{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR425.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-03-02","aktenzeichen":"2 StR 425/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 425/21\nvom\n2. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR425.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. Juni 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Gesamtstrafenaussprüchen,\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz und\n\nc) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von\n60 Tagessätzen á 13 Euro und einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus zwei\nfrüheren Verurteilungen durch das Amtsgericht Arnstadt vom 20. August 2019\n\nund vom 3. März 2020 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts\nErfurt vom 6. August 2020 zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Eine in dem vorgenannten Berufungsurteil getroffene Einziehungsentscheidung hat es aufrechterhalten.\n\n2 Wegen der durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 13. Oktober 2020\nverhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe hat es ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 3. März 2020 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Erfurt vom 6. August 2020 gegen\nihn verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 13 Euro und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 1. September 2020 gegen\nihn verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 15 Euro zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\n3 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 1. Während der Schuldspruch und die für die hier abgeurteilte Tat vom\n23. Februar 2019 verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nrechtlicher Nachprüfung standhalten, haben die Gesamtstrafenaussprüche keinen Bestand.\n\n5 Ausweislich der Urteilsgründe beruht das Urteil nur hinsichtlich des ersten\nGesamtstrafenausspruchs auf einer Absprache. In den Urteilsgründen heißt es:\n\n„Vorauszuschicken ist, dass die von der Kammer vorgenommenen Gesamtstrafenbildungen falsch sind. Die Kammer hat verkannt, dass in den\nVerfahren 1 Ds 144 Js 25457/18 und 1 Ds 830 Js 26199/19 das letzte\n\ntatrichterliche Urteil das Berufungsurteil vom 06.08.2020 (5 Ns 144 Js\n25457/18) war und nicht die Urteile des Amtsgerichts Arnstadt vom\n20.08.2018 <richtig: 20.08.2019> und 03.03.2019. Demzufolge hätten alle\nbislang gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden müssen. Insoweit war auch die von der\nKammer vorgeschlagene Absprache nicht sachgerecht; es hätte einer\nObergrenze von deutlich über 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bedurft.“\n\nHinsichtlich der zweiten Gesamtstrafe führt das Urteil aus:\n\n„Die Kammer hat es verabsäumt, die Entscheidung über die Einziehung\nvon Wertersatz in Höhe von 118,98 EUR aus dem Urteil des Amtsgerichts\nArnstadt vom 13.10.2020 aufrechtzuerhalten.“\n\n6 Nach alledem hat das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Zäsurwirkung der\nUrteile des Amtsgerichts Erfurt vom 20. August 2019 und vom 3. März 2020 angenommen, indem es übersehen hat, dass das Berufungsurteil des Landgerichts\nErfurt vom 6. August 2020 die für die Gesamtstrafenbildung maßgebliche frühere\nVerurteilung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB war; Zäsurwirkung kam daher dem\nBerufungsurteil des Landgerichts Erfurt vom 6. August 2020 zu, während die zuvor ergangenen amtsgerichtlichen Urteile keine eigene Bedeutung hatten. Demzufolge hätten auch die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen aus\nden amtsgerichtlichen Urteilen vom 1. September 2020 und vom 13. Oktober\n2020 in eine einheitliche Gesamtstrafenbildung einbezogen werden müssen, da\nsämtliche Taten vor dem 6. August 2020 verübt wurden.\n\n7 Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der beiden Gesamtstrafenaussprüche und zur Zurückverweisung der Sache. Die Aufhebung erfasst auch die\nEinziehungsentscheidung. Hinsichtlich des von dem neuen Tatrichter zu beachtenden Verschlechterungsverbots verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts.\n\n8 2. Das Urteil hält auch insoweit rechtlicher Überprüfung nicht stand, als\neine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64\n\nStGB unterblieben ist. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 StGB\nerkennbar nicht erwogen, obwohl sich deren Vorliegen aufdrängte. Nach den\nFeststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel und seit seinem 16. Lebensjahr in erheblichem Maße Alkohol. Ausweislich des Berufungsurteils des Landgerichts Erfurt stehen alle dort abgeurteilten Taten in Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten\nund sind auf diesen zurückzuführen. Auch die nunmehr abgeurteilte Tat steht\nnach den Urteilsgründen in einem kausalen Zusammenhang zu seiner Betäubungsmittelabhängigkeit.\n\n9 Soweit das Landgericht – zur Begründung einer positiven Sozialprognose\ngemäß § 56 Abs. 1 StGB – darauf verweist, der Angeklagte strebe nunmehr eine\nvon der Kammer befürwortete Therapie im Rahmen des § 35 BtMG an, entbindet\ndas nicht von einer Prüfung des § 64 StGB. Abgesehen davon, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren bzw. ein zwei Jahre nicht übersteigender\nStrafrest – zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich nicht vorliegen, ist vorrangig eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erwägen (st. Rspr.; vgl., die zahlreichen Nachweise bei Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 26).\n\n10 Da das Vorliegen der weiteren Unterbringungsvoraussetzungen nicht von\nvornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu verhandelt und entschieden werden.\n\n11 3. Der vorliegende Fall gibt dem Senat Anlass zu folgenden Hinweisen:\n\n12 Die Darstellung der Vorstrafen des Angeklagten in den Urteilsgründen ist\nverworren, teilweise falsch und so für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar.\n\n13 Die von der Vorsitzenden Richterin „vorsorglich“ im Hinblick auf die Revision des Angeklagten abgegebene dienstliche Erklärung läßt erkennen, dass die\nvon der Strafkammer praktizierte Absprachepraxis teilweise mit § 257c StPO\nnicht im Einklang steht und in mehrerlei Hinsicht mit der hierzu ergangenen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nunvereinbar ist (vgl. eingehend BVerfGE 133, 168 ff.; zur Unzulässigkeit einer\nsog. „Punktstrafe“: BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 3 StR 359/10,\nNStZ 2011, 231).\n\n14 Eine – zudem von einer Strafkammer initiierte – Absprache setzt regelmäßig voraus, dass das Gericht vor Unterbreitung eines eigenen Verständigungsvorschlags den Fall umfassend rechtlich geprüft hat.\n\nFranke Appl Krehl\n\nZeng Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Erfurt, 22.06.2021 - 4 KLs 723 Js 9020/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/2-str-425-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-02/2-str-425-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:42.142960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-02/2-str-425-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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