{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-03-02_4_StR_422_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR422.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-03-02","aktenzeichen":"4 StR 422/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 422/21\n\nvom\n2. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR422.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 gemäß\n§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18. März 2021 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II.7. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes Diebstahls, des schweren Bandendiebstahls in\ndrei Fällen, des Bandendiebstahls, des versuchten\nschweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die isolierte Sperrfrist aufgehoben;\ndiese Maßregel entfällt;\n\ncc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als\nGesamtschuldner haftet.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls „im besonders\nschweren Fall“, schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, Bandendiebstahls,\nversuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nSachbeschädigung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit „vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz“ unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung sowie unter Gewährung eines Härteausgleichs im Hinblick auf eine nach vollständiger Verbüßung nicht mehr einbeziehungsfähige Vorstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, von der es vier Monate\nfür vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge ist nicht\nausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge\nerzielt das Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und\nist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\naus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein,\nsoweit der Angeklagte im Fall II.7. der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\nverurteilt worden ist. Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt ist, belegen die bisherigen Feststellungen keine Straßenverkehrsgefährdung.\n\n4 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der im Fall II.7. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe nach sich. Sie entzieht ferner der vom Landgericht allein auf die im Fall II.7.\nangenommene Straßenverkehrsgefährdung gestützten Maßregel nach § 69a\nStGB die Grundlage. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben, denn\nder Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei den verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren, zwei Jahren und sieben Monaten, zweimal zwei Jahren und drei Monaten, zweimal einem Jahr und neun Monaten, neun sowie sechs\nMonaten Freiheitsstrafe ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe\n(acht Monate Freiheitsstrafe) auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt\nhätte.\n\n5 3. Schließlich bedarf die Einziehungsentscheidung der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner\nAntragsschrift ausgeführt:\n\n„Bei der gemäß § 73c StGB getroffene Einziehungsentscheidung\nist die Kammer ausweislich der Urteilsgründe im Ansatz zutreffend\ndavon ausgegangen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner\nhaftet. Soweit sie eine solche Haftung von einer Einziehungsentscheidung gegen die weiteren Tatbeteiligten abhängig gemacht hat\n(…), erweist sich dies allerdings als rechtsfehlerhaft. Der Umfang\nder Gesamtschuld richtet sich allein nach den Feststellungen in\n\ndem den Angeklagten betreffenden Urteil (vgl. BGH, Beschluss\nvom 13. November 2019 – 3 StR 277/19 – mwN). Die gesamtschuldnerische Haftung bedarf der Kennzeichnung im Tenor, die\nder Senat nachholen kann (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018\n– 2 StR 245/18; Urteile vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; vom\n7. Juni 2018 – 4 StR 63/18; jew. mwN). Die Angabe der Namen der\njeweiligen weiteren Gesamtschuldner ist hierbei nicht erforderlich\n(BGH, aaO; Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13).“\n\n6 Dem tritt der Senat bei.\n\n7 4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision erscheint es\nnicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nQuentin RiBGH Bender ist wegen Urlaubs Bartel\nan der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nQuentin\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Neubrandenburg, 18.03.2021 ‒ 23 KLs 6/20 jug 721 Js 4518/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/4-str-422-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/4-str-422-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:48.607143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-02/4-str-422-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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