{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020222B2STR457.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-02-02","aktenzeichen":"2 StR 457/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 457/21\nvom\n2. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:020222B2STR457.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. April 2021 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\na) der Angeklagte der Körperverletzung in vier Fällen, davon in\nzwei Fällen in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen und in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit Hausfriedensbruch, der Bedrohung in zwei Fällen, der versuchten Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nSachbeschädigung, und der Beleidigung schuldig ist und\n\nb) die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 1 bis II. 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen\nEuro festgesetzt wird.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „der Körperverletzung in vier Fällen,\ndavon in zwei Fällen durch jeweils zwei tateinheitliche Taten der Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, der Bedrohung in\n\nzwei Fällen, der versuchten Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und der Beleidigung“ schuldig gesprochen, ihn zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Neben der Klarstellung des Schuldspruchs führt die Revision des Angeklagten zur Herabsetzung der Tagessatzhöhe der in den Fällen II. 1 bis II. 7 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen. Die Urteilsgründe verhalten sich entgegen § 40 Abs. 2 und 3 StGB nicht zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes\nder verhängten Einzelgeldstrafen auf zehn Euro, die sich angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auch nicht von selbst versteht. Der Senat hat daher, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen,\ndie Tagessatzhöhe in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das\nMindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festgesetzt (vgl. auch\nSenat, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 135/21, juris Rn. 5).\n\n3 2. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng RiBGH Meyberg ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben.\n\nFranke\n\nVorinstanz:\nLandgericht Aachen, 20.04.2021 - 64 KLs - 503 Js 1207/18-15/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-02/2-str-457-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-02/2-str-457-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:41.783550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-02/2-str-457-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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