{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR493.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-03-02","aktenzeichen":"4 StR 493/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 493/21\n\nvom\n2. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR493.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Juli 2021 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin jedweden ihr entstandenen und noch entstehenden immateriellen Schaden aus den abgeurteilten Taten zu\nersetzen hat; insoweit und im Umfang, in dem das Landgericht\nden Adhäsionsanträgen nicht entsprochen hat, wird von einer\nEntscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die\ninsoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es im\nAdhäsionsverfahren der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld zuerkannt und Einstandspflichten des Angeklagten für weitere Schäden festgestellt. Die auf die\nRüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 20. Dezember 2021 genannten Gründen keinen Erfolg.\n\nII.\n\n3 1. Der Adhäsionsausspruch weist einen durchgreifenden Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n„Hingegen hat die Verpflichtung des Angeklagten, der Adhäsionsklägerin sämtlichen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen,\ninsgesamt zu entfallen. Insoweit genügt das Urteil den bestehenden\nBegründungsanforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19) nicht. Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem\nGrundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle\n\nSchadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen\nund bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr;\nvgl. BGH, aaO; Beschlüsse vom 23. April 2019 – 2 StR 79/19; vom\n6. Oktober 2021 – 6 StR 389/21). Die Möglichkeit immaterieller\nSchäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über das Schmerzensgeld umfasst sind, erschließt sich hiernach nicht. Dies gilt nicht\nnur – wie die Kammer zutreffend erkannt hat (UA S. 21) – für bereits entstandene, sondern auch für künftige immaterielle Schäden.\nSoweit die Kammer auf die Verstärkung der psychischen Probleme\nund die konkret geplante weitere Behandlung verwiesen hat (UA\nS. 21), ist nicht dargetan, dass hierdurch immaterielle Schäden drohen, die nicht bereits von dem Schmerzensgeldausspruch erfasst\nsind (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2021 – 4 StR 433/20).“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an. Im Umfang der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs ist von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen\n(§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen\nErneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom\n30. März 2021 – 4 StR 433/20 Rn. 5 mwN). Soweit bereits das Landgericht hinter\nden gestellten Adhäsionsanträgen zurückgeblieben ist, holt der Senat zudem die\nauch insoweit gebotene Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO nach.\n\n5 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nQuentin Bender Bartel\n\nRiBGH Dr. Maatsch ist wegen\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nQuentin Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Essen, 01.07.2021 ‒ 25 KLs 12 Js 537/21 17/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/4-str-493-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/4-str-493-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:48.644121+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-02/4-str-493-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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