{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2022-06-01_6_StR_643_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:010622U6STR643.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-06-01","aktenzeichen":"6 StR 643/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 643/21\n\nvom\n\n1. Juni 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2022:010622U6STR643.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2022,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke,\nRichter am Bundesgerichtshof Wenske,\nRichterin am Bundesgerichtshof von Schmettau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Generalbundesanwalt\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt Z.\nals Verteidiger des Angeklagten A. ,\n\nRechtsanwalt R.\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwalt J.\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die den Angeklagten S. betreffende Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom\n31. August 2021 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die den Angeklagten A. betreffende Revision des Nebenklägers wird verworfen.\n\nInsoweit trägt der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels und die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten S. unter Einbeziehung einer früheren Entscheidung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Nebenkläger strebt mit seinen jeweils auf die Rügen der Verletzung\nsachlichen Rechts gestützten Revisionen eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts an. Die Rechtsmittel haben im tenorierten\nUmfang Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 Der Angeklagte S. und der Nebenkläger waren wegen eines Betäubungsmittelgeschäfts zerstritten. Als sie sich zufällig begegneten, stellte S.\nden Nebenkläger deshalb zur Rede. Weil dieser ein Gespräch verweigerte, fühlte\nsich S. „missachtet und gedemütigt“ und wollte auf den Nebenkläger „losgehen“. Als sie begannen, sich zu „schubsen“, stellte sich der blinde Angeklagte\nA. zwischen beide und hielt die Arme des Nebenklägers umschlossen, um\nihn an der Verteidigung gegen S. s Angriff zu hindern. Dieser trat von hinten\nan den Nebenkläger heran und brachte ihm mit einem Messer mehrere Verletzungen bei, darunter eine von der Stirn bis zum Unterkiefer verlaufende, mindestens zwei bis drei Zentimeter tiefe und bis auf den Unterkieferknochen reichende\nSchnittwunde mit Verletzung einer Arterie und dadurch verursachter starker Blutung. S. nahm dabei „ganz erhebliche, unter Umständen lebensgefährliche\nVerletzungen“ in Kauf. Während der Tat rief er auf Arabisch: „Ich bringe dich um!“\noder: „Ich mache dich fertig!“. A. hatte zwar damit gerechnet, dass S.\n\nden Nebenkläger schlagen würde, wusste jedoch nichts vom Einsatz des Messers. Dass er mit einer möglichen Tötung des Nebenklägers rechnete, konnte die\nKammer nicht feststellen.\n\n4 2. Der Schuldspruch hält nur teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung\nstand. Während gegen das Urteil betreffend den Angeklagten A. aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtlich nichts zu erinnern ist, unterliegt es hinsichtlich des S. teilweise der Aufhebung. Denn das\nLandgericht hat die Möglichkeit eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes\nnicht erkennbar in den Blick genommen, obwohl dazu Anlass bestand.\n\n5 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen – wie sie auch hier, insbesondere durch den tiefen Schnitt im Gesicht, gegeben sind – liegt\nes nahe, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers\nrechnet. Indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder\nfortsetzt, nimmt er einen solchen Erfolg billigend in Kauf (st. Rspr.;\nvgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11 –, Rdnr. 10\nm. zahlreichen w. N.). Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss\nvon der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz möglich und regelmäßig ein Vertrauen des\nTäters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges zu verneinen, wenn\nder von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen\nAusgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen\nverhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ 2009, 629 [630]). Die Brutalität der Tathandlung und die Augenfälligkeit der hiermit verbundenen Lebensgefahr machten hier das Todesrisiko kognitiv leicht erfassbar.“\n\n6 Dem schließt sich der Senat an.\n\n7 3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\nDie von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen haben Bestand. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende\nFeststellungen zu treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen. Es\nwird gegebenenfalls die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts zu\nprüfen haben.\n\nSander König Feilcke\n\nWenske von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Rostock, 31.08.2021 - 12 KLs 62/21 jug (2) 417 Js 2156/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-01/6-str-643-21","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-01/6-str-643-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:57.928308+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-01/6-str-643-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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