{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR455.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-03-02","aktenzeichen":"2 StR 455/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 455/21\nvom\n2. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR455.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 2. März\n2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Mai 2021 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zugleich mit vorsätzlichem\nunerlaubten Führen einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubten Besitz von\nMunition“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nZudem hat es die Einziehung der Taterträge in Höhe von 20.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung weisen aus den\nGründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten be-\n\nschwerenden Rechtsfehler auf. Hingegen unterliegt der – ansonsten rechtsfehlerfreie – Strafausspruch der Aufhebung, weil es das Landgericht versäumt hat,\ndie Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung bzw. eines Härteausgleichs zu erörtern.\n\n3 Der Angeklagte wurde nach früheren Verurteilungen, u.a. im Jahre 2018,\nam 7. November 2019 – eine Woche nach der vorliegend abgeurteilten Tat – im\nStrafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Aufgrund fehlender Feststellungen zu der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tatzeit und zum Vollstreckungsstand ist eine revisionsrechtliche Prüfung\ndahin nicht möglich, ob unter Einbeziehung der – gegebenenfalls noch nicht vollstreckten – Strafe aus dem Strafbefehl eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden\nmüssen. Sollte die Geldstrafe hingegen bereits als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, wäre ein Härteausgleich zu erwägen gewesen.\n\n4 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Anrechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB)\n\nin der Urteilsformel zum Ausdruck kommen muss (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 5 StR 410/21 mwN).\n\nFranke Appl Krehl\n\nZeng Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Gießen, 28.05.2021 - 9 KLs 401 Js 5376/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/2-str-455-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/2-str-455-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:42.178369+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-02/2-str-455-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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