{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06a_NA_2022-08-01_VIa_ZR_110_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:010822BVIAZR110.21.0","court":"BGH","senate":"6a. Zivilsenat","decided":"2022-08-01","aktenzeichen":"VIa ZR 110/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIa ZR 110/21\n\nvom\n\n1. August 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:010822BVIAZR110.21.0\n\nDer VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2022 durch die\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen\nMöhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2021 auf\nseine Kosten durch Beschluss gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des\nFreistellungsantrags zum Nachteil des Klägers entschieden hat,\nund gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, soweit hinsichtlich\ndes Feststellungsantrags zu seinem Nachteil erkannt worden ist.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen\nAbschalteinrichtungen in Anspruch.\n\n2 Der Kläger erwarb im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen\nneuen Audi A5 Sport zum Preis von 58.670 €. Das von der Audi AG produzierte\nFahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs\n\nEA 288 ausgestattet, dessen Emissionsreinigungssystem über ein temperaturabhängiges sogenanntes Thermofenster gesteuert wird. Das Fahrzeug verfügt\nüber ein Automatikgetriebe und einen SCR-Katalysator, dem die Harnstofflösung\nAdBlue zugeführt wird.\n\n3 Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug weise mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf, die dazu führten, dass der Stickoxidgrenzwert auf dem\nPrüfstand, aber nicht im realen Fahrbetrieb eingehalten werde. Mit der vorliegenden Klage hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm\nErsatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die\nBeklagte resultieren. Ferner hat er die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.\n\n4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Thüringer OLG, Urteil vom 26. Juli 2021 - 3 U 137/21, juris). Mit\nseiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die\nBeklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Er hat in der\nRevisionsbegründung erklärt, er halte sich nicht mehr offen, ob er den \"kleinen\"\noder den \"großen\" Schadensersatz verlange oder verlangen werde, sondern mache jetzt und künftig nur noch den großen Schadensersatz geltend.\n\nB.\n\n5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für\ndas Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:\n\n6 Der Feststellungsantrag sei unzulässig, so dass dahinstehen könne, ob\ndem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Antrag sei wegen der weiträumigen Bezeichnung \"Manipulation des Fahrzeugs\" zu\nunbestimmt. Jedenfalls fehle es dem Kläger an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse gründe sich insbesondere nicht darauf,\n\ndass der Kläger sich möglicherweise auf den \"kleinen Schadensersatz\" beschränken wolle. Ein solcher Anspruch dürfte nicht bestehen, weil der Kläger\nnicht dargelegt habe, dass er in Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände den\nKaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis geschlossen hätte. Darüber hinaus\nkönne der Kläger eine etwaige Wertminderung beziffern. Die Feststellungsklage\nsei auch nicht zulässig, weil zu erwarten wäre, dass die Beklagte bereits auf ein\nFeststellungsurteil zahlen werde.\n\n7 Hinsichtlich des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle es an einem schlüssigen Vorbringen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zur Entstehung einer Geschäftsgebühr,\nweil der Kläger weder zu den Einzelheiten der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen noch das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben\nvorgelegt habe.\n\nC.\n\n8 Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n9 I. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Berufungsgericht\nseine Berufung gegen die Abweisung des Freistellungsantrags zurückgewiesen\nhat, ist die Revision unzulässig (§ 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist\ndiesbezüglich nicht statthaft, weil das Berufungsgericht die Revision insoweit\nnicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen hat.\n\n10 1. Zwar enthält der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich allerdings auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn\naus ihnen der Wille des Berufungsgerichts klar hervorgeht, die revisionsrechtliche Überprüfung nur wegen eines Teils des Gesamtstreitstoffs zu eröffnen, und\ndieser Teil eindeutig abgrenzbar und selbstständig ist, so dass er Gegenstand\neines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann\n(BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8;\n\nUrteil vom 19. Dezember 2019 - VII ZR 6/19, NJW-RR 2020, 269 Rn. 20; Urteil\nvom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, juris Rn. 12).\n\n2. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Das Berufungsgericht hat die\n11\nZulassung der Revision damit begründet, dass die Zulässigkeit einer reinen Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Geltendmachung von deliktischem\nSchadensersatz in Fällen des sogenannten Dieselskandals noch nicht höchstrichterlich beurteilt worden sei und Obergerichte teilweise die Zulässigkeit eines\nderartigen Feststellungsantrags bejaht hätten. Die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage bezieht sich allein auf den von ihm für\nunzulässig gehaltenen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Sie betrifft nicht den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, den das Berufungsgericht aus anderen Gründen als unbegründet\nangesehen hat. Die Rechtsfrage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, stellt einen rechtlich\nselbstständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs dar, auf den die Zulassung\nder Revision beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2020\n- X ZR 85/19, GRUR 2021, 462 Rn. 12; Beschluss vom 16. Dezember 2021\n- I ZR 57/21, juris Rn. 18 f.).\n\n12 II. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Berufungsgericht\nseine Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrags zurückgewiesen\nhat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor und hat\ndiese keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n13 1. Ein Zulassungsgrund ist nicht (mehr) gegeben. Die Rechtssache hat\nweder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage in den Fällen des sogenannten Dieselskandals, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat,\n\nist durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2021 (VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23) geklärt.\n\n14 2. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt wissen möchte. Das Berufungsgericht hat\nzu Recht angenommen, dass der Feststellungsantrag unzulässig ist.\n\n15 a) Allerdings genügt der Feststellungsantrag entgegen der Annahme des\nBerufungsgerichts den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.\n\n16 aa) Auch bei einer Feststellungsklage muss der Klageantrag im Sinne des\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, damit über den Umfang der Rechtskraft\ndes Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine\nbestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich.\nGenügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis\ndes § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung\nauszulegen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 28;\nUrteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 12).\n\n17 bb) Im Streitfall lässt sich der Feststellungsantrag jedenfalls anhand der\nKlageschrift dahin auslegen, dass es sich bei den aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte resultierenden Schäden um Vermögenseinbußen handelt, die darauf beruhen, dass die Beklagte das Fahrzeug mit den in der Klageschrift angeführten technischen Einrichtungen ausgestattet haben soll, in denen\nder Kläger manipulative unzulässige Abschalteinrichtungen sieht.\n\n18 b) Als rechtsfehlerfrei erweist sich indessen die Annahme des Berufungsgerichts, dass es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.\n\n19 aa) Einem Feststellungsinteresse steht vorliegend entgegen, dass sich der\nKläger in den Vorinstanzen nicht entschieden hat, ob er von der Beklagten den\nsogenannten großen oder den sogenannten kleinen Schadensersatz verlangt.\nEine solche Entscheidung war aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit geboten sowie dem Kläger möglich und zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober\n2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 16 bis 19; Urteil vom 8. Februar\n2022 - VI ZR 24/20, VersR 2022, 910 Rn. 12; Urteil vom 22. Februar 2022\n- VI ZR 415/20, BB 2022, 724 Rn. 10).\n\n20 bb) Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht\ndadurch begründet, dass er sich im Revisionsverfahren auf die Geltendmachung\ndes sogenannten großen Schadensersatzes festgelegt hat. Diese Erklärung ist\nim Streitfall nicht berücksichtigungsfähig (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n21 (1) Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder\ndem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Für das Bestehen des Feststellungsinteresses sind daher grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorgetragenen Tatsachen maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955\n- I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106; Urteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris\nRn. 20; Beschluss vom 10. Februar 2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 12; vgl. auch\nBGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220). Allerdings\nkönnen das Feststellungsinteresse begründende neue Tatsachen, selbst wenn\nsie nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, im Revisionsverfahren grundsätzlich Berücksichtigung finden, wenn sie\nunstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt\nwerden (BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81, VersR 1983, 724, 726;\nUrteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556; vgl. auch BGH, Urteil\nvom 25. April 1988, aaO, S. 221).\n\n22 (2) In Fällen, in denen der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags erstmals in der Revisionsinstanz festgestellt wird, kann der Kläger sein bislang unbestimmtes Klagebegehren gegebenenfalls noch im Revisionsverfahren konkretisieren und auf diese Weise klarstellen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953\n- III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195 f.; Urteil vom 8. Dezember 1989\n- V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 115/90,\nNJW 1991, 3277; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 26;\nUrteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, WM 2022, 1348 Rn. 26). Eine solche\nKlarstellung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen des Anspruchs\nder Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren zulässig, wenn das Berufungsgericht den - gegebenenfalls auch erst auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts - gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO\nunterlassen hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07, BGHZ 173, 71\nRn. 11; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, NJW 2012, 3241 Rn. 16; Urteil vom\n11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 54). Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil erstmals Bedenken gegen die Bestimmtheit des\nKlagebegehrens geäußert, so kann der Kläger eine Konkretisierung noch im Revisionsverfahren vornehmen, wenn er die Nichterteilung eines vorherigen gerichtlichen Hinweises im Rahmen einer Verfahrensrüge (§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO)\nerfolgreich beanstandet (BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO). Gleiches gilt, wenn\ndas Berufungsgericht vor Erlass des angefochtenen Urteils zwar auf die Unbestimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat, der erteilte Hinweis aber inhaltlich\nnicht verdeutlicht hat, inwiefern eine Bestimmung des Klagebegehrens angezeigt\nist. Auch in diesem Fall ist dem Kläger auf eine erfolgreiche Verfahrensrüge die\ngebotene Konkretisierung seines Klagebegehrens im Revisionsverfahren zu ermöglichen.\n\n23 (3) Daran gemessen kann die vom Kläger im Revisionsverfahren vorgenommene Konkretisierung seines Feststellungsbegehrens auf den sogenannten\ngroßen Schadensersatz keine Berücksichtigung finden. Sein fehlendes Feststel-\n\nlungsinteresse ist nicht erst in der Revisionsinstanz zutage getreten, sondern bereits von dem Berufungsgericht erkannt worden, das deshalb nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen hat. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den den Entscheidungen des VII. Zivilsenats vom 2. Juni 2022 zugrundeliegenden Fällen, in denen die Berufungsgerichte jeweils die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bejaht hatten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 8 f.; Urteil\nvom 2. Juni 2022 - VII ZR 340/20, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 2. Juni 2022\n- VII ZR 160/21, juris Rn. 7 f.).\n\n24 Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe den Kläger entgegen § 139 ZPO nicht konkret darauf hingewiesen, dass die fehlende Festlegung\nauf den \"großen\" oder den \"kleinen\" Schadensersatz zur Verneinung des Feststellungsinteresses führen könnte, und ihm dadurch die Möglichkeit genommen,\nsich für die Geltendmachung des \"großen\" Schadensersatzes zu entscheiden.\n\n25 Ein gerichtlicher Hinweis soll aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Begehren einer Partei gegebenenfalls keinen Erfolg haben\nkann, damit diese ihr Vorbringen entsprechend ergänzen oder ändern kann\n(MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 139 Rn. 2; Kern in Stein/Jonas, ZPO,\n23. Aufl., § 139 Rn. 23). Diesem Zweck wird der vom Berufungsgericht erteilte\nHinweis gerecht.\n\n26 Das Berufungsgericht hat in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es - anders als das Landgericht - kein Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf die Frage sehe, ob er sich den \"kleinen\" Schadensersatz\noffenhalten könne. Dabei hat es das Feststellungsinteresse des Klägers nicht\nwegen der fehlenden Festlegung auf den sogenannten großen oder den sogenannten kleinen Schadensersatz verneint, sondern weil es einen Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des \"kleinen\" Schadensersatzes\nals nicht gerechtfertigt erachtet hat. Diese Beurteilung traf indessen insoweit zu,\nals der Kläger den sogenannten kleinen Schadensersatz im Wege der erhobenen\n\nFeststellungsklage nicht geltend machen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli\n2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 32 ff.; Urteil vom 5. Oktober 2021\n- VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 17, 20 f. und 33). Aufgrund des vom Berufungsgericht erteilten Hinweises hatte der Kläger Anlass, sich für die Geltendmachung des sogenannten großen Schadensersatzes zu entscheiden. Gleichwohl hat seine Prozessbevollmächtigte erklärt, sie wolle sich zu den Hinweisen\ndes Berufungsgerichts nicht äußern und am Feststellungsantrag festhalten.\n\nMenges Möhring Krüger\n\nWille Liepin\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.11.2020 - 6 O 196/20 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 26.07.2021 - 3 U 137/21 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-01/via-zr-110-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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