrieved":"2026-10-24 07:52:38.796194+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-02/1-str-115-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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