{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-02-01_4_StR_310_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:010222B4STR310.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-02-01","aktenzeichen":"4 StR 310/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 310/21\n\nvom\n1. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:010222B4STR310.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. April 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und schweren sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus\n\nder Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.2 e) und f) der Urteilsgründe\n(Taten 5 und 6) der Änderung dahin, dass der Angeklagte unter Wegfall der jeweiligen tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer\nSchutzbefohlenen allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Tat 5) und des\nschweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Tat 6) schuldig ist.\n\n3 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt hat, ist (nur) insoweit die Strafverfolgung wegen\ndes tateinheitlich hinzutretenden Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer\nSchutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Taten fanden an nicht näher konkretisierten Tagen in\neinem einjährigen Zeitraum ab dem 31. Oktober 1998 statt, mithin nicht ausschließbar vor dem 1. April 1999. Für vor diesem Datum begangene Taten war\nhinsichtlich des Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen\nbeim Inkrafttreten von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003,\nwonach die Verjährung auch für Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung\ndes 18. Lebensjahrs – inzwischen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs – des\nOpfers ruht, Verjährung eingetreten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. Juni\n2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12 und vom 30. August\n2017 – 4 StR 255/17 Rn. 4). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n4 2. Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch nicht.\nDer Senat schließt aus, dass der Wegfall der tateinheitlichen Delikte in den Fällen II.2 e) und f) der Urteilsgründe (Taten 5 und 6) bei diesen Einzelstrafen und\n\nder Gesamtstrafe zu einer milderen Rechtsfolge geführt hätte. Denn auch verjährte Taten können bei der Strafbemessung berücksichtigt werden (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 3 und vom 22. Dezember\n2011 – 4 StR 600/11 Rn. 3).\n\nQuentin Bartel Sturm\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Arnsberg, 15.04.2021 ‒ II-4 KLs-362 Js 104/20-23/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-01/4-str-310-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-01/4-str-310-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:48.093768+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-01/4-str-310-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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