{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2022-03-01_NA_RiZ_2_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:010322URIZ2.16.0","court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2022-03-01","aktenzeichen":"RiZ 2/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nRiZ 2/16\nVerkündet am:\n1. März 2022\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2022:010322URIZ2.16.0\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin\nam Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesfinanzhof\nProf. Dr. Nöcker und die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Anträge werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Antragstellerin wendet sich im Prüfungsverfahren gegen Handlungen\nund Unterlassungen des Präsidiums des Bundesfinanzhofs (künftig: Präsidium),\ndes früheren Präsidenten des Bundesfinanzhofs (künftig: Präsident), der früheren Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs (künftig: Vizepräsidentin), des früheren Vorsitzenden des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (künftig: XI. Senat), weiterer Mitglieder des XI. Senats, des früheren Vorsitzenden des V. Senats des\nBundesfinanzhofs (künftig: V. Senat), weiterer Mitglieder des V. Senats, des bis\nzum Sommer 2018 amtierenden Richterrats des Bundesfinanzhofs (künftig:\nRichterrat), der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesfinanzhofs (künftig:\nGleichstellungsbeauftragte) und des damaligen Bundesministeriums der Justiz\nund für Verbraucherschutz (künftig: Bundesministerium).\n\n2 Die Antragstellerin ist Richterin am Bundesfinanzhof. Sie war dem für das\nUmsatzsteuerrecht zuständigen XI. Senat zugewiesen. Diesem Senat gehörten\nEnde des Jahres 2013 und in den Jahren 2014 und 2015 neben seinem früheren\nVorsitzenden und der Antragstellerin als stellvertretender Vorsitzender die weiteren Mitglieder M., Dr. R. und T. an.\n\n3 In den hier maßgeblichen Jahren wurden die dem XI. Senat zugewiesenen\nVerfahren aufgrund des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans auf die Berichterstatter und Mitberichterstatter regelmäßig nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Geschäftsstelle des Senats verteilt.\n\n4 Anlässlich einer Besprechung der Mitglieder des XI. Senats am 5. November 2013 äußerte dessen Vorsitzender die Absicht, den von ihm als unterschiedlich wahrgenommenen Bestand zugunsten des weiteren Mitglieds des XI. Senats\nM. zum 1. Januar 2014 durch eine Umverteilung auszugleichen. Nach kontroverser Erörterung am 12. November 2013 einigten sich die Mitglieder des XI. Senats\nam 19. November 2013 auf eine entsprechende Regelung, die der Vorsitzende\nin einer E-Mail festhielt. Am 20. November 2013 gab er dieses Vorhaben auf. Zu\neiner Umverteilung zum 1. Januar 2014 kam es nicht.\n\n5 Am 19. Mai 2014 ging bei der Geschäftsstelle des XI. Senats eine \"sofortige Beschwerde\" einer Rechtsanwältin ein, die sich gegen unanfechtbare Beschlüsse eines Finanzgerichts richtete. Eine Bedienstete der Geschäftsstelle des\nXI. Senats legte dessen Vorsitzenden daraufhin mit Datierung auf den 28. Mai\n2014 einen Aktenvermerk vor, in dem sie vorschlug, ein Sonderaktenzeichen\n\"ER-R\" zu vergeben, die Bevollmächtigte des dortigen Klägers auf die Unzulässigkeit ihrer Rechtsmittel hinzuweisen und den Hinweis mit der Bitte um Mitteilung\nzu versehen, ob sie die Beschwerden aufrechterhalte. Zugleich schlug sie den\nZusatz vor, soweit keine Äußerung erfolge, werde von einer Registrierung der\n\nRechtsmittel abgesehen. Der Vorsitzende des XI. Senats billigte dieses Vorgehen mit Datierung auf den 3. Juni 2014. Ein entsprechendes Schreiben wurde\nmit Datierung auf den 5. Juni 2015 gefertigt.\n\n6 Die Bevollmächtigte des dortigen Klägers erklärte, sie halte ihren \"Antrag\nauf Befangenheit\" aufrecht. In der Folge wurde ein entsprechendes Verfahren\nnach den damit in Sachzusammenhang stehenden Verfahren XI B ...0/... bis\nXI B ...2/... mit dem Aktenzeichen XI B ...3/... eingetragen. Als Berichterstatterin\nwurde - von ihr als stellvertretender Vorsitzenden abgezeichnet - in allen vier Verfahren die Antragstellerin bestimmt.\n\n7 Im Dezember 2014 gingen bei dem Bundesfinanzhof in einem Schriftsatz\nein Prozesskostenhilfegesuch und eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, die zu\nden Aktenzeichen XI S …2/… (Prozesskostenhilfeverfahren) und XI B 12…/…\n(Nichtzulassungsbeschwerde) registriert und der Antragstellerin als Berichterstatterin zugewiesen wurden. Der XI. Senat lehnte das Prozesskostenhilfegesuch ab.\n\n8 Die Antragstellerin erarbeitete in den Sachen XI B 12…/… und XI S …4/…\nsowie in den Sachen XI B ...0/... bis XI B ...3/... Entscheidungsvorschläge. Sie\nzeigte am 28. Mai 2015 an, sie halte sich in den Verfahren XI B ...0/... bis\nXI B ...3/... für befangen. Der XI. Senat erklärte mit Beschlüssen vom 18. August\n2015 die Selbstablehnung der Antragstellerin für unbegründet.\n\n9 Am 8. September 2015 gab die Antragstellerin eine dienstliche Erklärung\nin dem Verfahren XI S …4/… ab, in der sie äußerte, es sei \"außerordentlich zweifelhaft\", ob sie dafür zuständig sei, diese Verfahren als Berichterstatterin zu bearbeiten. Unter Verweis auf weitere Verfahren aus Dezember 2014 monierte sie,\n\"dass die Streitsachen nicht entsprechend dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der\nGeschäftsstelle zugeteilt\" worden seien, \"sondern dass vielmehr sogar eine dem\nzeitlichen Eingang entgegengesetzte 'umgekehrte' Zuteilung\" vorgenommen\n\nworden sei. Außerdem sei ihr das Aktenzeichen XI B 12…/… zugewiesen worden, obwohl sie dafür nach der im senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgenommenen Zuordnung nicht zuständig gewesen sei. Diese Abweichung lasse\nsich auch nicht damit erklären, dass mit der unter dem Aktenzeichen XI B 12…/…\neingereichten Nichtzulassungsbeschwerde gleichzeitig ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden sei, für den das Aktenzeichen XI S …2/… vergeben worden sei. Denn die im senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Ausnahmeregelung gelte ausweislich ihres Wortlauts nur für die Fälle, dass das entsprechende Senatsmitglied Berichterstatter \"in einem vorangegangenen Verfahren wegen Prozesskostenhilfe\" gewesen sei. Hier seien die beiden Verfahren\naber zeitgleich in einem Schriftsatz mit der Nichtzulassungsbeschwerde als\nHauptantrag eingereicht worden, so dass von einem vorangegangenen Verfahren nicht die Rede sein könne. Da es sich bei dem Verfahren XI B 12…/… um\ndas \"Hauptverfahren\" gehandelt habe, habe das Prozesskostenhilfeverfahren für\ndie Zuständigkeit des Berichterstatters nicht maßgeblich sein dürfen, zumal die\nzeitliche Reihenfolge der vergebenen Aktenzeichen ohnehin nicht eingehalten\nworden sei. \"Bedauerlicherweise\" müsse sie \"derzeit davon ausgehen, dass die\nZuteilung der Verfahren willkürlich erfolgt\" sei.\n\n10 Ebenfalls am 8. September 2015 gab die Antragstellerin eine weitere\ndienstliche Erklärung zu den Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... ab, in der sie\nunter anderem ausführte, \"[b]edauerlicherweise\" müsse sie \"angesichts der offenkundigen Besonderheiten der Streitfälle derzeit davon ausgehen, dass die Zuteilung der Verfahren XI B ...0/... – XI B ...3/... und damit die anschließende Zuweisung an mich als Berichterstatterin nicht zufällig, sondern willkürlich erfolgt\nist\". In der Sache beanstandete die Antragstellerin, das Verfahren XI B ...3/...\nhabe nicht zunächst unter einem Sonderaktenzeichen geführt werden dürfen,\nsondern habe sogleich mit dem bei Eingang nächsten Aktenzeichen XI B ...7/...\n\nversehen werden müssen. Wäre dies geschehen, wäre nicht sie als Berichterstatterin in den Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... zu bestimmen gewesen.\n\n11 Der Vorsitzende des XI. Senats ließ ein drittes Mitglied T. des Senats einen Bericht zu den von der Antragstellerin beanstandeten Vorgängen fertigen. In\ndiesem auf den 9. September 2015 datierten Bericht, dem eine dienstliche Erklärung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle zugrunde lag, führte T. aus, die Aktenzeichen XI B ...0/... bis XI B ...2/..., XI B 12…/... und XI S ...2/... seien korrekt vergeben worden. Er halte auch \"die von der Geschäftsstelle vertretene Auslegung\nhinsichtlich der Vergabe des Aktenzeichens XI B ...3/... für vertretbar\". Deshalb\nschlage er vor, dass es bei der bisherigen Zuschreibung der Verfahren XI B ...0/...\nbis XI B ...3/... bleibe. Ggf. könne die Vergabe des endgültigen Aktenzeichens in\nFällen eines vorangegangenen ER-Aktenzeichens noch ausdrücklich geregelt\nwerden. Bei den mit den Aktenzeichen XI S ...2/... und XI B 12.../... versehenen\nVerfahren sei aufgrund des senatsinternen Mitwirkungsplans wohl angenommen\nworden, dass das Aktenzeichen XI S …2/… das Aktenzeichen XI B 12…/… \"an\nsich gezogen\" habe. Man könne sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass\ndie Sache XI B 12…/… (Besetzung T./Dr. R.) nach dem senatsinternen Mitwirkungsplan die Sache XI S …2/… an sich habe ziehen müssen. Er halte \"die letztgenannte Auslegung des Mitwirkungsplans für zutreffend\". In einem weiteren Abschnitt heißt es, unabhängig davon, ob nun aufgrund der vorstehenden Erwägungen im Einzelfall ein \"Fehler\" vorgekommen sei, sei der Verfasser der Auffassung, dass der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, die Vergabe der Aktenzeichen sei \"willkürlich\" erfolgt, \"bei allem gebotenen Respekt gegenüber der\nSenatskollegin\" nicht nachvollziehbar sei. Er schlug deshalb unabhängig von\ndem Ergebnis der Beratungen über seinen Bericht vor, dass der Senat den gegen\ndie Bediensteten der Geschäftsstelle erhobenen Vorwurf der Willkür mit Nachdruck zurückweise. Abschließend ging er auf Bedenken der Antragstellerin zur\nVerfassungsmäßigkeit des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans ein.\n\n12 Am 14. September 2015 gab die Antragstellerin eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Bericht ab. Darin formulierte sie zu der \"Fallgruppe\nXI B ...0/... – XI B ...3/...\" unter anderem als Zwischenergebnis, \"[a]ngesichts\nder - im Übrigen nur auszugsweise - geschilderten Besonderheiten, die bei Bedarf jederzeit 'angereichert werden' \" könnten, und \"der entgegen dem Geschäftsverteilungsplan erfolgten Zuweisung der Sachen\" gehe sie \"mittlerweile davon\naus, dass die Zuweisung der Sachen\" auf sie \"Bestandteil einer breit angelegten\nIntrige\" sei.\n\n13 Die Mitglieder des XI. Senats besprachen die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken unter dem Aktenzeichen XI ER-S-1/… am 16. September\n2015. Daran anschließend wurden auf eine Verfügung des Vorsitzenden vom\n28. September 2015 die Verfahren XI S ...4/... und XI B 12…/... auf den Berichterstatter T. und den Mitberichterstatter Dr. R. umgeschrieben. Bei den Verfahren\nXI B ...0/... bis XI B ...3/... blieb es bei der Berichterstattung der Antragstellerin.\n\n14 In einer weiteren dienstlichen Erklärung vom 30. September 2015 wiederholte die Antragstellerin ihre Auffassung, \"die Zuteilung der Verfahren XI B ...0/...\n– XI B ...3/... und damit die anschließende Zuweisung\" an sie als Berichterstatterin seien \"nicht zufällig, sondern willkürlich erfolgt\". Sie äußerte, den Vorwurf der\nWillkür nicht gegenüber den \"Angehörigen der Geschäftsstelle\" erhoben zu haben, die \"kein eigenes Motiv zur Manipulation des gesetzlichen Richters\" hätten.\nEs dränge sich der Schluss auf, \"dass eine nicht zufällige und damit willkürliche\nZuteilung von Aktenzeichen das Ergebnis von Anordnungen sein könnte, selbst\nwenn diese auch nur in Bitten verkleidet gewesen sein sollten\". Ihre Zweifel, die\nder Gewissheit sehr nahe seien, ließen sich nach ihrem Dafürhalten \"nur durch\neine unabhängige Untersuchung beseitigen, bei der unzutreffende Angaben\nauch strafbewehrt\" seien \"und die zu Befragenden hierauf auch mit Nachdruck\nhingewiesen\" würden.\n\n15 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 stellte der Vorsitzende des XI. Senats - zugleich für die weiteren Mitglieder M., Dr. R. und T. - bei dem Präsidenten\nals dem Vorsitzenden des Präsidiums den Antrag, die Antragstellerin einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs zuzuteilen. Er begründete dies damit, die persönlichen Angriffe der Antragstellerin im Zusammenhang mit der von ihr als willkürlich bezeichneten Zuweisung von Verfahren ließen eine vertrauensvolle, offene und unbefangene kollegiale Zusammenarbeit nicht mehr zu.\n\n16 Der Präsident leitete dieses Schreiben am 8. Oktober 2015 an die Antragstellerin mit der Bitte weiter, eine etwaige Stellungnahme binnen einer Woche\neinzureichen. Die Antragstellerin erhob daraufhin am 12. Oktober 2015 bei dem\nBundesministerium eine auf den 7. Oktober 2015 datierte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die weiteren Mitglieder des XI. Senats, die ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 dem Präsidenten\nzur Kenntnis brachte. Die Antragstellerin äußerte sich über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 14. Oktober 2015 weiter gegenüber dem Präsidenten. Unter dem 15. Oktober 2015 beantragte sie, den Vorsitzenden oder das Senatsmitglied M. einem anderen Senat zuzuteilen.\n\n17 Bereits zuvor, am 13. Oktober 2015, hatte der Präsident das Schreiben\ndes Vorsitzenden des XI. Senats ohne Anlagen den Vorsitzenden der Senate in\neiner Vorsitzendenbesprechung bekannt gegeben.\n\n18 Das Präsidium, dem unter anderem der Vorsitzende des V. Senats und\ndas Mitglied des XI. Senats M. angehörten, befasste sich ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin am 22. Oktober 2015 ein erstes Mal mit dem Vorgang.\nMit Schreiben vom 23. Oktober 2015 bat der Präsident die Antragstellerin, sich\nzu einer mündlichen Anhörung im Präsidium am 10. November 2015 einzufinden.\n\n19 Die Antragstellerin, der die Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... am\n21. Oktober 2015 erneut zur Bearbeitung vorgelegt worden waren, gab hierauf\n\neine weitere Stellungnahme ab, in der sie mitteilte, sie halte daran fest, dass sie\nim Hinblick auf die von ihr gerügten Verfassungsverstöße die Bearbeitung dieser\nVerfahren nicht fortsetzen könne. Sie halte weiter eine unabhängige Untersuchung der besonderen Umstände bei der Zuteilung und Zuweisung der Sachen\nfür geboten.\n\n20 Unter dem 3. und 4. November 2015 beantragten die Mitglieder M., Dr. R.\nund T. des XI. Senats ihre eigene Zuteilung zu einem anderen Senat für den Fall,\ndass das Präsidium die Antragstellerin im XI. Senat belasse, weil ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr möglich sei. Von diesen\nErklärungen erhielt die Antragstellerin erst im Januar 2016 Kenntnis. Im Zuge einer Einsichtnahme am 11. April 2017 erfuhr die Antragstellerin nach ihren Angaben außerdem, dass in ihre bei dem Bundesfinanzhof geführte Personalakte das\nSchreiben des Vorsitzenden des XI. Senats vom 7. Oktober 2015 und die dienstlichen Erklärungen der weiteren Mitglieder des XI. Senats Dr. R., T. und M. vom\n3. und 4. November 2015 Eingang gefunden hatten.\n\n21 Mit Schreiben vom 10. November 2015 beantragte die Antragstellerin, wegen einer nach ihrer Auffassung unzureichenden Unterrichtung von dessen Mitgliedern die auf denselben Tag anberaumte Sitzung des Präsidiums zu vertagen.\nSie übermittelte eine Tischvorlage, in der sie ihren Antrag wiederholte, den Vorsitzenden des XI. Senats oder M. einem anderen Senat zuzuteilen. Das Präsidium führte die Sitzung am 10. November 2015 durch. Es hörte - insoweit in Abwesenheit des M. - die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des XI. Senats, dessen\nVorsitzenden und M. an. Anschließend beschloss es, eine Entscheidung \"über\ndie von den Mitgliedern des XI. Senats gestellten Anträge\" solle nicht am selben\nTag, sondern in der kommenden Sitzung am 24. November 2015 fallen. Der Präsident solle der Antragstellerin \"Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen sowie zur nochmaligen Anhörung am 24. November 2015\" geben. Außerdem solle\n\ner ihr für den Fall, dass das Präsidium beschließe, sie einem anderen Senat zuzuteilen, vorsorglich Gelegenheit geben, einen Senat zu benennen, in dem sie\nkünftig tätig sein wolle. Das Protokoll dieser Präsidiumssitzung - soweit diesen\nTagesordnungspunkt betreffend - stellte der Präsidialrichter der Antragstellerin\nam 17. November 2015 zur Verfügung.\n\n22 In Ausführung des Beschlusses des Präsidiums gab der Präsident der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. November 2015 bis zum 23. November 2015\nGelegenheit, ihm weitere Unterlagen zur Vorlage an das Präsidium zuzuleiten.\nAußerdem bat er die Antragstellerin, sich zur nächsten Präsidiumssitzung am\n24. November 2015 einzufinden, da das Präsidium beschlossen habe, ihr Gelegenheit zur nochmaligen Äußerung in der Präsidiumssitzung am 24. November\n2015 zu geben. Zugleich bat er sie für den Fall, dass das Präsidium ihre Zuteilung\nan einen anderen Senat für geboten halte, ihm hilfsweise bis spätestens zum\n23. November 2015 mitzuteilen, welchem Senat sie zugeteilt werden wolle.\n\n23 Die Antragstellerin beanstandete unter dem 19. November 2015 im Einzelnen das Verfahren vor dem Präsidium unter anderem wegen des Fehlens\nzahlreicher Unterlagen und kündigte an, nur noch an einem schriftlichen Anhörungsverfahren teilnehmen zu wollen. Am 20. November 2015 wandte sie sich in\neiner E-Mail an den Präsidialrichter. Sie beantragte, die Entscheidung des Präsidiums zurückzustellen, bis das Bundesministerium über die Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden habe. Weiter beantragte sie, im Einzelnen bezeichnete\nUnterlagen den Mitgliedern des Präsidiums vollständig zu übergeben. Von dieser\nE-Mail unterrichtete sie den Präsidenten mit Schreiben vom 22. November 2015.\n\n24 Der Präsident erläuterte mit Schreiben vom 20. November 2015 (Freitag),\ner habe von der Weitergabe der Dienstaufsichtsbeschwerde der Antragstellerin\nan die Mitglieder des Präsidiums abgesehen, weil es sich um eine Personalangelegenheit handele, die nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums falle. Er stellte\n\nder Antragstellerin anheim, ihm bis zum 23. November 2015 (Montag) weitere\nUnterlagen zur Vorlage an das Präsidium zuzuleiten. Außerdem bat er sie darum,\nihre Entscheidung, nur noch schriftlich Stellung nehmen zu wollen, zu überdenken und sich dem Präsidium am 24. November 2015 für ein Gespräch zur Verfügung zu stellen. Diese Gelegenheit zum persönlichen Vortrag nahm die Antragstellerin nicht wahr.\n\n25 Am 24. November 2015 beschloss das Präsidium, dem ein der Antragstellerin nicht bekannt gegebener \"Beschluss\" des V. Senats vom 11. November\n2015 (V ), die Antragstellerin könne nicht Mitglied des Senats werden,\nund eine dienstliche Erklärung eines Mitglieds des V. Senats vom 20. November\n2015 zu den Beweggründen für seinen Wechsel aus dem XI. Senat vorlagen, die\nAntragstellerin werde wegen offensichtlicher Zerrüttung des Verhältnisses zu den\nanderen Mitgliedern den XI. Senat zum 1. Januar 2016 verlassen. Ihre Anträge,\nden Vorsitzenden des XI. Senats oder M. einem anderen Senat zuzuteilen,\nlehnte das Präsidium ab. Zugleich beschloss es, die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2016 dem ebenfalls für das Umsatzsteuerrecht zuständigen V. Senat zuzuteilen. Dem entsprach es mit dem Jahresgeschäftsverteilungsplan 2016.\n\n26 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 wandte sich der Vorsitzende des\nV. Senats über den Präsidenten an das Präsidium und beantragte, die Antragstellerin einem anderen Senat zuzuweisen, weil, was er im Einzelnen ausführte,\neine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihr nicht gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 7. November 2017 stellte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, \"Anträge auf Einleitung von Disziplinarverfahren\" gegen den Präsidenten, die Vizepräsidentin, den Vorsitzenden des V. Senats und\nweitere seiner Mitglieder, mit denen sie die Verletzung von Dienstpflichten monierte. Weiter richtete die Antragstellerin ein Schreiben vom 7. November 2017\nan den Präsidenten, in dem sie gestaffelt nach Haupt- und Hilfsanträgen beantragte, das ihre Zuteilung zu einem anderen Senat betreffende Verfahren bis zum\n\nAbschluss der von ihr \"beantragten disziplinarrechtlichen Verfahren\" gegen den\nPräsidenten, die Vizepräsidentin, den Vorsitzenden des V. Senat und - von einer\nAusnahme abgesehen - dessen weitere Mitglieder, bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens, bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens vor dem Senat und\nbis zum Abschluss der Verwaltungsstreitverfahren auszusetzen, \"den Antrag des\nSenatsvorsitzenden des V. Senats wegen offenkundigen Missbrauchs als unzulässig\", weiter hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und den Vorsitzenden\ndes V. Senats und dessen weiteres Mitglied Dr. Mi. einem anderen Senat zuzuweisen.\n\n27 Das Präsidium befasste sich am 21. November 2017 mit dem Antrag des\nVorsitzenden des V. Senats auf Zuteilung der Antragstellerin zu einem anderen\nSenat. Es sah den dem Präsidium angehörenden Vorsitzenden des V. Senats\nund das ebenfalls dem Präsidium angehörende Mitglied des XI. Senats M. als\nbefangen an, die daraufhin bis zum Ende der Sitzung den Raum verließen. Es\nsah anschließend eine Anhörung der Antragstellerin und der Mitglieder des\nV. Senats vor.\n\n28 Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 beantragte der Vorsitzende des V. Senats \"auch im Namen\" der weiteren Mitglieder Dr. H., Dr. W. und Dr. Mi., \"einen\nZustand herzustellen\", in dem die Antragstellerin nicht mehr Mitglied des V. Senats sei. Mitglieder des V. Senats stellten weitere Umsetzungsanträge unter dem\n17. April 2018, dem 23. Mai 2018 und dem 19. September 2018.\n\n29 Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 und vom 15. Februar 2018 lud der\nPräsident die Antragstellerin zu einer Anhörung im Präsidium ein. Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 19. März 2018, sie lehne den Präsidenten und\ndie Präsidialrichterin \"wegen der Sorgnis der Befangenheit für dieses Präsidiumsverfahren ab\". Außerdem verwies sie auf ihr Schreiben vom 7. November 2017,\nin dem sie Lösungen aufgezeigt habe und dem nichts hinzuzufügen sei. In einem\n\nweiteren Schreiben vom 23. April 2018 machte sie weitere Ausführungen zum\nVerfahren und zur Sache und beantragte, das Verfahren bis zur Entscheidung\nüber ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15. März 2018 auszusetzen, hilfsweise das Mitglied des XI. Senats M. einem anderen Senat zuzuteilen und ihre\n\"noch gar nicht rechtskräftige[…] Umsetzung […] aus dem XI. Senat in den\nV. Senat\" rückgängig zu machen mit der Folge, dass sie dem XI. Senat \"wiederum als stellvertretende Senatsvorsitzende angehöre\".\n\n30 In seiner Sitzung am 17. Mai 2018 hörte das Präsidium - insoweit ohne\nden Vorsitzenden des V. Senats und das Mitglied des XI. Senats M. - die Vorsitzende des VI. Senats und Mitglieder des XI. Senats an. Nach Beratung über\ndiese und weiter durchgeführte Anhörungen fasste es am selben Tag den Beschluss, dass der Antragstellerin ein Einigungsversuch unterbreitet werde, dessen Annahme ihr - unter bestimmten Bedingungen - die Rückkehr ggf. unter Umsetzung von aktuellen Mitgliedern des XI. Senats in diesen Senat ermögliche. Mit\ndiesem Rückkehrangebot solle \"ein Neustart - ggf. unter Begleitung durch einen\nexternen Mediator - ermöglicht werden\". Es sei damit nicht das Eingeständnis\nverbunden, dass \"die Umsetzung\" der Antragstellerin vom XI. Senat in den V. Senat im Jahr 2015 rechtswidrig gewesen sei. Vielmehr gehe das Präsidium weiter\ndavon aus, \"dass diese Maßnahme aufgrund der damaligen Zerrüttung im XI. Senat geboten\" gewesen sei. Es sehe aber \"aufgrund des Zeitablaufs die Chance,\ndie Streitigkeiten, die zu erheblicher Unruhe\" im Bundesfinanzhof geführt hätten,\n\"beizulegen\".\n\n31 Der Präsident richtete daraufhin unter dem 18. Mai 2018 ein Schreiben an\ndie Antragstellerin, in dem er sie über den Beschluss des Präsidiums unterrichtete. Darin führte er unter anderem aus, \"[z]u einem fairen und kollegialen Umgang miteinander\" gehöre \"auch, von den - aus Sicht des Präsidiums und der\nbisher mit der Sache befassten Gerichte - unberechtigten Anschuldigungen gegenüber den Angehörigen\" des Bundesfinanzhofs, insbesondere gegenüber den\n\nMitgliedern des XI. Senats M., Dr. R. und T. sowie gegenüber der Geschäftsstelle\ndes XI. Senats, Abstand zu nehmen. Dies gelte ebenfalls für die von der Antragstellerin eingelegten Rechtsmittel und die Petition betreffend ihre \"Umsetzung\nvom XI. Senat in den V. Senat\". Nur so könne eine positive und unbelastete Arbeitsatmosphäre im XI. Senat entstehen und der Spruchkörper auch weiterhin\nerfolgreich wirken. In diesem Schreiben bot der Präsident an zwei Terminen Ende\nMai 2018 ein Gespräch \"über einen 'echten' Neustart\" an.\n\n32 Am 30. Mai 2018 fand - insoweit ohne den Vorsitzenden des V. Senats\nund das Mitglied des XI. Senats M. - eine weitere Sitzung des Präsidiums statt,\nanlässlich derer die anwesenden Mitglieder des Präsidiums über die Antwortschreiben der Antragstellerin vom 18. Mai 2018 und 22. Mai 2018 unterrichtet\nwurden. Das Präsidium stellte fest, aufgrund der Reaktionen der Mitglieder des\nXI. Senats und der Antragstellerin auf das Schreiben vom 18. Mai 2018, die \"ihre\nvollständige Rehabilitation zur Bedingung\" mache, sehe das Präsidium keine\nMöglichkeit, die Antragstellerin erneut dem XI. Senat zuzuweisen. Darüber hinaus stehe einem Neuanfang der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin ihre\nVorwürfe gegenüber der Senatsgeschäftsstelle nicht zurückgenommen habe.\nDas Präsidium hörte Mitglieder des X. Senats zu einer Zuteilung der Antragstellerin zu diesem Senat an. Es stellte fest, \"[a]ufgrund der vorliegenden Zerrüttung\nund im Hinblick auf die persönlichen Differenzen\" zwischen der Antragstellerin\nund den angehörten Mitgliedern des V. Senats sei \"eine Zusammenarbeit der\nüberwiegenden Mehrheit der Senatsmitglieder\" mit der Antragstellerin nicht möglich. Eine \"unterjährige Umsetzung\" der Antragstellerin sei \"mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Problemen behaftet\". Das Präsidium beschließe daher,\ndie Antragstellerin \"spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in einen anderen\nSenat\" umzusetzen.\n\n33 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018, das sie den Mitgliedern des Präsidiums am selben Tag zur Kenntnis übermittelte, beantragte die Antragstellerin, den\n\nBeschluss vom 30. Mai 2018 aufzuheben, \"den Umsetzungsantrag\" des Vorsitzenden des V. Senats vom 18. Oktober 2017 \"sowie alle nachfolgenden von ihm\nim Jahr 2018 gestellten weiteren Umsetzungsanträge wegen Rechtsmissbrauchs\nals unzulässig zu verwerfen\" und den Vorsitzenden des V. Senats sowie dessen\nweiteres Mitglied Dr. Mi. einem anderen Senat zuzuweisen, hilfsweise sie dem\nXI. Senat zuzuweisen.\n\n34 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 bot der Präsident der Antragstellerin\nan, ihre Auffassung und ihre Sicht der Angelegenheit anlässlich einer auf den\n20. November 2018 anberaumten Sitzung des Präsidiums persönlich zu erläutern und darzulegen. Zu einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin kam es\nnicht.\n\n35 Das Präsidium fasste schließlich, nachdem die Antragstellerin weitere\nschriftliche Stellungnahmen eingereicht hatte, nach Anhörung von Mitgliedern\ndes nicht für das Umsatzsteuerrecht zuständigen X. Senats und unter Mitwirkung\ndes Vorsitzenden des V. Senats und des Mitglieds des XI. Senats M. den Beschluss, die Antragstellerin \"zum 1. Januar 2019 vom V. Senat in den X. Senat\numzusetzen\". In das Sitzungsprotokoll wurden folgende Ausführungen aufgenommen:\n\n\"Dem Beschluss liegen folgende Erwägungen des Präsidiums zugrunde:\n\na) Das Präsidium hält die Zerrüttung des Verhältnisses von […] [der Antragstellerin] und den weiteren Mitgliedern des V. Senats, die bereits in der\nPräsidiumssitzung vom 21. März festgestellt worden ist, für nach wie vor\ngegeben. Diese Feststellung beruht nicht auf der im Schreiben des Vorsitzenden des V. Senats vom 18. Oktober 2017 geäußerten Kritik an der\nfachlichen Qualifikation von […] [der Antragstellerin], die kein ausreichender Grund für die beantragte Umsetzung von […] [der Antragstellerin] in\neinen anderen Senat wäre.\n\nDie endgültige Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses liegt jedoch spätestens\nseit Januar 2018 vor. Die von […] [der Antragstellerin] behaupteten Straf-\n\nanzeigen und gestellten Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Vorsitzenden des V. Senats und weitere Mitglieder des V. Senats belegen, dass\ndie für die Senatsarbeit erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit\nnicht mehr möglich ist, selbst wenn für das Vorgehen von […] [der Antragstellerin] Verständnis aufgebracht werden könnte. Das eingetretene Zerwürfnis mit gegenseitigen Beschuldigungen geht weit über berufsimmanente Spannungen hinaus und führt dazu, dass eine Zusammenarbeit der\nBeteiligten nicht mehr möglich ist. Als Beleg hierfür sieht es das Präsidium\nauch an, dass [...] [die Antragstellerin] seit Januar 2018 an keiner Senatssitzung des V. Senats mehr teilgenommen hat.\n\nNachdem in der Anhörung vor dem Präsidium drei Mitglieder ausdrücklich\nerklärt haben, dass sie aufgrund des eingetretenen Zerwürfnisses nicht\nmehr mit […] [der Antragstellerin] zusammenarbeiten können, sieht das\nPräsidium keine Möglichkeit, die Gesamtproblematik durch Umsetzung\nvon einzelnen Richtern des V. Senats zu lösen.\n\nb) Das Präsidium sieht keine Möglichkeit einer Zuweisung von […] [der\nAntragstellerin] in den XI. Senat. Sie hat den ihr vom Präsidium unterbreiteten Vorschlag vom 17. Mai 2018 abgelehnt. Mit diesem Einigungsversuch sollte ihr - unter bestimmten Bedingungen - die Rückkehr in diesen\nSenat ermöglicht werden. Mit diesem Rückkehrangebot sollte ein Neustart\n- ggf. unter Begleitung durch einen externen Mediator - ermöglicht werden.\nAufgrund der tiefgreifenden persönlichen Verletzungen von Senatsmitgliedern des XI. Senats und von der Leiterin der Senatsgeschäftsstelle hätte\ndies jedoch vorausgesetzt, dass […] [die Antragstellerin] von ihren Anschuldigungen, die zu ihrer Umsetzung vom XI. in den V. Senat geführt\nhatten, Abstand nimmt.\n\nMehrere Mitglieder des XI. Senats haben sich ausdrücklich gegen diesen\nVorschlag gewandt und sehen sich nicht in der Lage, mit […] [der Antragstellerin] zusammenzuarbeiten. Auch im Hinblick darauf, dass […] [die Antragstellerin] jedwedes Gesprächsangebot ablehnt, sieht das Präsidium\ndie Arbeitsfähigkeit des XI. Senats im Fall einer Rückkehr von […] [der\nAntragstellerin] als nicht gegeben an.\n\nc) Das Präsidium hat die Möglichkeit geprüft, ob durch Umsetzung mehrerer Richter aus dem V. und XI. Senat ein Umsatzsteuersenat unter Einschluss […] [der Antragstellerin] gebildet werden könnte. Nach den Anhörungen der Richter des V. und des XI. Senats erscheint es dem Präsidium\nkaum möglich, die Richter der beiden Senate so aufzuteilen, dass zwei\narbeitsfähige Umsatzsteuersenate gebildet werden können. Abgesehen\n\ndavon sieht das Präsidium im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Personen und die massive Beeinträchtigung der laufenden Geschäfte den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit als nicht gewahrt an.\n\nd) Unter Abwägung aller Umstände kommt nach Auffassung des Präsidiums nur eine Zuweisung von […] [der Antragstellerin] zum 1. Januar 2019\nin den X. Senat in Betracht. Dabei hat das Präsidium berücksichtigt, dass\neine Zuweisung in den ebenfalls in Betracht zu ziehenden III. und VII. Senat derzeit ausscheidet, da deren Senatsvorsitzende Mitglieder des Richterdienstgerichts sind, bei dem das Verfahren betreffend die Umsetzung\nvon […] [der Antragstellerin] vom XI. in den V. Senat anhängig ist\".\n\n36 Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 9. Dezember 2018 an\nden Präsidenten und das Präsidium, \"den Umsetzungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 umgehend aufzuheben und stattdessen zu beschließen, den Vorsitzenden des V. Senats des BFH - und ggf. andere Mitglieder im Austausch dazu - in\neinen anderen (Umsatzsteuer-)Senat umzusetzen\". Dies lehnte das Präsidium in\nseiner Sitzung am 12. Dezember 2018 ab.\n\n37 Die Vorgänge seit dem Jahr 2015 waren auch seit dem Jahr 2016 Gegenstand weiterer Dienstaufsichtsbeschwerden der Antragstellerin. Sie erstreckte\nunter dem 16. März 2016 ihre Dienstaufsichtsbeschwerde aus dem Jahr 2015\nauf den Präsidenten als Vorsitzenden des Präsidiums. Sie führte aus, die Dienstaufsichtsbeschwerde solle sich auf das Verhalten des Präsidenten im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Geschäftsverteilungsplans 2016 beziehen, bei dem der Präsident § 4 FGO, § 21e Abs. 2 GVG nicht beachtet habe.\nAußerdem gebe das Verhalten des Präsidenten gegenüber der Antragstellerin\nwährend des Präsidiumsverfahrens mit dem Ziel ihrer Umsetzung vom XI. in den\nV. Senat Anlass für dienstaufsichtliche Maßnahmen.\n\n38 Das Bundesministerium beschied die Dienstaufsichtsbeschwerde unter\ndem 26. Mai 2016 dahin, soweit die geschilderten Vorgänge die Tätigkeit des\nPräsidiums beträfen, seien sie seiner Dienstaufsicht entzogen. Das Präsidium sei\n\nein unabhängiges Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung. Seine Tätigkeit genieße den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Die Geschäftsverteilung betreffende Präsidiumsbeschlüsse unterlägen ebenso wenig der allgemeinen\nDienstaufsicht wie die ihr (auch nur mittelbar) dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen.\n\n39 Auf ein weiteres Schreiben der Antragstellerin wies es die Dienstaufsichtsbeschwerde unter dem 4. Juli 2016 erneut mit dem Bemerken zurück, soweit sich\ndie Antragstellerin gegen das Handeln des Präsidenten im Zusammenhang mit\nder Verabschiedung des Geschäftsverteilungsplans 2016 richte, sei dieser Vorgang der Dienstaufsicht entzogen.\n\n40 Unter dem 20. August 2017 legte die Antragstellerin bei dem Bundesministerium unter Verweis auf die Erforderlichkeit, im dienstgerichtlichen Verfahren\nein Vorverfahren durchzuführen, eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen\nden Präsidenten ein. Unter dem 17. September 2017 wies sie wiederum unter\nBezugnahme auf die Vorschriften über das Vorverfahren gegenüber dem Bundesministerium darauf hin, ihr bisheriges Vorbringen sei so auszulegen, dass sie\nsich auch gegen den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 insofern wende, als vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei und der Geschäftsverteilungsplan ihre \"Zwangsumsetzung\"\nfortsetze. Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden der Antragstellerin datieren vom\n13. Oktober 2017, vom 22. Oktober 2017 und - im Zusammenhang mit der Verwendung der Antragstellerin im V. Senat - vom 14. März 2018.\n\n41 Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 äußerte sich die Vizepräsidentin zu den\nSchreiben der Antragstellerin an das Bundesministerium vom 11. Oktober 2015,\n20. November 2015, 11. Januar 2016 und 16. März 2016. Außerdem nahm die\nVizepräsidentin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 zu Dienstaufsichtsbeschwer-\n\nden der Antragstellerin gegen Mitglieder des V. Senats Stellung. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 4. Juli 2018 bei dem Bundesministerium \"Beschwerden gegen die Stellungnahme der Vizepräsidentin\" vom 14. Mai 2018 zu\nden Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Vorsitzenden des XI. Senats und\ndessen weiteres Mitglied M. und mit Schreiben vom 20. August 2018 \"Beschwerde gegen die Stellungnahme der Vizepräsidentin\" vom 26. Juni 2018 zur\nDienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitglieder des V. Senats, gegen den Präsidenten und das Präsidium, wobei die Antragstellerin dem zuletzt genannten\nSchreiben eine Anlage beifügte, die einen Teil der im hiesigen Prüfungsverfahren\ngestellten Anträge wiedergibt. Die Beschwerde vom 4. Juli 2018 wies das Bundesministerium mit Schreiben vom 14. August 2018 unter Verweis darauf zurück,\nAnhaltspunkte für eine unsachgemäße Behandlung der Angelegenheit durch die\nVizepräsidentin hätten sich nicht ergeben. Mit Schreiben vom 15. August 2018\nwies das Bundesministerium die Beschwerden der Antragstellerin in ihren Schreiben vom 20. August 2017, 13. Oktober 2017 und 29. Mai 2018 zurück. Mit einem\nim September 2018 verfassten Schreiben wies das Bundesministerium die\nDienstaufsichtsbeschwerden gemäß Schreiben vom 20. August 2018 mit dem\nHinweis zurück, Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Behandlung der Angelegenheit durch die Vizepräsidentin, den Präsidenten und das Präsidium hätten\nsich nicht ergeben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Antragstellerin vom\n30. Dezember 2018 betreffend den Beschluss des Präsidiums vom 4. Dezember\n2018 beschied das Bundesministerium mit Schreiben vom 25. Januar 2019 dahin, ein Beschluss des Präsidiums zur Verteilung der Geschäfte unterliege nicht\nder Dienstaufsicht.\n\n42 Wegen der Nichtbescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden erhob die\nAntragstellerin Untätigkeitsklagen zum Verwaltungsgericht München. Bereits im\nDezember 2015 hatte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht München\n\nKlage mit dem Antrag erhoben, die Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 festzustellen. Zugleich hatte sie den Antrag gestellt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass dem Beschluss des Präsidiums bis zur Entscheidung über ihre Feststellungsklage nicht\nnachzukommen sei, den Präsidenten aufzufordern, bis zur Entscheidung über\nihren Eilantrag den Beschluss des Präsidiums nicht in Vollzug zu setzen und die\nAntragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen. Das Verwaltungsgericht lehnte die\nAnträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der\nBayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Beschwerde der\nAntragstellerin zurück. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm\ndas Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, NVwZ 2017,\n51 ff.).\n\n43 Die Antragstellerin richtete unter dem 9. Januar 2017 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Petition mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu veranlassen, in dem vor dem Senat und in dem vor dem Verwaltungsgericht München geführten Verfahren den Anträgen der Antragstellerin zu\nentsprechen. Mit Schreiben vom 17. September 2018 gab der Petitionsausschuss das Aktenzeichen eines auf eine \"Anschlusspetition\" der Antragstellerin\neingeleiteten weiteren Petitionsverfahrens bekannt.\n\n44 Die Antragstellerin, die ihre Anträge entgegen den Einwänden der Antragsgegnerin für zulässig erachtet, ist der Auffassung, in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung\nwird auf die Schriftsätze vom 1. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 Bezug genommen, mit denen die Antragstellerin ihr Begehren \"allein maßgeblich für die\nmündliche Verhandlung\" zusammengefasst hat. Außerdem hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 als Anlage 2 eine tabellarische Übersicht\n\n\"bisher noch nicht\" übermittelter weiterer Prüfanträge übersandt, wegen des Inhalts dieser Anträge eine \"Beiziehung der entsprechenden Behörden- und Gerichtsakten\" beantragt und erklärt, es könne ihr \"vor einer abschließenden Durchführung entsprechend gebotener Vorverfahren\" nicht \"zugemutet werden\", \"diese\nzahlreichen Prüfanträge hier erneut zu formulieren\". Sie hat mit Schriftsatz vom\n18. Februar 2022 Anträge im Hinblick auf eine gegen sie erhobene Disziplinarklage und einen \"Verlust der Dienstbezüge\" formuliert.\n\n45 Im Hinblick auf die von ihr angestrengten Petitionsverfahren beantragt sie,\ndas Verfahren entsprechend § 94 VwGO auszusetzen, bis der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages über die bei ihm geführten Verfahren entschieden hat, hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.\n\n46 Für den Fall, dass der Senat der Auffassung sei, ihre Prüfungsanträge belegten keine unzulässigen Eingriffe in ihre richterliche Unabhängigkeit, beantragt\ndie Antragstellerin, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die dementsprechend aufgeworfene(n) Rechtsfrage(n) in einem\nVorabentscheidungsersuchen vorzulegen, ob das dem jeweiligen Prüfungsantrag zugrunde liegende Geschehen nach Auffassung des Gerichtshofs mit den\nunionsrechtlichen Vorgaben der richterlichen Unabhängigkeit in Einklang steht.\nAußerdem beantragt sie, das Verfahren auszusetzen, bis über ein bei der Kommission der Europäischen Union angestrengtes Beschwerdeverfahren \"betreffend die Besetzung des Richterdienstgerichts des Bundes abschließend entschieden\" sei. Sie regt an, im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100\nAbs. 1 GG die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zur Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts zu stellen.\n\n47 Die Antragsgegnerin beantragt,\n\ndie Prüfungsanträge zurückzuweisen.\n\n48 Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und hält die Prüfungsanträge schon für unzulässig. Außerdem regt sie eine Verfahrenstrennung\nmit dem Ziel an, dass zunächst nur über die den Beschluss des Präsidiums vom\n24. November 2015 betreffenden und vor dem 10. Oktober 2018 formulierten\nPrüfungsanträge entschieden werde.\n\n49 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Senatsakten verwiesen (§ 66 Abs. 1\nSatz 1 DRiG, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50 Die Anträge der Antragstellerin haben sämtlich keinen Erfolg. Der Senat\nkonnte trotz Ausbleibens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist\n(§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 102 Abs. 2 VwGO; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2/17, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C\n31.18, juris Rn. 8).\n\nA.\n\n51 Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022 und\neiner diesem Schriftsatz beigegebenen Anlage 2 auf nicht näher ausformulierte\nweitere Prüfungsanträge verweist, sind diese Anträge schon mangels erkennbarer Bestimmtheit des Rechtsschutzziels unzulässig.\n\n52 Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 66 Abs. 1 Satz 1\nDRiG, § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar als bloße Sollvorschrift ausgestaltet. Ihm\nmuss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 66 Abs. 1\n\nSatz 1 DRiG, § 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. In einem bestimmten Antrag,\nder aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie\ndem Antragsgegner eine präzise Verteidigung erlaubt. Welche Anforderungen\nsich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen\nRechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, NVwZ 2014,\n64 Rn. 54, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 147, 312).\n\n53 Den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Antragstellung\ngenügen die kursorischen Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz\nvom 18. Februar 2022 in Verbindung mit dessen Anlage 2, soweit sie nicht die\nEinwände der Antragstellerin gegen eine gegen sie erhobene Disziplinarklage\nund einen \"Verlust der Dienstbezüge\" betreffen, in keiner Weise. Der unspezifische Verweis auf den Inhalt von \"Gerichts- und Behördenakten\" erlaubt es dem\nSenat nicht, das von der Antragstellerin Gewollte zu ermitteln.\n\n54 An einer gemeinsamen Präzisierung der Anträge mit der Antragstellerin in\nder mündlichen Verhandlung hat sich der Senat gehindert gesehen, weil sich die\nAntragstellerin unter Hinweis darauf, das \"Richterdienstgericht des Bundes\" sei\n\"kein unabhängiges und neutrales Gericht im Sinne der aufgezeigten verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben\", es handele sich \"um einen bloßen von\nvorneherein abgekarteten 'Scheinprozess'\", zu einer Erörterung ihrer Rechtsschutzziele nicht bereitgefunden hat.\n\nB.\n\n55 Die der Auslegung fähigen, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 88 Halbsatz 2\nVwGO, Prüfungsanträge der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 sowie in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022\n- soweit im Zusammenhang mit einer Disziplinarklage stehend bzw. den \"Verlust\nder Dienstbezüge\" betreffend - sind unzulässig, ohne dass es darauf ankommt,\nob und in welchem Umfang das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e\nDRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt oder im konkreten Fall entbehrlich\nist (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris\nRn. 63], vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 29, vom 10. August 2001\n- RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 [juris Rn. 30], vom 3. November 2004 - RiZ(R)\n2/03, NJW 2005, 905 [juris Rn. 12], vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 21\nund vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 18). Auf den\nAusgang von der Antragstellerin angestrengter Untätigkeitsklagen oder auf die\nBescheidung weiterer Dienstaufsichtsbeschwerden muss der Senat vor einer\nEntscheidung nicht warten. Eines über den mit der Ladung zum Termin am\n24. November 2020 erteilten hinausgehenden richterlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Anträge vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bedurfte\nes entgegen dem Wunsch der Antragstellerin nicht, zumal die Antragstellerin von\nder Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten (BGH, Urteil vom 22. November\n2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 19; Beschlüsse vom 20. Dezember\n2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581 Rn. 2 und vom 23. April 2009 - IX ZR\n95/06, NJW-RR 2010, 70 Rn. 6) und mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 selbst\ngeäußert hat, sie gehe davon aus, dass der Senat sämtliche Prüfungsanträge als\nunzulässig behandeln werde. Da die Prüfungsanträge in Zusammenhang miteinander stehen, sieht der Senat von der von der Antragsgegnerin beantragten\nTrennung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 93 Satz 2 VwGO ab.\n\nI.\n\n56 Soweit es sich gegen das Vorgehen des Präsidiums richtet, ist das Prüfungsverfahren in direkter Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG nicht eröffnet, weil\nsich die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht - wie nach § 26\nAbs. 3 DRiG erforderlich - gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht wendet\n(dazu unter 1.). Insoweit kommt auch, was der Senat in der Vergangenheit für\nwillkürliche Entscheidungen des Präsidiums offengelassen hat, eine entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG nicht in Betracht (dazu unter 2.).\n\n57 1. Maßnahmen des Präsidiums sind, was die Antragstellerin zutreffend\nselbst sieht, keine Maßnahmen der Dienstaufsicht. Es entspricht ständiger\nRechtsprechung des Senats, dass das Präsidium jedenfalls insoweit kein Dienstaufsichtsorgan ist, als es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Urteile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5], vom\n4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 21] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26 und 51). Die Geschäftsverteilung nach § 21e\nGVG - hier: in Verbindung mit § 4 FGO - ist zwar keine rechtsprechende, aber\neine richterliche Tätigkeit (BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ\n46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112,\n197 [juris Rn. 20]). Für sie gilt daher selbst die Unabhängigkeitsgarantie des\nArt. 97 Abs. 1 GG. Der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Präsidiums ist\nweit aufzufassen. Er umfasst nicht nur den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse,\nsondern alle ihnen auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihnen\nnachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, somit auch das wesentliche zur Beschlussfassung führende Verfahren (BGH, Urteil vom 7. April 1995\n- RiZ(R) 7/94, NJW 1995, 2494 [juris Rn. 15]). Dies schließt es aus, Entscheidungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung zugleich selbst als Maßnahme einer\nDienstaufsichtsbehörde zu qualifizieren (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl.,\n§ 26 Rn. 57).\n\n58 2. Das Prüfungsverfahren ist auch nicht in analoger Anwendung des § 26\nAbs. 3 DRiG wegen eines willkürlichen Eingriffs des Präsidiums in die richterliche\nUnabhängigkeit der Antragstellerin eröffnet. Das gilt sowohl für die Zuteilung der\nAntragstellerin zum V. Senat als auch für ihre Zuteilung zum X. Senat.\n\n59 a) Ob die willkürliche Zuteilung eines Richters durch das Präsidium des\nGerichts, bei dem er tätig ist, in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3\nDRiG zur Überprüfung durch die Richterdienstgerichte gestellt werden kann, hat\nder Senat in der Vergangenheit offengelassen (BGH, Urteile vom 30. November\n1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5] und vom 14. Februar 2013\n- RiZ 4/12, juris Rn. 36).\n\n60 b) Die Frage bedarf auch im konkreten Fall keiner Entscheidung. Für eine\nwillkürliche Verfahrensweise ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens\nder Antragstellerin - nichts ersichtlich (so auch schon BVerfG, NVwZ 2017, 51\nRn. 17 ff.).\n\n61 aa) Über seine Intention, die Antragstellerin mit dem Jahresgeschäftsverteilungsplan 2016 einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs zuzuteilen, hat\ndas Präsidium weder in der Sache willkürlich noch willkürlich verfahrensfehlerhaft\nbeschlossen. Gleiches gilt für die Beschlussfassung in den darauf folgenden Jahresgeschäftsverteilungsplänen.\n\n62 (1) Schon aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst ergibt sich, dass\ndie Inaussichtnahme ihrer Zuteilung zu einem anderen Senat nicht willkürlich war.\n\n63 Treten zwischen Richtern des Spruchkörpers eines obersten Bundesgerichts Spannungen auf, die die Schwelle des an diesen Gerichten üblichen und\nhinzunehmenden intensiven Diskurses (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 20;\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 37) überschreiten und die\n\nWahrnehmung der Rechtsprechungstätigkeit des Spruchkörpers beeinträchtigen, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums als des für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgans, dafür Sorge zu tragen,\ndass die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers wiederhergestellt wird. Dies kann\nauch durch eine Änderung der Verteilung der Richter auf die verschiedenen\nSpruchkörper geschehen (BVerfG aaO). Dabei genügt es, wenn der Richter, dessen Zuteilung das Präsidium zu ändern beabsichtigt, objektiv an dem Spannungsverhältnis beteiligt ist. Nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der\nRichter alleiniges \"Opfer\" von Angriffen seiner Kollegen ist, verlangt es die das\nPräsidium treffende Fürsorgepflicht, den Sachverhalt und die Verschuldensbeiträge aufzuklären und das Ermessen möglichst dahin auszuüben, dass nicht das\n\"Opfer\" den Spruchkörper verlassen muss (BVerfG aaO Rn. 22).\n\n64 Diese Vorgaben hat das Präsidium schon deshalb nicht willkürlich missachtet, weil die Antragstellerin - ihr Vorbringen zugrunde gelegt - durch ihr eigenes Verhalten zu einer zuletzt für alle Beteiligten nicht mehr erträglichen Zuspitzung des Zerwürfnisses beigetragen hat. Dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit der Mitglieder des XI. Senats in seiner im Jahr 2015 bestehenden Besetzung nicht mehr möglich sei, hat die Antragstellerin vor der ersten Befassung\ndes Präsidiums mit der Angelegenheit durch ihren Antrag vom 15. Oktober 2015\nbelegt, entweder den Vorsitzenden des XI. Senats oder dessen weiteres Mitglied\nM. einem anderen Senat zuzuteilen. Ihre zunächst auf den Vorsitzenden und M.\nbeschränkten Vorwürfe hat sie, nachdem sich das weitere Senatsmitglied T. in\nseinem Bericht ihrer Auffassung einer unzutreffenden Zuschreibung von Verfahren nur teilweise angeschlossen hat, auf sämtliche Mitglieder des XI. Senats erstreckt. Durch ihr Verhalten hat sie unbeschadet der Frage, ob bei der Vergabe\nvon Aktenzeichen und der Zuschreibung von Verfahren in Einzelfällen zutreffend\nanders zu verfahren gewesen wäre, bei objektiver Betrachtung selbst zu einem\n\nKlima beigetragen, das eine von persönlichen Angriffen freie sachliche Auseinandersetzung nicht mehr zuließ (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 22 a.E.). Dabei\nspielt keine Rolle, ob - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - die Mitglieder des XI. Senats noch bis zum Jahresende 2015 ihre Zusammenarbeit fortgesetzt haben. Das fortgesetzte Erfüllen der richterlichen Dienstpflichten über die\nverbleibenden wenigen Wochen des Jahres 2015 bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres ist kein Beleg dafür, dass die Verhältnisse tatsächlich nicht zerrüttet\nwaren.\n\n65 Die Entscheidung des Präsidiums, nicht den Vorsitzenden oder M., sondern die Antragstellerin einem anderen Senat zuzuteilen, war erkennbar nicht\nwillkürlich. Aufgrund der wechselseitigen Reaktionen war klar ersichtlich, dass\neine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und den übrigen\nMitgliedern des XI. Senats nicht mehr möglich war. Das Präsidium trug bei der\nZuteilung der Antragstellerin zum V. Senat ihren besonderen Kenntnissen und\nErfahrungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts Rechnung (vgl. BVerfG, NVwZ\n2017, 51 Rn. 24). Dass die Antragstellerin aufgrund ihres Dienstalters im V. Senat nicht mehr die Stellung einer stellvertretenden Vorsitzenden bekleidete, war\njedenfalls vor diesem Hintergrund kein Umstand, der die Entscheidung des Präsidiums als willkürlich erscheinen lässt.\n\n66 (2) Auch die Verfahrensweise des Präsidiums im Jahr 2015 bietet keinerlei\nAnhalt für ein willkürliches Vorgehen.\n\n67 Entgegen den Einwänden der Antragstellerin war das Präsidium nicht fehlerhaft besetzt, soweit an seinen Beschlussfassungen und an dem diesen Beschlussfassungen vorausgehenden Verfahren Mitglieder des Präsidiums mitwirkten, die durch das Ausscheiden der Antragstellerin aus einem Senat oder ihre\nZuteilung zu einem Senat als Mitglieder dieser Spruchkörper selbst betroffen sein\nkonnten. Die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Präsidiums ist\n\ngesetzlich nicht vorgesehen. Aus § 4 FGO, § 21a Abs. 2 Nr. 5, § 21e Abs. 1\nSatz 3 GVG folgt, dass ein Mitglied des Präsidiums an der Mitwirkung in Angelegenheiten, die es selbst betrifft, nicht gehindert sein soll, zumal jedes Mitglied\nnotwendigerweise auch über seine eigene Verwendung entscheidet. Entsprechend besteht nicht die Möglichkeit, einen der mitwirkenden Richter wegen der\nBesorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April\n2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 16; BVerwGE 50, 11 [juris Rn. 26 a.E.]; Kissel/Mayer,\nGVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 68; Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl., § 6a Rn. 105). Ein\nAgieren des Präsidiums nach diesen Maßgaben war keinesfalls willkürlich fehlerhaft.\n\n68 Das Präsidium hat der Antragstellerin auch in erforderlichem Maße Gelegenheit zur Äußerung eröffnet. Es hat ihr im Jahr 2015 im Abstand von zwei Wochen Gelegenheit zu einer mündlichen Aussprache gegeben. Den gesetzlichen\nAnforderungen des § 4 FGO, § 21e Abs. 5 GVG hat es damit in jeder Hinsicht\ngenüge getan. Der von der Antragstellerin angeführte Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht\neinschlägig, weil das Präsidium mit seinen Entschließungen zur Geschäftsverteilung zwar eine richterliche, aber keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt (vgl.\nBGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und\nvom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]; Kment in\nJarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 103 Rn. 5). Durch die Anhörung sowohl der\nMitarbeiter der Geschäftsstelle als auch des Vorsitzenden des XI. Senats und\ndes weiteren Mitglieds M. hat es deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm an\neiner Aufklärung der Verhältnisse im XI. Senat ohne Vorfestlegung gelegen war.\nVon Gesetzes wegen bestand keine Verpflichtung des Präsidiums, nach dem\n24. November 2015 einen weiteren schriftlichen Meinungsaustausch mit der Antragstellerin zu führen.\n\n69 Auch sonst gibt das Verfahren des Präsidiums im Jahr 2015 keinen Anhalt\nfür eine willkürliche Missachtung von Verfahrensrechten der Antragstellerin. Die\n\nder Antragstellerin vom Präsidenten ursprünglich gesetzte Äußerungsfrist von einer Woche war nicht unangemessen kurz. Die Antragstellerin hatte im weiteren\nVerlauf des Verfahrens über einen Monat Zeit, ihren Standpunkt vorzutragen. Zu\neiner Vertagung seiner Sitzung am 10. November 2015 war das Präsidium nicht\nverpflichtet. Im Übrigen hatte die Antragstellerin auch nach dieser Sitzung noch\nausreichend Gelegenheit, auf das ihr übermittelte Ergebnis der vom Präsidium\ndurchgeführten Anhörung zu reagieren. Gleichfalls war es ihr vor der Sitzung am\n24. November 2015 hinreichend möglich, den Mitgliedern des Präsidiums die von\nihr als für deren informierte Entscheidung erforderlich erachteten Unterlagen über\nden Präsidenten zukommen zu lassen.\n\n70 Dass die Antragstellerin von den Anträgen der Mitglieder M., Dr. R. und\nT., sie selbst einem anderen Senat zuzuteilen, sofern die Antragstellerin im\nXI. Senat verbleibe, und dem Unwillen der Mitglieder des V. Senats, die Antragstellerin aufzunehmen, erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfuhr, macht die Verfahrensweise des Präsidiums nicht willkürlich. Der Antragstellerin war aus dem Antrag des Vorsitzenden des XI. Senats vom 7. Oktober 2015\nbekannt, dass sämtliche Mitglieder des XI. Senats eine weitere Zusammenarbeit\nmit ihr ablehnten. Wesentliche, darüber hinausgehende Erkenntnisse ließen sich\nden Anträgen der Senatsmitglieder M., Dr. R. und T. nicht entnehmen. Da die\nAntragstellerin weiter auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts tätig sein wollte\nund sollte, war es im Übrigen nicht zu ihrem Nachteil, wenn das Präsidium ihrem\nInteresse an einer Verwendung in ihrem Fachgebiet Vorrang vor den Wünschen\nder Mitglieder des V. Senats einräumte. Darauf, ob die von der Antragstellerin\nvorgetragene Willensbildung im V. Senat auf tragfähiger Grundlage erfolgte und\nAusführungen eines Mitglieds des V. Senats zu dem Anlass seines Wechsels\naus dem XI. Senat zutrafen, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Entscheidung des Präsidiums darauf nicht beruht.\n\n71 Weil das Präsidium aufgrund der Reaktion der Antragstellerin auf von ihr\nso empfundene Unregelmäßigkeiten, an der sie auch nach Erstellung eines Berichts des Mitglieds T. des XI. Senats festhielt, davon ausgehen durfte, die Antragstellerin sei nicht bloß \"Opfer\" einer von ihr so bezeichneten \"Intrige\", verfuhr\nes auch nicht willkürlich, indem es eine Entscheidung traf, ohne über die Anhörung in der Sitzung vom 10. November 2015 hinaus weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen.\n\n72 Aus all dem resultiert, dass in dem Beschluss des Präsidiums auch - anders, als die Antragstellerin meint - keine verdeckte Disziplinarmaßnahme lag\n(vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989\n- RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 23]).\n\n73 bb) Für die Zuteilung der Antragstellerin zum X. Senat mit Beginn des Geschäftsjahres 2019 gilt nichts anderes.\n\n74 (1) Schon aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst folgt, dass ihre\nZuteilung zum X. Senat nicht willkürlich war.\n\n75 Auch insoweit hat das Präsidium seine Pflichten bei der Erfüllung seiner\nAufgabe als des für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgans, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit eines Spruchkörpers im\nFalle des Auftretens von Spannungen des oben definierten Ausmaßes wiederhergestellt wird, nicht willkürlich missachtet. Auch insoweit ergibt schon der eigene Vortrag der Antragstellerin, dass sie durch ihre Reaktion auf das Schreiben\ndes Vorsitzenden des V. Senats vom 18. Oktober 2017 mit dem Schreiben vom\n7. November 2017 an das Bundesministerium, in dem sie die Einleitung von Disziplinarverfahren beantragte, maßgeblich zu einer Zuspitzung des Zerwürfnisses\nbeitrug und nicht nur \"Opfer\" von Machenschaften anderer Bediensteter des Bundesfinanzhofs war. Zugleich belegte sie selbst mittels ihres Antrags, den Vorsitzenden des V. Senats und ein weiteres Mitglied einem anderen Spruchkörper\n\nzuzuweisen, dass eine weitere Zusammenarbeit der Mitglieder des V. Senats in\nseiner im Jahr 2017 bestehenden Besetzung nicht mehr möglich war. Wiederum\ntrug sie durch ihr Verhalten zu einem Klima bei, das eine von persönlichen Angriffen freie sachliche Auseinandersetzung nicht mehr zuließ (zum Maßstab vgl.\nBVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 22 a.E.).\n\n76 Die Entscheidung des Präsidiums, nicht den Vorsitzenden des V. Senats\noder Dr. Mi., sondern die Antragstellerin einem anderen Senat zuzuteilen, war\nebenfalls nicht willkürlich. Im Gegenteil belegen die umfassenden Erwägungen,\ndie der Beschlussfassung des Präsidiums am 4. Dezember 2018 zugrunde lagen\nund die, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, in dem Protokoll der Sitzung\nvom gleichen Tag dokumentiert wurden (vgl. BFH, BFH/NV 1989, 442 [juris\nRn. 12]; BVerwG, Beschluss vom 5. April 1983 - 9 CB 12/80, juris Rn. 5; Kissel/\nMayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 74), dass das Präsidium alle Möglichkeiten einer anderen Lösung im Interesse der Antragstellerin an einer fortdauernden Befassung mit dem Umsatzsteuerrecht abgewogen hat. Die Begründung für die\nschließlich gewählte Lösung - Zuteilung der Antragstellerin zum X. Senat ab dem\n1. Januar 2019 - gestattet daher nicht den Willkürvorwurf.\n\n77 (2) Die Verfahrensweise des Präsidiums im Jahr 2018 bietet ebenfalls keinerlei Anhalt für ein willkürliches Vorgehen.\n\n78 Dass sich von der Antragstellerin als befangen erachtete Mitglieder des\nPräsidiums zeitweise der Mitwirkung enthielten, beschwert die Antragstellerin\nnicht und machte das Verfahren nicht willkürlich. Die von der Antragstellerin geschilderten Abläufe und ihre Schreiben belegen, dass sie in jeder Hinsicht ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen. Soweit die\nAntragstellerin beanstandet, sie sei in einer Sitzung des Präsidiums am 20. November 2018 nicht persönlich angehört worden, ergibt sich aus dem von ihr vor-\n\ngelegten Protokoll der Sitzung vom 4. Dezember 2018, dass sie mit elektronischer Nachricht vom selben Tag auf eine Anhörung verzichtet und auf ihre schriftlichen Stellungnahmen verwiesen hatte. Andererseits war das Präsidium an einer\nAnhörung von Richtern anderer Senate nicht deshalb gehindert, weil die Antragstellerin nicht zuvor ihr Einverständnis zu einem Wechsel in diese Senate gegeben hatte. Eine Verpflichtung des Präsidiums, Äußerungen der von ihm angehörten Richter wörtlich oder sinngemäß zu protokollieren, bestand nicht. Die Niederschrift über die Sitzung des Präsidiums darf als reines Ergebnisprotokoll geführt\nwerden.\n\n79 cc) Schließlich unterfiele das Handeln des Präsidiums bei der Beschlussfassung über die Verteilung der Geschäfte ab dem Jahr 2016 selbst dann nicht\nder Überprüfung durch das Dienstgericht, wenn es entgegen § 4 FGO, § 21e\nAbs. 2 GVG wie von der Antragstellerin geltend gemacht unterblieben wäre, den\nRichtern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Verletzung der § 4 FGO,\n§ 21e Abs. 2 GVG ist vor den Richterdienstgerichten nicht anfechtbar (vgl. allgemein BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 6 CE 15.2800, juris Rn. 23;\nVGH Mannheim, Beschluss vom 22. November 2012 - 4 S 2061/12, juris Rn. 8;\nKissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 44 a.E.).\n\nII.\n\n80 Ebenfalls an einer Maßnahme der Dienstaufsicht fehlt es, soweit die Antragstellerin Handlungen des früheren Vorsitzenden des XI. Senats, des weiteren\nMitglieds des XI. Senats M. oder der Mehrheit des Senats, des Vorsitzenden des\nV. Senats und weiterer Mitglieder dieses Senats zur Überprüfung im dienstgerichtlichen Verfahren stellt.\n\n81 Der Vorsitzende eines Spruchkörpers ist nicht, was die Antragstellerin unter Verweis auf ein \"verwaltungsorganisatorisches Verhalten aus seiner Stellung\nals Senatsvorsitzender\" erfolglos herzuleiten sucht, Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Spruchkörpers. Aus § 4 FGO, § 21f GVG folgt, dass einem Vorsitzenden Richter der Vorsitz in einem Spruchkörper zusteht und dass er in der Lage\nsein muss, richtungweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses unter seinem Vorsitz stehenden Spruchkörpers zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 1983 - RiZ(R) 4/82, BGHZ 88, 1 [juris Rn. 16] und vom 18. November 2021\n- RiZ 5/20, juris Rn. 34). Weder er noch die übrigen Mitglieder eines Kollegialspruchkörpers sind aber für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten eines anderen Mitglieds des Kollegialspruchkörpers\nzuständig (vgl. zum Begriff des Dienstvorgesetzten Schmidt-Räntsch, DRiG,\n6. Aufl., § 26 Rn. 4 unter Verweis auf § 3 Abs. 2 BBG). Sie können keine Personalentscheidungen gegenüber einem Richter ergreifen. Deshalb können sie auch\nkeine \"verdeckten\" - weil außerhalb der dafür vorgesehenen Verfahren getroffenen, auf ein unterstellt disziplinarisch erhebliches Fehlverhalten antwortenden\nund damit unzulässigen - Disziplinarmaßnahmen verhängen (vgl. zum Begriff der\n\"verdeckten Disziplinarmaßnahme\" noch OVG Hamburg, NVwZ-RR 2018, 793\nRn. 34). Schon mit Rücksicht darauf ist im Verhältnis der Antragstellerin zu den\nRichtern des XI. Senats - früherer Vorsitzender und Beisitzer - und den Richtern\ndes V. Senats einschließlich ihres Vorsitzenden der Weg zur Dienstgerichtsbarkeit entgegen ihrer Rechtsmeinung nicht eröffnet. Das gälte selbst dann, wenn\n§ 4 FGO, § 21g GVG - wie von der Antragstellerin behauptet, aus ihrem eigenen\nVorbringen indessen nicht ersichtlich - oder sonst gesetzliche Vorschriften willkürlich fehlerhaft angewandt worden wären. Dies gilt ferner unbeschadet der\nFrage, ob sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr Anhaltspunkte für ein möglicherweise unangemessenes Verhalten von Richterkollegen der Antragstellerin\ngegenüber ergeben.\n\nIII.\n\n82 Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt ferner nicht in Handlungen und\nUnterlassungen des Richterrats - von der Antragstellerin konkretisiert: in der Zeit\nvon Oktober 2015 bis einschließlich Sommer 2018 - und in Handlungen und Unterlassungen der Gleichstellungsbeauftragten im Zeitraum Oktober 2015 bis September 2020, die keine Organe der Dienstaufsicht sind. Anderes ergibt sich entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht aus § 52 DRiG und dem von\nder Antragstellerin in seiner bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung in Bezug\ngenommenen § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.\n\nIV.\n\n83 Auch die gegen den Präsidenten gerichteten Prüfungsanträge sind sämtlich unzulässig.\n\n84 1. Soweit der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums gehandelt hat,\nliegt ebenfalls keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Maßnahmen des Präsidenten in seiner Funktion und mit der Aufgabe des Präsidiumsvorsitzenden zur\nVorbereitung einer Präsidiumssitzung fallen nicht unter die dienstaufsichtlichen\nMaßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93,\n238 [juris Rn. 12] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26). Das gilt\nauch für die Äußerungen des Präsidenten in seinem Schreiben vom 18. Mai\n2018. Die dort vermittelten Vorschläge des Präsidiums zielten im Übrigen, ohne\ndass sie Raum für eine andere Interpretation boten, eine Drohung enthielten oder\ndie Antragstellerin unzulässig unter Druck setzten, auf eine allseits verträgliche\nLösung des alle Beteiligten belastenden Konflikts und nicht auf eine Beeinflussung der richterlichen Tätigkeit der Antragstellerin.\n\n85 2. Soweit die Antragstellerin Handlungen des Präsidenten außerhalb\nseiner Zuständigkeit als Vorsitzender des Präsidiums zum Gegenstand von\nPrüfungsanträgen macht, fehlt es an einer Maßnahme der Dienstaufsicht.\n\n86 a) Ein Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG ist nur zulässig, wenn eine\nMaßnahme der Dienstaufsicht vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass\ndiese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt.\n\n87 Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf\neinen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten\nZweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Erforderlich, zugleich aber ausreichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte\nGruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen\nder Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist\nbzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme\nder Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen\nVerhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das\nkünftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st. Rspr.;\nvgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215\nRn. 17, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20 und vom\n3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23).\n\n88 Zur Darlegung, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, genügt die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung\ndieser Beeinträchtigung. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013,\n1215 Rn. 16 und vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).\n\n89 b) Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin fehlt es an Maßnahmen\nder Dienstaufsicht. Die von der Antragstellerin geschilderten Handlungen sind\nweder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten der\nAntragstellerin anzusehen noch sind sie geeignet, auf ihre künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen.\n\n90 aa) Handlungen des Vorsitzenden bzw. weiterer Mitglieder des XI. Senats\noder von Mitgliedern des V. Senats einschließlich seines Vorsitzenden können\ndem Präsidenten grundsätzlich nicht zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom\n25. September 2002 - RiZ(R) 4/01, NJW-RR 2003, 492 [juris Rn. 39]). Die Antragstellerin schildert Praktiken und Vorgänge in der Arbeitsweise eines richterlichen Kollegialspruchkörpers. Dafür, der Präsident habe diese Praktiken und Vorgänge angestoßen oder sonst gesteuert, um auf das Entscheidungsverhalten der\nAntragstellerin Einfluss zu nehmen, ist über die bloße Behauptung hinaus, es\nverhalte sich so, weder etwas vorgetragen noch sind sonst irgendwelche Anhaltspunkte dafür ersichtlich.\n\n91 bb) An einer Maßnahme der Dienstaufsicht fehlt es auch, soweit die Antragstellerin dem Präsidenten vorhält, dienstaufsichtsrechtlich nicht gegen Richter des Bundesfinanzhofs eingeschritten zu sein. Ein Richter hat keinen Anspruch\nauf ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen andere Richter. Das Unterlassen\nvon dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber einem Richter ist keine dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber einem anderen, weil es kein Verhalten gegenüber diesem durch die dienstaufsichtsführende Stelle ist. Ein Verhalten einer\ndienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem bestimmten Richter oder einer\nbestimmten Gruppe von Richtern ist aber Voraussetzung für die Einordnung als\ndienstaufsichtliche Maßnahme (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 52).\n\n92 cc) Die - von der Antragstellerin gerügt: unter Verstoß gegen § 46 DRiG,\n§ 109 BBG veranlasste - Hinzunahme von mit dem Verfahren vor dem Präsidium\nin Zusammenhang stehenden Unterlagen zu den Personalakten ist wie das Verfahren selbst keine Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 33 und vom 12. Oktober 2016\n- RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 20 f.). Soweit der Senat in der Vergangenheit bei der Qualifikation der Hinzunahme von Unterlagen zu den Personalakten\nals Maßnahme der Dienstaufsicht einen weiten Maßstab angelegt hat (BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313 [juris Rn. 34 ff.] und vom\n24. Juni 1977 - RiZ(R) 6/76, juris Rn. 19), beruhte dies auf einem weitergehenden, inzwischen aufgegebenen Verständnis des Begriffs der Maßnahme der\nDienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016\n- RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 21 a.E.). Die Prüfung von Verstößen gegen § 46 DRiG, § 106 Abs. 1 Satz 5, § 109 BBG fällt nicht in die Zuständigkeit\nder Richterdienstgerichte, sondern in die der Verwaltungsgerichte.\n\n93 dd) Das von der Antragstellerin angeführte \"Mobbing\" und \"Bossing\", zu\ndem auch die von der Antragstellerin als unzureichend beanstandete Unterrichtung der am Bundesfinanzhof tätigen Vorsitzenden Richter in einer Besprechung\nvom 13. Oktober 2015, die behauptete Weitergabe einer Meldung der Fachpresse \"Befangene Richterin\" (NJW-aktuell 11/2018, S. 7) via Twitter oder eine\nbehauptete Diskriminierung bei der Anordnung von Dienstreisen oder Erstattung\nvon Reisekosten gehören, ergäbe nur dann eine Maßnahme der Dienstaufsicht,\nwenn es bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckte, auf eine direkte oder\nindirekte Weisung hinzulaufen, wie die Antragstellerin entscheiden oder verfahren solle. Auf (vermeintliche) subjektive Beweggründe des Präsidenten käme es\nnicht an (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 23). Objektiv lässt sich den von der Antragstellerin vorgetragenen Umständen - die Richtig-\n\nkeit des Vortrags der Antragstellerin zu ihren Gunsten unterstellt - nur entnehmen, der Präsident habe die Antragstellerin ganz unabhängig von den von ihr bei\nihrer Rechtsprechungstätigkeit vertretenen Positionen in ihrem weiteren Fortkommen behindern und sie persönlich verletzen wollen. Ein solches Verhalten - wäre es denn tatsächlich gegeben - abzustellen sind nicht die Richterdienstgerichte berufen. Vielmehr ist ein solches Anliegen im Wege der Inanspruchnahme des Dienstherrn aufgrund seiner Fürsorgepflicht nach § 46 DRiG, § 78\nBBG (Hartung in Fürst, GKÖD, § 78 BBG Rn. 42 [Lfg. 12/12]; Wittinger/Herrmann, ZBR 2002, 337, 338 ff.; Bochmann, ZBR 2003, 257, 260 ff.) vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.\n\n94 ee) Endlich ist das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht eröffnet, soweit die Antragstellerin die angeblich \"verantwortlich gesteuerte Auswahl\nder VRiBFH Prof. Dr. […] J[…] als nichtständige Beisitzerin im Dienstgericht des\nBundes zum 01.01.2017\" und die Auswahl ihres Vertreters VRiBFH Prof. Dr. Ja.\nzu seinem Gegenstand macht. Die Antragstellerin behauptet nicht eine Einflussnahme auf das richterliche Entscheidungsverhalten, sondern den Versuch einer\nEinflussnahme auf das gerichtliche Prüfungsverfahren. Damit stellt sie keine\nMaßnahme der Dienstaufsicht zur Überprüfung durch den Senat. Das gilt auch,\nsoweit sie beanstandet, der Präsident sei nicht gegen die Übersendung einer\nanderen als der schriftsätzlich benannten Anlage durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingeschritten und habe dies nicht aufgeklärt.\n\n95 Davon abgesehen ist die Erstellung einer Vorschlagsliste durch das Präsidium, nicht den Präsidenten nach § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG, auf dem die Bestimmung der nichtständigen Beisitzer der Finanzgerichtsbarkeit durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs nach § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG beruht, richterliche\nTätigkeit, für die nach den oben dargelegten Grundsätzen selbst die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG gilt. Dafür, das Präsidium oder der Präsident als dessen Vorsitzender hätten bei der Erstellung der Vorschlagsliste am\n\n18. Juli 2016 willkürlich gehandelt, gibt es keine Anhaltspunkte. Es kann deshalb\n- von dem Umstand ganz abgesehen, dass es dann weiter an einer Einflussnahme auf die richterliche Tätigkeit der Antragstellerin fehlte - dahinstehen, ob\nein willkürliches Verhalten zu einer richterdienstgerichtlichen Überprüfung führen\nkönnte.\n\nV.\n\n96 An einer Maßnahme der Dienstaufsicht fehlt es auch, soweit die Antragstellerin der Vizepräsidentin vorwirft, dienstaufsichtsrechtlich nicht gegen Angehörige des Bundesfinanzhofs eingeschritten zu sein, und dem Bundesministerium vorhält, dienstaufsichtsrechtlich nicht gegen das Präsidium, den Präsidenten, die Vizepräsidentin, den Vorsitzenden des XI. Senats, weitere Mitglieder des\nXI. Senats und Mitglieder des V. Senats einschließlich seines Vorsitzenden vorgegangen zu sein.\n\n97 Wie oben ausgeführt, hat ein Richter keinen Anspruch auf ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen andere Richter. Das Unterlassen von dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber einem Richter ist keine dienstaufsichtliche\nMaßnahme gegenüber einem anderen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013\n- RiZ 4/12, juris Rn. 52).\n\nVI.\n\n98 Schließlich kann die Antragstellerin, die insoweit selbst auf das Urteil des\nSenats vom 22. Juli 1980 (RiZ(R) 2/80, NJW 1981, 1100 f.) verweist, Vorgänge,\ndie die gegen sie erhobene Disziplinarklage betreffen oder im Zusammenhang\nmit einem von der Antragstellerin angeführten \"Verlust der Dienstbezüge\" stehen,\n\ngrundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens machen. Dass\nhier ausnahmsweise anderes gelten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. September\n2017 - RiZ(R) 1/15, NJW 2018, 162 Rn. 14), ergibt der Vortrag der Antragstellerin\nnicht.\n\nC.\n\n99 Weil die Prüfungsanträge der Antragstellerin auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags unzulässig sind, hat der Senat, anders als von der Antragstellerin\nbeantragt, nach § 86 Abs. 1 VwGO keinen Anlass, Akten beizuziehen und im\nWege der Amtshilfe Auskünfte einzuholen. Insbesondere hat der Senat entgegen\nder Rechtsmeinung der Antragstellerin keine Veranlassung, Akten beizuziehen,\num der Antragstellerin zu ermöglichen, \"von weiteren Vorgängen und Umständen, welche ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, Kenntnis zu nehmen und ihr weiteres Vorbringen im Prozess ggf. darauf abzustellen\".\n\n100 Gleichfalls besteht kein Anlass zu der von der Antragstellerin beantragten\nVernehmung von Zeugen, insbesondere den Präsidenten zu seinen Äußerungen\ngegenüber der Antragstellerin unmittelbar vor der Sitzung des Präsidiums am\n10. November 2015 zu vernehmen, den früheren Vorsitzenden des XI. Senats\nund Mitarbeiter der Geschäftsstelle zur Vergabe von (Sonder-) Aktenzeichen zu\nvernehmen, mittels der Vernehmung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle das\nAnbringen von Bleistiftvermerken aufzuklären, den früheren Vorsitzenden und\nweitere Mitglieder des XI. Senats dazu zu vernehmen, die Beteiligten der Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... seien von der von ihr erhobenen Rüge ihrer mangelnden Zuständigkeit und den dienstlichen Erklärungen der Antragstellerin nicht\nin Kenntnis gesetzt worden, und Beweis darüber zu erheben, ob die Übersendung der Anlage AG 3 mit seinem Schriftsatz vom 15. September 2017 auf einem\n\"Büroversehen\" des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beruht.\n\n101 Entsprechendes gilt weiter für den Antrag der Antragstellerin, den (ehemaligen) Präsidialrichter des Bundesfinanzhofs und sämtliche Mitglieder des Präsidiums des Bundesfinanzhofs zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, der Antragstellerin seien die dienstlichen Erklärungen vom 3./4. November 2015 nicht\nbekannt gegeben worden, ein Mitglied des V. Senats zu den Umständen und\ndem Inhalt eines von ihm unter dem 20. November 2015 verfassten Schreibens\nzu vernehmen und den früheren Vorsitzenden des V. Senats zu seinen Kenntnissen betreffend das dienstgerichtliche Verfahren zu hören.\n\nD.\n\n102 Das Verfahren war weder auszusetzen noch dessen Ruhen anzuordnen.\n\nI.\n\n103 Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht.\n\n104 1. Die Voraussetzungen einer - nicht in das Ermessen des Senats gestellten, sondern zwingenden - Aussetzung des Verfahrens nach § 68 Abs. 1 DRiG\nliegen nicht vor.\n\n105 a) Eine Aussetzung ist nicht veranlasst, weil die Zuteilung der Antragstellerin durch das Präsidium zum V. Senat zum Geschäftsjahr 2016 Gegenstand\neines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.\n\n106 Nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG entscheidet das Dienstgericht des\nBundes endgültig bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den\nGründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Der mit der Schaffung der Richterdienstgerichte\nverbundene Eingriff in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist auf diese\n\nAufgabenstellung beschränkt und lässt die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Übrigen unberührt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83,\nBGHZ 90, 41 [juris Rn. 16]). Dass damit unter Umständen gegen ein und dieselbe\nMaßnahme sowohl das Richterdienstgericht - mit der Behauptung, die Maßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit - als auch das Verwaltungsgericht - mit der Behauptung, sie sei aus anderen Gründen rechtswidrig -\nanzurufen ist, nimmt das Gesetz in Kauf. Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht dabei nicht, da von dem Richterdienstgericht allein die Frage der\nBeeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen und diese Frage\ndem Verwaltungsgericht entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984\n- RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16], vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05,\nNJW-RR 2007, 281 Rn. 27 und vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR\n2011, 700 Rn. 20).\n\n107 Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 68 DRiG ist zwar zu bedenken,\nsoweit die Gefahr einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben\nLebenssachverhalts besteht (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83,\nBGHZ 90, 41 [juris Rn. 16] und vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR\n2007, 281 Rn. 27). Da hier indessen ein willkürliches Verhalten des Präsidiums\nerkennbar ausscheidet und damit die die Handlungen des Präsidiums betreffenden Prüfungsanträge keinesfalls als Maßnahme der Dienstaufsicht einzuordnen\nsind und es im Übrigen an einer Maßnahme der Dienstaufsicht fehlt, besteht\ndiese Gefahr nicht.\n\n108 b) Eine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin\nangestrengten Petitionsverfahren veranlasst.\n\n109 Zwar spricht § 68 Abs. 1 Satz 1 DRiG - anders als § 94 VwGO und § 148\nZPO, die voraussetzen, dass das vorgreifliche Rechtsverhältnis den \"Gegen-\n\nstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet\" oder \"von einer Verwaltungsbehörde festzustellen\" ist - allgemeiner davon, dass das Rechtsverhältnis\nden \"Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann\". Diese Voraussetzung erfüllen die von der Antragstellerin angestrengten Petitionsverfahren\nindessen nicht. Art. 17 GG gibt dem Petenten ein Recht darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Einen Anspruch auf Abhilfe oder\nauf eine bestimmte Art der Erledigung vermittelt Art. 17 GG nicht (Brocker in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 49. Edition [Stand: 15. November 2021], Art. 17\nRn. 22 a.E. mwN). Entsprechend ist, was aber Bedingung für eine Aussetzung\nwäre, die Erwartung nicht gerechtfertigt, ein Petitionsverfahren werde zur Klärung\nder Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin\nbeitragen.\n\n110 Die Erwägungen, die die Antragstellerin zur Aussetzung im Falle eines\nvorgreiflichen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens anstellt, sind nicht übertragbar. Sie beziehen sich auf den bei berufsbezogenen Prüfungen bestehenden\nGrundrechtsschutz (dazu Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 94 Rn. 5 unter Verweis - richtig - auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92, juris Rn. 42,\ninsoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 92, 132), nicht auf Art. 17 GG.\n\n111 c) Eine Aussetzung ist weiter nicht geboten, weil nach dem Vortrag der\nAntragstellerin auf Veranlassung des Bundesministeriums bei dem Bundesfinanzhof Überlegungen zur künftigen Vergabe von Aktenzeichen angestellt werden. Auf die Frage, ob die Aktenführung bei dem Bundesfinanzhof verbesserungsfähig und -würdig ist, kommt es für das dienstgerichtliche Verfahren nicht\nan.\n\n112 2. Eine Aussetzung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 94 VwGO (vgl. BGH,\nUrteile vom 14. Oktober 1980 - RiZ(R) 5/80, juris Rn. 21, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 78, 245, vom 25. August 1992 - RiZ(R) 2/92, juris Rn. 29, vom\n\n22. September 1998 - RiZ(R) 2/97, NJW-RR 1999, 426 Rn. 43 f. und vom 30. Juli\n2004 - RiZ(R) 4/04, juris Rn. 27; ebenso Fürst, GKÖD, § 68 DRiG Rn. 1 [Lfg.\n5/89]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 94\nVwGO nicht weiter gehen als die des § 68 Abs. 1 Satz 1 DRiG (Schmidt-Räntsch,\nDRiG, 6. Aufl., § 68 Rn. 4). Aus den oben zu § 68 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeführten Gründen besteht kein Anlass, dem Antrag auf Aussetzung zu entsprechen.\n\n113 3. Das Verfahren ist überdies nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 75\nSatz 3 VwGO analog bis zur Bescheidung sämtlicher von der Antragstellerin angestrengten Dienstaufsichtsbeschwerden auszusetzen. Dabei bedarf keiner weiteren Untersuchung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Richterdienstgerichte gehalten wären, in Fällen einer verfrühten Klageerhebung vor Durchführung eines notwendigen Vorverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO analog zu verfahren (vgl. BVerwGE 138, 1 Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 11. September\n2009 - 2 B 92.08, juris Rn. 6). Denn eine Aussetzung scheidet jedenfalls aus,\nwenn eine Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet ist\n(Peters in Prosser/Wolff, BeckOK VwGO, 59. Edition [Stand: 1. Oktober 2021],\n§ 75 Rn. 16 a.E.). Das ist hier der Fall.\n\n114 4. Eine Aussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG ist entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerin ebenfalls nicht veranlasst.\n\n115 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1\nBVerfGG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Diesem Begründungserforder-\n\nnis genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als\nauch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335,\n355 f.; 136, 127 Rn. 43).\n\n116 Schon die erste Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist\nnicht erfüllt. Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass die Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes für die Besetzung des Dienstgerichts des Bundes dem\nGrundgesetz entsprechen.\n\n117 5. Schließlich hat der Senat keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen,\num der Antragstellerin weitere \"Sachverhaltsermittlungen\" zu ermöglichen oder\nein bei der Kommission der Europäischen Union angeblich anhängiges Beschwerdeverfahren \"betreffend die Besetzung des Richterdienstgerichts des\nBundes\" abzuwarten.\n\nII.\n\n118 Veranlassung, nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 173 VwGO, § 251 ZPO\ndas Ruhen des Verfahrens anzuordnen, besteht ebenfalls nicht. Anders als von\n§ 251 ZPO vorausgesetzt hat nur die Antragstellerin, nicht auch die Antragsgegnerin das Ruhen des Verfahrens beantragt. Davon abgesehen hat § 251 ZPO zur\nmateriellen Bedingung, dass die Anordnung des Ruhens des Verfahrens \"zweckmäßig\" ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Sonstige Gründe, die einen vorübergehenden Stillstand des entscheidungsreifen Verfahrens rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.\n\nIII.\n\n119 Zuletzt hat der Senat keinen Anlass, wie von der Antragstellerin hilfsweise\nbegehrt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion zu richten. Fragen des Unionsrechts, die hier der Beantwortung bedürften,\nstellen sich in dem allein durch das nationale Recht vorgegebenen Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin\nzuletzt eine Verbindung zu der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die\nVerstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26. November 2019,\nS. 17), herzustellen versucht.\n\nPamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges\n\nDr. Nöcker Hübner","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-01/riz-2-16","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":11},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":6},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-01/riz-2-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:51:33.075543+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-01/riz-2-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2022-03-01","dockets":["RiZ 2/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:010322URIZ2.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2022-03-01_NA_RiZ_2_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:010322URIZ2.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.03.2022 – RiZ 2/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-01/riz-2-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"DRiG/26","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"26","label":"§ 26 DRiG","mentions":11},{"id":"DRiG/66","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"66","label":"§ 66 DRiG","mentions":9},{"id":"FGO/4","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"4","label":"§ 4 FGO","mentions":8},{"id":"GVG/21e","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21e","label":"§ 21e GVG","mentions":6},{"id":"DRiG/68","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"68","label":"§ 68 DRiG","mentions":6},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":4},{"id":"VwGO/94","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"94","label":"§ 94 VwGO","mentions":4},{"id":"GG/17","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"17","label":"Art 17 GG","mentions":3},{"id":"ZPO/251","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"251","label":"§ 251 ZPO","mentions":3},{"id":"DRiG/46","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"46","label":"§ 46 DRiG","mentions":3},{"id":"BBG 2009/78","law":"BBG 2009","abbreviation":"BBG 2009","ref":"78","label":"§ 78 BBG 2009","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/97","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"97","label":"Art 97 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/75","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"75","label":"§ 75 VwGO","mentions":2},{"id":"BBG 2009/109","law":"BBG 2009","abbreviation":"BBG 2009","ref":"109","label":"§ 109 BBG 2009","mentions":2},{"id":"DRiG/61","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"61","label":"§ 61 DRiG","mentions":2},{"id":"DRiG/62","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"62","label":"§ 62 DRiG","mentions":2},{"id":"BBG 2009/3","law":"BBG 2009","abbreviation":"BBG 2009","ref":"3","label":"§ 3 BBG 2009","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GVG/21f","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21f","label":"§ 21f GVG","mentions":1},{"id":"GVG/21g","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21g","label":"§ 21g GVG","mentions":1},{"id":"VwGO/82","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"82","label":"§ 82 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/88","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"88","label":"§ 88 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/93","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"93","label":"§ 93 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/102","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"102","label":"§ 102 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/103","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"103","label":"§ 103 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/117","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"117","label":"§ 117 VwGO","mentions":1},{"id":"BPersVG 2021/68","law":"BPersVG 2021","abbreviation":"BPersVG 2021","ref":"68","label":"§ 68 BPersVG 2021","mentions":1},{"id":"DRiG/52","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"52","label":"§ 52 DRiG","mentions":1},{"id":"VwGO/173","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"173","label":"§ 173 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/148","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"148","label":"§ 148 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:51:33.075543+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}