{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2022-02-02_5_StR_282_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020222U5STR282.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-02-02","aktenzeichen":"5 StR 282/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 282/21\n\nvom\n2. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2022:020222U5STR282.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n2. Februar 2022, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Gericke,\nRichter am Bundesgerichtshof Köhler,\nRichterin am Bundesgerichtshof Resch,\nRichter am Bundesgerichtshof von Häfen,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2021, soweit es den Angeklagten\nF. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser im Fall VIII.3. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einer Vielzahl\nvon Fällen freigesprochen. Gegen den Freispruch im Fall VIII.3. der Urteilsgründe\n(Fall 27 der Anklageschrift) wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. F. , sein Bruder, der Mitangeklagte Fa.\nund zwei weitere Mitangeklagte waren aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen in\nanderen Strafverfahren und daraufhin angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in den Verdacht geraten, am Betrieb eines Kokainlieferservice im B. er Stadtgebiet beteiligt zu sein, bei dem Kokain in Einheiten von\n0,5 Gramm, abgefüllt in sogenannten Eppendorfgefäßen, telefonisch bestellt\nwerden konnte und dann an der gewünschten Adresse angeliefert wurde.\n\n4 Der Angeklagte lebte seit dem Jahr 2016 mit seiner damaligen Lebensgefährtin in deren Wohnung. Er blieb indes – wie sein Bruder, der zumindest zeitweise mit Frau und Tochter in einer anderen Wohnung in B. lebt – in der\nDreizimmerwohnung der Mutter gemeldet. Der Angeklagte begab sich nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin etwa zwei bis drei Tage vor dem 26. Februar 2019 mit einer Reisetasche, Rasierzeug und Zahnbürste sowie einigen Kleidungsstücken in die Wohnung der Mutter, um dort in einem unbewohnten Zimmer zu übernachten. Bei der Durchsuchung am 26. Februar 2019 wurden in dem\nvon dem Angeklagten genutzten Zimmer unter einem dort befindlichen Schreibtisch in einem Karton Eppendorfgefäße und fünf Druckverschlussbeutel gefunden sowie – daneben auf dem Boden liegend – insgesamt 221 Gramm Kokaingemisch teilweiser fester Substanz mit einem Wirkstoffgehalt von 182,9 Gramm\nKokainhydrochlorid bei einer Messunsicherheit von +/- 5 %, verpackt in zwei\nSchnellverschlusstütchen und vier verknotete Kunststoffbeutel sowie eine kleine\nFeinwaage mit betäubungsmittelsuspekten Anhaftungen. An zwei der Kunststoffbeutel fanden sich im Knotenbereich DNA-Spuren des Angeklagten. Darüber hinaus wurden in dem Zimmer insgesamt elf Mobiltelefone sichergestellt, wovon sich\n\nacht Telefone in einer der Schreibtischschubladen befanden. Es handelte es sich\num ältere Modelle, mindestens vier Modelle waren äußerlich defekt. Im Wohnzimmer wurde Bargeld in Höhe von 8.800 Euro in einer Stückelung von 14 x 500,\n7 x 100‚ 21 x 50, 2 x 20 und 1 x 10 Euro in einer kleinen schwarzen Ledertasche\nunter einem Kissen der Couch sichergestellt; auch an dieser Ledertasche fanden\nsich DNA-Spuren des Angeklagten.\n\n5 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil ihm weder ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge noch der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nnachzuweisen gewesen sei. Dazu hat die Strafkammer ausgeführt: Dem Angeklagten sei seine Einlassung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, dass er, als er das Zimmer bezogen habe, „verschiedene\nTüten“ auf dem Schreibtisch vorgefunden und geöffnet und dabei „wahrgenommen [habe], dass es sich hierbei um Drogen handelte“. Er habe die Tüten daraufhin wieder verschlossen und unter den Schreibtisch auf eine Kiste geräumt, in\ndie er nicht hineingeschaut habe; an eine Feinwaage habe er keine Erinnerung.\nDas Zimmer sei „zeitweise von verschiedenen Mitgliedern der Großfamilie\nF. […] bewohnt worden […] so dass auch mehrere Schlüssel zu der Wohnung existierten.“ Das Geld in der Geldtasche im Wohnzimmer unter den Sofakissen gehöre seiner Mutter, die nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2017 eine\nErbschaft von 9.000 Euro erhalten habe; davon habe er sich im Einverständnis\nmit ihr 200 Euro genommen, weil er Geld gebraucht habe. Zu den Mobiltelefonen\nkönne er nur sagen, dass sein Bruder zu diesem Zeitpunkt in einem Reparaturund Verkaufsladen für Mobiltelefone gearbeitet habe.\n\nII.\n\n6 Die während des Revisionsverfahrens wirksam auf den Teilfreispruch betreffend den Angeklagten im Fall VIII.3. der Urteilsgründe beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist begründet, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n7 1. Allerdings muss das Revisionsgericht es grundsätzlich hinnehmen,\nwenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm\nRechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteile vom\n10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11; vom 4. November 2021\n– 3 StR 105/21 Rn. 6, jeweils mwN).\n\n8 2. Solche Rechtsfehler liegen hier vor. Denn die Beweiswürdigung weist\nLücken auf, die Strafkammer hat falsche Maßstäbe angelegt und überzogene\nAnforderungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt. Im Einzelnen:\n\n9 a) Es erweist sich – jedenfalls mit Blick auf das Beweisergebnis im\nÜbrigen – als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat, weil es gemeint hat, mangels anderer Erkenntnisse nach der Beweisaufnahme seine Einlassung nicht widerlegen zu können. Nach dieser hätten andere Mitglieder der Familie F. , von denen bereits einige wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt wurden, zeitweise in dem freien Schlafzimmer in der Wohnung der Mutter gewohnt. Es sei „durchaus möglich“, dass der Angeklagte, der\n\n„aus einer drogenerfahrenen Familie stamme“, die Beutel mit Kokain nur geöffnet\nund dabei seine DNA-Spuren hinterlassen habe, weil er lediglich habe wissen\nwollen, „ob sich in allen Beuteln Kokain befand oder etwa beispielsweise auch\noder nur Streckmittel.“\n\n10 Der Umstand, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, es müsse die\nEinlassung des Angeklagten „widerlegen“, deutet hier bereits darauf hin, dass es\nüberzogene Anforderungen an seine Überzeugungsbildung angelegt hat. Denn\nes ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des\nAngeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat; auch entlastende\nAngaben des Angeklagten sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (st. Rspr.; vgl.\nBGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN).\n\n11 Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten waren schon keine\nAnhaltspunkte ersichtlich: Er hat keinen – auch nur entfernten – Verwandten, der\nangeblich das Zimmer genutzt habe, namhaft gemacht, was sich als gegebenenfalls zu würdigendes Teilschweigen erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017\n– 2 StR 258/16 Rn. 23). Konkrete tatsächliche Umstände, die dafür sprechen,\ndass jemand anders als der Angeklagte die Betäubungsmittel in das Zimmer gebracht hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Vielmehr war es der Angeklagte, der die Tüten mit Kokain nachweislich nicht nur flüchtig berührt, sondern\nauch verknotet hatte. Der pauschale Verweis der Strafkammer auf die „drogenerfahrene“ Familie des Angeklagten, innerhalb derer es bereits zu Verurteilungen\nwegen Betäubungsmittelhandels gekommen sei, bleibt insoweit gänzlich vage.\nHinzu kommt, dass das von der Strafkammer unterstellte Motiv des Angeklagten\nfür das angebliche Öffnen von zwei verknoteten Beuteln mit Kokain nicht einmal\n\nvon ihm selbst in seiner Einlassung genannt worden ist. Nach alledem hat das\nLandgericht die naheliegende Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass es sich\nbei der Einlassung des Angeklagten insoweit um eine bloße Schutzbehauptung\nhandeln könnte.\n\n12 Angesichts der – was die Strafkammer im Ansatz auch nicht verkannt\nhat – den Angeklagten in erheblichem Maße belastenden objektiven Beweismittel, namentlich der DNA-Spuren, aber auch der übrigen Auffindesituation, bestand hier zudem Anlass für eine besonders sorgfältige Erörterung der näheren\nUmstände der Einlassung. Insbesondere – zumal vor dem Hintergrund, dass das\nUrteil nichts zum Einlassungsverhalten vor der Hauptverhandlung mitteilt – hätte\nsich eine Auseinandersetzung damit aufgedrängt, ob die Angaben des Angeklagten in Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen gemacht wurden und ihnen deswegen ein geringerer Beweiswert beizumessen sein könnte,\nweil der Angeklagte bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 5 StR 411/20, NStZ 2021, 319 mwN).\n\n13 b) Rechtsfehlerhaft ist weiter, dass die Strafkammer die Einlassung des\nAngeklagten nicht – wie geboten – einer echten Plausibilitätsprüfung unterzogen\nund erschöpfend gewürdigt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Mai 2017\n– 2 StR 258/16 Rn. 20). Denn an die Bewertung der Einlassung des Angeklagten\nsind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 – 4 StR 270/03,\nNStZ-RR 2004, 88; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 167 mwN). Ein wesentlicher\nGesichtspunkt der Glaubhaftigkeitsprüfung ist dabei die Plausibilität und Stimmigkeit der\n\nEinlassung an sich (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020 – 2 StR 209/20\nRn. 21 ff.; vom 5. November 2020 – 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 mwN; Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19 Rn. 7 mwN).\n\n14 aa) Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe lediglich die Einlassung des Angeklagten, er habe nur für ein paar Tage in dem Zimmer in der\nWohnung seiner Mutter gewohnt, einer näheren Plausibilitätsprüfung unterzogen\nund insoweit ausgeführt, dafür spreche, dass sein Rasierzeug und die Zahnbürste in dem von ihm bewohnten Zimmer auf dem Schreibtisch gefunden worden seien und nicht im Badezimmer. Wie der Generalbundesanwalt indes zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Frage, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der\nDurchsuchung Betäubungsmittel in dem von ihm genutzten Zimmer aufbewahrte,\num mit ihnen Handel zu treiben, bedeutungslos, ob er in der Wohnung seiner\nMutter seinen Lebensmittelpunkt hatte oder sich nur vorübergehend dort aufhielt.\n\n15 bb) Ungeprüft übernommen hat das Landgericht hingegen die angesichts\ndes eingeräumten vorangegangenen Drogenfundes für sich genommen wenig\nplausible Erklärung, der Angeklagte habe in die unter dem Tisch stehende Kiste,\nin der sich die Eppendorfgefäße zur Portionierung und Auslieferung des Kokains\nbefanden, nicht hineingeschaut, als er die Tüten mit Betäubungsmitteln eben darauf abgelegt habe und er habe an die ebenfalls dort liegende Feinwaage „keine\nErinnerung“. Eine Plausibilitätsprüfung hätte die Frage ergeben, wie sich diese\nEinlassung und die darin zum Ausdruck gebrachte Indifferenz des Angeklagten\ngegenüber anderen zum Betäubungsmittelhandel dienenden Gegenständen mit\ndem ihm unterstellten Interesse am genauen Inhalt der mit Kokain befüllten Tüten\nin Einklang bringen lässt.\n\n16 cc) Schließlich hat das Landgericht auch die Einlassung des Angeklagten,\ndas im Wohnzimmer in einer Geldtasche mit DNA-Spuren von ihm aufgefundene\nGeld stamme aus einer Erbschaft der Mutter aus dem Jahr 2017 nicht der gebotenen kritischen Prüfung unterworfen. Diese hätte die Frage aufgeworfen, warum\ner ausgerechnet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung von den von der Mutter ererbten 9.000 Euro, die bis dahin – also\nüber einen Zeitraum von etwa zwei Jahren – offenbar unangetastet blieben, Geld\nerhalten haben sollte und die Tasche danach nicht seiner Mutter zurück in ihr\nZimmer gelegt, sondern im Wohnzimmer unter den Sofakissen versteckt haben\nwill.\n\n17 c) Jedenfalls angesichts der Gesamtheit der aufgezeigten Rechtsfehler\nkann der Freispruch des Angeklagten – auch eingedenk der eingeschränkten\nÜberprüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts – keinen Bestand haben. Die\nSache bedarf deshalb insoweit umfassender neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Berlin, 16.02.2021 - (528 KLs) 254 Js 191/18 (8/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-02/5-str-282-21","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-02/5-str-282-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:44.952584+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-02/5-str-282-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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