{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:010322B2ARS381.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-03-01","aktenzeichen":"2 ARs 381/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 381/21\n2 AR 259/21\nvom\n1. März 2022\nin der Strafvollstreckungssache\ngegen\n\nalias\n\nhier: Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO\n\nAz.: 581 Ls 322/15 und 581 Ds 350/18 Amtsgericht Köln\n121 StVK 179/21 Landgericht Köln\n180 Js 802/15 Staatsanwaltschaft Köln\na 10 StVK 282/21 Landgericht Konstanz\n\nECLI:DE:BGH:2022:010322B2ARS381.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 1. März 2022 beschlossen:\n\nFür die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der\nReste der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln\nvom 21. Oktober 2015 – 581 Ls 322/15 – und vom 21. November\n2018 – 581 Ds 350/18 – nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafen ist das\n\nLandgericht Konstanz – Strafvollstreckungskammer –\n\nzuständig.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Konstanz und Köln\nstreiten darüber, welches von ihnen für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung zuständig ist.\n\n2 Der Verurteilte verbüßt wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln\nvom 21. Oktober 2015 sowie eine weitere Freiheitsstrafe von drei Monaten aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21. November 2018. Der gemeinsame\nZwei-Drittel-Termin datiert auf den 11. Dezember 2021, das Strafzeitende auf\nden 24. März 2022.\n\n3 Nach seiner Festnahme aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls befand\nsich der Verurteilte vom 25. September 2021 an zunächst in der Justizvollzugsanstalt Konstanz bevor er am 25. Oktober 2021 in die Justizvollzugsanstalt Köln\nverschubt wurde. Zwischenzeitlich ersuchte die Staatsanwaltschaft Köln die\nJustizvollzugsanstalt Konstanz am 14. Oktober 2021 um eine Stellungnahme zur\nFrage einer bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Termin. Am 25. Oktober\n2021, dem Tag der Verlegung, erstellte die Justizvollzugsanstalt Konstanz einen\nFührungsbericht mit ungünstiger Kriminalprognose und trat einer bedingten Strafaussetzung entgegen. Am selben Tage erteilte der Verurteilte – noch in Konstanz – sein Einverständnis mit einer vorzeitigen Entlassung.\n\n4 Der Führungsbericht nebst Einverständniserklärung ging am 29. Oktober\n2021 bei der Staatsanwaltschaft Köln ein, die die Sache am 8. November der\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vorlegte mit dem Antrag, die\nStrafreste nicht zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht Köln hat sich für\nunzuständig erklärt mit der Begründung, das Landgericht Konstanz sei schon vor\nder Verlegung des Verurteilten wegen des herannahenden Zwei-Drittel-Termins\nmit der Sache im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst gewesen.\n\n5 Das Landgericht Konstanz lehnt eine Übernahme ab. Der Zeitraum vom\nEingang der Akten beim Landgericht Köln am 8. November 2021 bis zum Zwei-Drittel-Termin sei ausreichend, um eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Da der Verurteilte bereits vor Eingang der Akten in die Justizvollzugsanstalt Köln verlegt worden sei, sei die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln zuständig.\n\nII.\n\n6 1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Köln (Oberlandesgericht Köln) und Konstanz (Oberlandesgericht Karlsruhe) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.\n\n7 2. Für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ist gemäß § 462a\nAbs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz\nzuständig, da in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt Konstanz liegt, in die der\nVerurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht mit der Sache befasst war,\naufgenommen war. Die Verlegung des Verurteilten am 25. Oktober 2021 in die\nJustizvollzugsanstalt Köln steht dem nicht entgegen.\n\n8 In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ausgeführt:\n\n„(1.) Nach dieser Vorschrift ist, wenn gegen den Verurteilten - wie hier -\neine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, für die nach § 454 StPO zu treffenden\nEntscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem\ndas Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a\nAbs. 1 Satz 1 StPO bereits „mit der Sache befasst“, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der\n(zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 -, juris, Rn. 10; Appl, in: KK-StPO,\n8. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils m. w. Nachw.). Mit der von Amts wegen zu\ntreffenden Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung ist die Strafvollstreckungskammer deshalb schon dann befasst, wenn der nach § 57\nAbs. 1 StGB maßgebliche - stets aktenkundige - Zeitpunkt herannaht,\nauch wenn sie bislang untätig geblieben und ein Aussetzungsantrag noch\nnicht bei ihr eingegangen ist. Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung\nnach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden\n\nkönnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl.\nBGH, Beschuss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21 -, juris Rn. 8 m. w.\nNachw.). Wenn allerdings der Verurteilte bereits drei Monate vor dem\nZwei-Drittel-Termin verlegt worden ist, kann von einem „Befasstsein“ der\nStrafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt\nzuständig war, in der Regel nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BGH,\nBeschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 - juris, Rn. 11 m. w.\nNachw.).\n\n(2.) In vorliegender Sache ist demnach bereits vor der Verlegung des Verurteilten Ende Oktober 2021 die für die örtliche Zuständigkeit entscheidende gerichtliche Befassung mit der Frage der Reststrafenaussetzung\neingetreten. Wie sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt\nKonstanz ergibt, wären im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung umfangreiche Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich, weil\nder Verurteilte, der vor seiner Festnahme illegal in die Bundesrepublik\nDeutschland eingereist war, „hier über keinerlei günstige Entlassungsbedingungen“ verfügt. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft Köln beantragt,\ndie Vollstreckung der Strafreste nicht zur Bewährung auszusetzen, weshalb damit zu rechnen ist, dass sie gegen eine Bewilligung einer Strafaussetzung sofortige Beschwerde einlegen wird. Bei dieser Sachlage hätten\ndie Akten nicht erst am 8. November 2021 - nur viereinhalb Wochen vor\nEintritt der Aussetzungsreife am 12. Dezember 2021 - dem Gericht vorgelegt werden dürfen. Vielmehr hätte die Aktenvorlage deutlich früher, jedenfalls noch vor der Verlegung des Verurteilten, erfolgen müssen, um eine\nrechtzeitige (rechtskräftige) Entscheidung über die Reststrafenaussetzung\nzu gewährleisten, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Verurteilte noch in der\nJustizvollzugsanstalt Konstanz aufgenommen war.“\n\n9 Dem schließt sich der Senat an. Soweit das Landgericht Konstanz die Auffassung vertritt, der Verurteilte müsse zur Durchführung der gemäß § 454 Abs. 1\nSatz 3 StPO zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung wieder nach Konstanz verschubt werden, verweist der Senat auf den mit Wirkung zum 1. Juli 2021\n\neingeführten § 463e StPO, der die Möglichkeit der mündlichen Anhörung im\nWege der Bild- und Tonübertragung eröffnet.\n\nFranke Appl Krehl\n\nZeng Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-01/2-ars-381-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463e","ref_norm":"463e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-01/2-ars-381-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:42.071106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-01/2-ars-381-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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