{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-02-02_4_StR_455_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020222B4STR455.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-02-02","aktenzeichen":"4 StR 455/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 455/21\nvom\n2. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020222B4STR455.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2021 im Schuld- und Strafausspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von\nBetäubungsmitteln, vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Gegenstände (Schlagringe), vorsätzlichem unerlaubtem Besitz\neiner Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von\nMunition zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Sich-Verschaffens von\nBetäubungsmitteln, in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings sowie wegen vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings und wegen tateinheitlichen\nvorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition“ zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen lagerte der Angeklagte in seiner Küche u.a.\n736,03 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 79,5 Gramm Amphetaminbase, wovon 90% zum gewinnbringenden Weiterverkauf und 10% zum Eigenkonsum bestimmt waren. Ferner bewahrte der Angeklagte 192,18 Gramm\nMarihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,48 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Küche auf. Wenige Schritte vom Lagerort der Betäubungsmittel entfernt befand sich ein Schlagring aus Metall verfügungsbereit in\neiner Bauchtasche neben der Couch im Wohnzimmer. Außerdem bewahrte der\nAngeklagte in einer Schublade im Sideboard im Wohnzimmer einen weiteren\nSchlagring mit Elektroschockfunktion auf, der aber erst nach dem Wegräumen\neines massiven Esszimmertischs und eines verkeilten Stuhls greifbar war.\n\nZudem verwahrte der Angeklagte in einem Fach im Kleiderschrank im Schlafzimmer in mehrere Tüten eingewickelt einen Revolver des Herstellers Sturm,\nRuger & Co. Inc. nebst 49 Patronen Kaliber 38 und sechs Patronen Kaliber 357.\n\nII.\n\n3 1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.\n\n4 a) Hinsichtlich der Amphetaminmenge zum Eigenverbrauch tragen die\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht. Aus den\nFeststellungen ergibt sich nicht, dass sich der Angeklagte die Betäubungsmittel\nin sonstiger Weise – anders als durch Erwerb – verschaffte (vgl. BGH, Beschluss\nvom 18. Februar 2014 – 3 StR 9/14), sondern lediglich, dass er das Amphetamin\nzum Eigenverbrauch vorrätig hielt. Insoweit greift der Tatbestand des Besitzes\nvon Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom\n31. Mai 2006 – 1 StR 202/06; vom 8. April 2020 – 3 StR 535/19).\n\n5 b) Hinsichtlich der zum Verkauf bestimmten Mengen erweist sich die Bewertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der beiden Betäubungsmitteltaten als rechtsfehlerhaft. Diese bilden eine Bewertungseinheit und damit eine\neinheitliche Tat im Rechtssinne.\n\n6 Eine Bewertungseinheit kommt nicht nur in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, sondern auch\ndann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2012\n– 5 StR 445/11; vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21 mwN).\n\n7 So liegt der Fall hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte das Amphetamin und das Marihuana gemeinsam in seiner Küche zu Handelszwecken vorrätig, führte die Betäubungsmittel zu einem\neinheitlichen Verkaufsvorrat zusammen und verband sie damit zu einer Bewertungseinheit. Innerhalb dieser Tat geht der Unrechtsgehalt des Grunddelikts gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vollständig im Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. Oktober 2010 – 3 StR 353/10).\n\n8 c) Die Verstöße nach dem Waffengesetz stehen sämtlich in Tateinheit zueinander und zu den untereinander tateinheitlich verwirklichten Verstößen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz. Wegen des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Besitz des verfügungsbereiten Schlagrings und dem Besitz der Betäubungsmittel besteht insoweit Handlungseinheit zwischen dem bewaffneten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem Verstoß gegen das Waffengesetz.\nDarüber hinaus verbindet das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt\nüber mehrere Waffen die verschiedenen waffenrechtlichen Verstöße zur Tateinheit (st. Rspr.; siehe BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12; vom\n2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14 mwN).\n\n9 d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, weil auszuschließen\nist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n10 2. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO\ndie Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Zwar hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge, dass die verhängten Einzelstrafen von vier Jahren Freiheitsstrafe für die Betäubungsmitteldelikte und von einem Jahr Freiheitsstrafe für die\ngesondert geahndeten Verstöße gegen das Waffengesetz entfallen. Der Senat\n\nschließt angesichts der zutreffenden Strafzumessungserwägungen der Strafkammer aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die Schuldspruchänderung den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht berührt.\n\n11 3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht.\n\n12 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nQuentin Bartel Rommel\n\nMaatsch Messing\n\nVorinstanz:\nLandgericht Essen, 04.06.2021 ‒ 21 KLs 72 Js 857/20 1/21","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-02/4-str-455-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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