{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020322B5ARS8.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-03-02","aktenzeichen":"5 ARs 8/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 ARs 8/21\n5 AR (VS) 1/21\nvom\n2. März 2022\nin der Justizverwaltungssache\nbetreffend\n\nwegen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht\n\nhier: Befangenheitsantrag u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020322B5ARS8.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2022 beschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die am\nBeschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 beteiligten Richter\nwird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den\nSenatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 wird auf Kosten des\nBeschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 2021 als nicht statthaft und deshalb\nals unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.\n\n2 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer „Gehörsrüge und\n[einem] Antrag analog §§ 118-120 VwGO bzw. § 321 ZPO“. Zudem lehnt er die\nam Senatsbeschluss beteiligten Richter „für das weitere Verfahren als befangen\nab“.\n\n3 1. Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, weil es sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen\ndie Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet\ndas Gericht – wie hier – durch Beschluss, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur bis zum Erlass der\nEntscheidung angebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung\n– wie vorliegend – mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich\njedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des\nArt. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung\neinzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn § 33a StPO dient allein dazu, dem Gericht,\ndas durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute\nSachprüfung selbst abzuhelfen, und nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103\nAbs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 5 AR (Vs) 5/17 mwN).\n\n4 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat keinen Erfolg. Zwar\nkonnte dem Beschwerdeführer der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zugestellt werden, weil er unter der von ihm mit der Rechtsbeschwerde angegebenen Anschrift ausweislich der Postzustellungsurkunden nicht zu ermitteln war.\nDer Senat konnte gleichwohl entscheiden, weil der Beschwerdeführer selbst\n\nseine Anhörung unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021\n– 5 ARs 19/21). Entgegen seiner Ansicht war auch keine Zustellung an Rechtsanwalt P. angezeigt, weil der Beschwerdeführer dessen\nBevollmächtigung zuvor widerrufen hatte.\n\nGericke Mosbacher Resch\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nPfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 04.02.2021 – 1 Vas 5/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/5-ars-8-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/5-ars-8-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:45.321517+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-02/5-ars-8-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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