{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310821UXZR84.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-08-31","aktenzeichen":"X ZR 84/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 84/19 Verkündet am:\n31. August 2021\nSchönthal\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:310821UXZR84.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nHoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und\nDr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 6. August 2019 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 2 180 605 (Streitpatents), das am\n29. Januar 2009 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom\n27. Oktober 2008 angemeldet wurde und einen Repeater sowie ein Verfahren zu\ndessen Betrieb betrifft. Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:\n\nRepeater (1) zur Übertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer\nBasisstation (4A) und einem Netzendgerät (5A) eines Funkübertragungsnetzes\n(2), insbesondere eines Mobilfunknetzes, ausgebildet als Multiband-Repeater zur\nÜbertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzbänder (I,\nII),\n\n- mit einem Sender (9), der dazu eingerichtet ist, die Kommunikationssignale\nzu dem Netzendgerät (5A) auszusenden,\n\n- mit einem Sensor (11) zur Detektion eines Schaltsignals,\n\n- sowie mit einer Steuereinheit (13), die dazu ausgebildet ist, den Sender (9)\nabhängig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven\nBetriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven\nBetriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) dazu ausgebildet ist, für jedes\nFrequenzband (l, Il) separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren, wobei die\nSteuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abhängig von dem jeweiligen Schaltsignal für jedes Frequenzband (l, Il) separat zwischen dem passiven\nund dem aktiven Betriebszustand umzuschalten.\n\n2 Patentanspruch 11, auf den acht weitere Ansprüche zurückbezogen sind,\nschützt ein Verfahren zum Betrieb eines Repeaters mit entsprechenden Merkmalen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe\n3\nüber den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht\npatentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in vier geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung hinausgeht, und die\nKlage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin,\ndie das Schutzrecht im Umfang der Patentansprüche 1 und 10 in der Fassung\ndes angefochtenen Urteils angreift. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft einen Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen in einem Funkübertragungsnetz und ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Repeaters.\n\n7 1. Nach den Ausführungen im Streitpatent wird ein Repeater beispielsweise dazu eingesetzt, ein Funksignal in einen für Funkwellen abgeschatteten Bereich, etwa ein Gebäude zu übertragen.\n\n8 Hierzu kommuniziere der Repeater mit einer außerhalb des Gebäudes befindlichen Basisstation des Mobilfunknetzes und mit einem Mobilfunkendgerät. In\nDownlink-Richtung werde ein von der Basisstation am Repeater ankommendes\nFunksignal in der Regel immer im Gebäude ausgesandt, unabhängig davon, ob\nsich das mit der Basisstation kommunizierende Mobilfunkendgerät innerhalb\noder außerhalb des Gebäudes befinde. Befinde sich das Mobilfunkendgerät\naußerhalb des Gebäudes, seien Personen im Gebäude unnötigerweise der von\ndem Repeater ausgehenden Strahlung ausgesetzt (Abs. 1 bis 3).\n\n9 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische\nProblem, einen Repeater bereitzustellen, der einen möglichst strahlungsarmen\nBetrieb ermöglicht.\n\n10 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils einen Repeater vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen\n(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):\n\n1 Der Repeater (1) dient zur Übertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer Basisstation (4A) und\neinem Netzendgerät (5A) eines Funkübertragungsnetzes (2), insbesondere eines Mobilfunknetzes.\n\na Er ist als Multiband-Repeater zur Übertragung von\nKommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzbänder (l, Il) ausgebildet und weist auf:\n\nb einen Sender (9), der dazu eingerichtet ist, die\nKommunikationssignale zu dem Netzendgerät (SA)\nauszusenden,\n\nc einen Sensor (11) zur Detektion eines Schaltsignals [c], der dazu ausgebildet ist,\nc1 für jedes Frequenzband (l, Il) separat jeweils\nein Schaltsignal zu detektieren;\nc2 eine Lichtintensität, ein akustisches Signal,\neine Bewegung oder eine Beschleunigung zu\ndetektieren.\n\nd eine Steuereinheit (13), die dazu ausgebildet ist,\n- den Sender (9) abhängig von dem Schaltsignal\nzwischen einem passiven und einem aktiven\nBetriebszustand umzuschalten, wobei seine\nSendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,\n\nd1 den Sender (9) abhängig von dem jeweiligen\nSchaltsignal für jedes Frequenzband (l, Il) separat zwischen dem passiven und dem aktiven\nBetriebszustand umzuschalten.\n\n11 4. Das Verfahren zum Betrieb eines Repeaters nach Patentanspruch 10 in der Fassung des angefochtenen Urteils weist entsprechende Merkmale auf und unterliegt deshalb derselben Beurteilung.\n\n12 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.\n\n13 a) Ein Repeater im Sinn des Merkmals 1 ist eine Einrichtung zur Vergrößerung der Funkreichweite, die zwischen Basisstation und Netzendgerät zu\nübertragende Funksignale in beiden Übertragungsrichtungen (Up- und Downlink)\nempfängt und gegebenenfalls verstärkt. In der Richtung zu den Endgeräten\n(Downlink) strahlt der Repeater Signale in abgeschattete Bereiche ab, so dass\nauch dort eine adäquate Funkversorgung gegeben ist. In umgekehrter Richtung\n(Uplink) empfängt er Funksignale von im abgeschatteten Bereich befindlichen\nEndgeräten und überträgt diese zu der Basisstation (Abs. 49).\n\n14 Diese Betriebsweise ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1\nschematisch dargestellt.\n\nb) Gemäß Merkmal a ist der Repeater als Multiband-Repeater zur\n15\nÜbertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzbänder\nausgebildet.\n\n16 Die einzelnen Frequenzbänder können zu unterschiedlichen Funkstandards (beispielsweise UMTS 2100, GSM 900) gehören (Abs. 47). Zwingend erforderlich ist dies nach Anspruch 1 nicht.\n\n17 c) Von zentraler Bedeutung für das angestrebte Ziel, unnötige Strahlung zu vermeiden, ist der in Merkmal d vorgesehene Wechsel zwischen einem\naktiven und einem passiven Betriebszustand, in dem die Sendeleistung geringer\nist.\n\n18 aa) Das Umschalten zwischen diesen Betriebszuständen erfolgt gemäß Merkmal d in Abhängigkeit von einem Schaltsignal, und zwar nach den\nMerkmalen c1 und d1 für jedes Frequenzband separat.\n\n19 bb) Als Schaltsignal kann beispielsweise ein Uplink-Signal herangezogen werden, das von einem in der Umgebung des Repeaters befindlichen Endgerät ausgeht und anhand dessen das zugehörige Frequenzband identifiziert\nwerden kann (Abs. 16).\n\n20 In einer Weiterbildung kann der in Merkmal c vorgesehene Sensor zur Detektion des Schaltsignals als Decoder ausgebildet sein; dies ermöglicht es, die\nSignale selektiv den einzelnen Endgeräten zuzuordnen, was vor allem bei Zeitmultiplexverfahren relevant ist, weil es ein auf einzelne Zeitscheiben begrenztes\nUmschalten ermöglicht (Abs. 23-25). Zwingend erforderlich ist diese Funktion\nnach Patentanspruch 1 nicht.\n\n21 cc) Gemäß Merkmal c2 muss der Sensor in der Lage sein, eine Lichtintensität, ein akustisches Signal, eine Bewegung oder eine Beschleunigung zu\ndetektieren.\n\n22 Dieses Merkmal steht entgegen der Auffassung der Berufung nicht beziehungslos neben den übrigen Merkmalen. Es ist vielmehr als Konkretisierung der\nMerkmale c und d zu verstehen. Deshalb genügt es nicht, wenn der Sensor Signale der genannten Art detektieren kann. Vielmehr muss er in der Lage sein, sie\nals Schaltsignale im Sinne von Merkmal c zu detektieren, also als Signale, die\nentsprechend den in Merkmal d definierten Vorgaben einen Umschaltvorgang\nzwischen einem aktiven und einem passiven Betriebszustand auslösen.\n\n23 (1) Der Wortlaut des Patenanspruchs könnte für sich gesehen allerdings für die von der Berufung postulierte Auslegung sprechen, weil Merkmal c2\ndarin nicht unmittelbar auf Merkmal c folgt. Hieraus können aber keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden, weil die Trennung der beiden Merkmale auch auf dem Umstand beruhen kann, dass das eine im Oberbegriff aufgeführt ist und das andere im kennzeichnenden Teil.\n\n24 (2) Für einen funktionellen Zusammenhang der beiden Merkmale\nspricht der Umstand, dass beide die Detektion von Signalen durch den Sensor\n\nbetreffen und die Funktion einer solchen Detektion schon im Oberbegriff dahin\nfestgelegt wird, dass die Steuereinheit in Abhängigkeit von dem detektierten\nSchaltsignal zwischen zwei Betriebszuständen umschaltet.\n\n25 (3) Für das zuletzt genannte Verständnis sprechen zudem die in der\nPatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele. Bei allen diesen Beispielen\ndient die Detektion von Signalen der in Merkmal c2 genannten Art der Steuerung\neines Umschaltvorgangs.\n\n26 Als mögliche Anwendung eines Lichtsensors schildert die Streitpatentschrift beispielhaft den Einsatz in Schlafräumen, um den Repeater bei Dunkelheit\nkomplett abzuschalten; im Freien ist eine Kopplung an die Straßenbeleuchtung\ndenkbar (Abs. 27 f.; Abs. 64). Anhand von Bewegung und Beschleunigung kann\nzum Beispiel detektiert werden, ob sich ein Zug in Fahrt befindet oder zum Stillstand gekommen ist; letzteres kann als Schaltsignal zum Umschalten in den passiven Betriebszustand herangezogen werden (Abs. 30 Z. 25-34).\n\n27 dd) Ob der Sensor in der Lage sein muss, neben einem der in Merkmal\nc2 aufgeführten Signale weitere Arten von Schaltsignalen zu detektieren, legt der\nWortlaut von Patentanspruch 1 nicht fest.\n\n28 Aus den Merkmalen c1 und d1 ergibt sich allerdings, dass die Anzahl der\nunterschiedlichen detektierbaren Schaltsignale mindestens ebenso groß sein\nmuss wie die Anzahl der Frequenzbänder, weil der Sensor in der Lage sein muss,\nfür jedes Frequenzbad separat ein Schaltsignal zu detektieren und weil ein Umschalten zwischen passivem und aktivem Betriebszustand für jedes Frequenzband separat möglich sein muss.\n\n29 ee) Auf welche Weise der Umschaltvorgang zu erfolgen hat und welche\nlogischen Verknüpfungen zu definieren sind, wenn der Umschaltvorgang für ein\nFrequenzband von mehreren unterschiedlichen Schaltsignalen abhängig ist, legt\nMerkmal d nicht näher fest.\n\n30 ff) Für den passiven Betriebszustand sieht Merkmal d als Mindestanforderung vor, dass die Sendeleistung in diesem Zustand geringer ist als im aktiven Zustand.\n\n31 (1) Aus dem Funktionszusammenhang ergibt sich, dass der Repeater\nnicht insgesamt abgeschaltet werden darf. Er muss nach den Merkmalen c und\nd vielmehr auch im passiven Betriebszustand in der Lage bleiben, ein Schaltsignal zu detektieren und bei Bedarf wieder in den aktiven Betriebszustand umzuschalten (Abs. 10).\n\n32 (2) Aus der Beschreibung ergibt sich darüber hinaus, dass nicht jeder\nBetriebszustand geringerer Sendeleistung als passiv im Sinne von Merkmal d\nangesehen werden kann. Ein passiver Betriebszustand in diesem Sinne liegt vielmehr nur dann vor, wenn zumindest ein Teil der im Netz üblicherweise verfügbaren Funktionen vorübergehend nicht zur Verfügung steht.\n\n33 In der Beschreibung wird als aktiver Betriebszustand ein Zustand bezeichnet, in dem die Sendeleistung ausreichend hoch ist, um Kommunikationssignale\nwie zum Beispiel ein Telefongespräch störungsfrei zu übertragen (Abs. 9 Z. 24-\n27). Im passiven Betriebszustand ist die Sendeleistung demgegenüber geringer\n(Abs. 9 Z. 19-21). Folglich können nicht alle Kommunikationssignale störungsfrei\nübertragen werden. Vielmehr wird ein Ausstrahlen der Kommunikationssignale\nzumindest teilweise unterdrückt (Abs. 10 Z. 28-32). In einer besonderen Ausführungsform kann dies dadurch erfolgen, dass nur die Kommunikationssignale bestimmter Zeitscheiben weitergeleitet werden (Abs. 17 Z. 8-16).\n\n34 Ein Betriebszustand, in dem die Sendeleistung für alle Kommunikationssignale innerhalb eines Frequenzbands mit dem Ziel variiert wird, eine störungsfreie Übertragung zu gewährleisten, ist danach als aktiver Betriebszustand im\nSinne des Streitpatents anzusehen. Ein passiver Betriebszustand liegt nur dann\nvor, wenn die Leistung in einem weitergehenden Maße reduziert wird, als dies\nbei einer herkömmlichen Leistungssteuerung in einem Mobilfunknetz der Fall\nwäre.\n\n35 In einzelnen Ausführungsbeispielen erfolgt eine pauschale Absenkung um\n10 bis 20 dB (Abs. 31, 38, 42) oder um einen festen Betrag von 20 dB (Abs. 52).\nDiese Zahlenwerte haben in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils keinen Niederschlag gefunden. Erforderlich und ausreichend ist eine\nAbsenkung in dem oben definierten Sinne.\n\n36 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Berufungsverfahren relevant - im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n37 Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung sei durch die\nschwedische Patentschrift 519 389 (K12) vollständig vorweggenommen. K12 offenbare einen Multiband-Repeater mit einem Sensor, der Funk-Roaming-Daten\noder geographische Positionsdaten eines GPS-Empfängers als Schaltsignale\ndetektieren könne. Auf der Basis dieser Signale schalte die Steuereinheit zwischen einem aktiven und einem passiven Betriebszustand um.\n\n38 Eine Berücksichtigung von Helligkeit, Schall, Bewegung oder Beschleunigung sei in K12 hingegen nicht offenbart. Es sei nicht ersichtlich, was den Fachmann, einen Ingenieur der Elektro- bzw. Nachrichtentechnik mit Hochschulabschluss, mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilfunksystemen und Kenntnis der besonderen Herausforderungen beim Einsatz von\nRepeatern, ausgehend von K12 dazu veranlasst hätte, den Sensor in dieser\nWeise auszugestalten.\n\n39 K12 gebe dem Fachmann lediglich ein System zur ortsabhängigen Umschaltung der Sendeeinheiten des Repeaters an die Hand, um Störungen beim\nÜberschreiten einer Landesgrenze durch einen Zug oder ein Schiff zu vermeiden.\nDer Druckschrift lasse sich nicht entnehmen, aus den Positionsdaten oder unabhängig davon die Bewegung oder Beschleunigung zu detektieren.\n\n40 Das Handbuch zur Interfacebox 3LSD+GPS der C.\nGmbH (K4) gehöre nicht zum Stand der Technik am Prioritätstag. Der Klägerin sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Druckschrift\nöffentlich zugänglich gemacht worden sei.\n\n41 Die englische Patentanmeldung 2 426 665 (K16) beschäftige sich mit mobilen Relaisstationen für Mobilfunknetze wie UMTS, die eingesetzt würden, um\neine zeitweilig große Anzahl von Mobiltelefonen wirtschaftlich bedienen zu können. Die Relaisstation der K16 stelle eine zusätzliche Basisstation des Mobilfunknetzwerkes dar und unterscheide sich damit von dem beanspruchten Repeater.\nDarüber hinaus werde die Geschwindigkeit in K16 nur als mathematisches Hilfsmittel zur Bestimmung der Position der Relaisstation genutzt. Der Sensor übermittele die Geschwindigkeit nicht an die Steuereinheit. Ausschlaggebend für die\nSteuerung der Sendeleistung sei allein die bestimmte Position. Auch fehle es an\neinem Umschalten zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand.\n\n42 III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im zweiten Rechtszug\nim Ergebnis stand.\n\n43 1. Der angegriffene Gegenstand ist ausgehend von K12 durch K16\nnicht nahegelegt.\n\n44 a) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass K12 den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vollständig offenbart.\n\n45 aa) K12 offenbart einen Funksignal-Repeater zur Anbringung an einem\nbeweglichen Objekt wie etwa einem Schiff oder einem Fahrzeug (K12a S. 1\nZ. 1-6).\n\n46 Der Repeater dient der Verstärkung eines Signals, das in einem zellularen\nTelekommunikationssystem von einer Basisstation (Downlink) oder einem Mobiltelefon (Uplink) ausgesendet wird. Er empfängt, verstärkt und überträgt Signale\n\nin einem oder mehreren Frequenzbändern (K12a S. 1 Z. 8-16). Beispielhaft werden die Frequenzbereiche 945-960 MHz, 935-950 MHz und 1850-1860 MHz angeführt (K12a S. 6 Z. 10-14).\n\n47 K12 nennt als Nachteil von bekannten Systemen, dass diese beim Übergang von einem Netzgebiet in ein anderes Gebiet mit abweichenden Betriebsparametern nicht automatisch die Einstellungen ändern und deshalb in Überlappungsbereichen Störungen verursachen können. Ziel der K12 ist es, einen\nRepeater bereitzustellen, der zur automatischen Auswahl der Einstellungen für\nein besonderes Netzwerk eingerichtet ist (K12a S. 1 Z. 19 bis S. 2 Z. 20).\n\n48 Der als Lösung vorgeschlagene Repeater umfasst Mittel, die Informationen bezüglich seiner Position bereitstellen, zum Beispiel einen GPS-Empfänger\noder Funkmodemdaten (K12a S. 7 Z. 23-26).\n\n49 Bei dem ersten in K12 geschilderten Ausführungsbeispiel ist der Repeater\nauf einer Fähre installiert, die sich in zwei unterschiedlichen Funknetzen (DK, SE)\nund deren Überlappungsbereichen bewegt. Wenn sich der Repeater von dem\nvon einem Funknetz bedeckten Gebiet zum anderen Funknetz bewegt, ändert er\nautomatisch die Einstellungen bezüglich der Kommunikationsstandards wie etwa\nder zu verstärkenden Frequenzbänder. Wenn er innerhalb der Reichweite eines\nder Funknetze ist, kann er ausgeschaltet sein. Dasselbe gilt bei Eintritt in eines\nder Netze und in einem Übergangsgebiet (K12a S. 5 Z. 3-29). Die Auswahl des\nFunknetzes, mit dem Informationen ausgetauscht werden, erfolgt mit Hilfe von\nPositionsinformationen (K12a S. 5 Z. 30-33).\n\n50 Bei einem zweiten Ausführungsbeispiel ist der Repeater in einem Zug angebracht, der sich in drei unterschiedlichen Netzgebieten (1, 2, 3) und den dazwischenliegenden Überlappungsbereichen (1/2, 2/3) bewegt. Im Gebiet eines\nder drei Netze verstärkt der Repeater die Signale in den darin eingesetzten Frequenzbändern. Die Verstärkung in den übrigen Frequenzbändern ist ausgeschaltet. In Zwischengebieten verstärkt er überhaupt nicht oder nur Frequenzbänder,\ndie sich nicht überlappen (K12a S. 6 Z. 5-27).\n\n51 bb) Damit sind, wie auch die Berufungserwiderung nicht substantiiert in\nZweifel zieht, die Merkmale 1 bis c1 sowie d und d1 für sich gesehen offenbart.\n\n52 cc) Demgegenüber ist Merkmal c2 nicht offenbart.\n\n53 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Umstand, dass K12 die\nDetektion von GPS-Daten offenbart, ohne weiteres ergibt, dass auch Geschwindigkeit oder Beschleunigung erfasst werden. Selbst wenn dies zu bejahen wäre,\nführte dies nicht zu der Schlussfolgerung, dass solche Daten als Schaltsignale\ndetektiert werden, wie dies aus den oben aufgezeigten Gründen für die Verwirklichung von Merkmal c2 erforderlich ist.\n\n54 b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal c2 auch nicht\ndurch K16 nahegelegt.\n\n55 aa) K16 beschäftigt sich mit dem Einsatz von Funkkommunikationssystemen in einer mobilen Umgebung wie etwa in einem Zug.\n\n56 Als im Stand der Technik bekanntes Mittel zur Verstärkung des Funksignals in Gebieten mit schwachem Empfang benennt K16 stationäre Relais, die die\nSignale der Basisstation und der Endgeräte entgegennehmen, verstärken und an\ndie jeweilige Gegenstelle weiterleiten (S. 2 Z. 8-14). In Netzen der vierten Generation sei auch der mobile Einsatz von Relais zu erwarten. Bekannte Relais seien\nhierfür nur beschränkt geeignet, weil sie auf bestimmten Kanälen mit einer vorbestimmten Leistung sendeten (S. 3 Z. 14-21). Bei beweglichen Relais könne\ndies nicht nur zur Verschwendung von Energie führen, sondern auch zu höheren\nInterferenzen (S. 4 Z. 13-15).\n\n57 Zur Verbesserung wird ein mobiles Relais vorgeschlagen, dessen Sendeleistung vom Netzwerk gesteuert werden kann (S. 5 Z. 5-10).\n\n58 Hierzu wird das Relais nur an solchen Positionen und zu solchen Zeitpunkten in den Übertragungszustand versetzt, an denen dies erforderlich ist (S. 7 Z. 1-\n\n3). Dies wird in K16 anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3b beispielhaft verdeutlicht.\n\n59 Das mobile Relais geht bei diesem Beispiel bei einer von links nach rechts\nverlaufenden Bewegung erst an der Position (112) in den Übertragungsbetrieb\nüber, weil es sich dort der Zone (108) nähert, in der die Empfangsverhältnisse\nproblematisch sind. Diese Betriebsart wird aufrecht erhalten, bis sich das Relais\nan der Position (114) befindet, also die Zone (108) wieder verlässt.\n\n60 Innerhalb der problematischen Zone wird die Sendeleistung des Relais\ndurch die Basisstation und optional durch das Relais selbst gesteuert. Hierbei\nwird ebenfalls die Position des Relais berücksichtigt. Daneben können auch weitere Informationen herangezogen werden, etwa Kalman-Filter zur Ermittlung der\nBewegungsbahn des Relais innerhalb der Funkzelle, nachdem die Position an\neinigen Punkten ermittelt worden ist (S. 10 Z. 10-12). Die Basisstation überprüft\nlaufend oder in bestimmten Intervallen, ob aufgetretene Änderungen eine Anpassung der Übertragungsleistung von Basisstation oder Relais erfordern. Zu den\nhierbei berücksichtigten Parametern gehören neben der Position des Relais auch\ndie abzudeckende Fläche, die Geschwindigkeit und die Anzahl der Endgeräte in\n\nder Zelle (S. 11 Z. 16-23). Bei einem zweiten Ausführungsbeispiel wird in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit bestimmt, ob eine neue Positionsbestimmung\nerforderlich ist. So muss das Relais seine Position im Falle eines Verkehrsstaus\nweniger häufig bestimmen (S. 15 Z. 5-10).\n\n61 bb) Daraus ergab sich nicht die Anregung, zusätzliche Parameter wie\ndie Geschwindigkeit oder die voraussichtliche Bewegungsbahn als Schaltsignal\nvorzusehen, von dessen Detektion das Umschalten zwischen aktivem und passivem Betriebszustand abhängt.\n\n62 Geschwindigkeit und Wegstrecke fließen bei dem in K12 offenbarten System nur dann in die Festlegung der Sendeleistung ein, wenn sich das Relais im\nÜbertragungsmodus befindet. In diesem Zustand geht es, wie das Patentgericht\nzutreffend ausgeführt hat, um eine Leistungsregelung, wie sie in Mobilfunknetzen\nüblich ist, nicht um eine Reduzierung der Sendeleistung unter den Wert, der für\neinen störungsfreien Betrieb erforderlich ist. In einen passiven Betriebsmodus im\nSinne von Merkmal d wird das Relais in K12 nur dann versetzt, wenn es sich\naußerhalb der problematischen Zone (108) befindet. Für diesen Umschaltvorgang offenbart K12 als Schaltsignal nur die Position, nicht hingegen die anderen,\nim Zusammenhang mit der Leistungssteuerung benannten Parameter.\n\n63 Eine Anregung, diese zusätzlichen Parameter über die in K12 offenbarte\nVorgehensweise hinaus auch für das Umschalten zwischen dem aktiven und\ndem passiven Zustand heranzuziehen, ergab sich aus K12 nicht. Eine solche\nVorgehensweise mag zwar ebenfalls Vorteile bieten. Dies allein gab aber keine\nhinreichende Veranlassung, das in K12 offenbarte System in diesem Sinne zu\nergänzen.\n\n64 c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Fachwissens.\n\n65 Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ermöglicht die in\nK12 und K16 offenbarte Erfassung von GPS-Daten zwar auch, mit einfachen Mitteln die Geschwindigkeit und die Beschleunigung zu bestimmen. Entgegen der\nAuffassung der Berufung stellen sich diese Parameter aber nicht als Alternativen\ndar, deren Auswahl zur freien Disposition steht.\n\n66 Sowohl K12 als auch K16 schlagen als Parameter, anhand des sen zwischen aktivem und passivem Betriebszustand unterschieden wird, allein die Position vor. Ein Hinweis darauf, dass stattdessen oder ergänzend auch Geschwindigkeit oder Beschleunigung herangezogen werden können, findet sich in diesen\nEntgegenhaltungen nicht, obwohl K16 die Geschwindigkeit in anderem Zusammenhang als zusätzlichen Parameter ausdrücklich benennt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es auch\nohne konkrete Anregung nahelag, für den genannten Zweck auf solche Parameter zurückzugreifen.\n\n67 2. K4 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n68 a) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass K4\nnicht zum Stand der Technik gehört.\n\n69 aa) Den Stand der Technik bildet nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was\nvor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder\nKenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer\nSachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht\naus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen\nin der Lage war, die Kenntnis zu erlangen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn\neine Weiterverbreitung an einen nicht begrenzten Personenkreis nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Eine nur theoretische oder entfernt liegende\nMöglichkeit der Kenntnisnahme reicht demgegenüber nicht aus (BGH, Urteil vom\n21. April 2020 - X ZR 75/18, GRUR 2020, 833 Rn. 28 f. - Konditionierverfahren;\n\nUrteil vom 15. Oktober 2013 - X ZR 41/11, GRUR 2014, 251 Rn. 27 f. - Bildanzeigegerät; Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f.\n- Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).\n\n70 bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist das Patentgericht zu Recht zu\ndem Ergebnis gelangt, dass K4 am Prioritätstag der Öffentlichkeit nicht zugänglich war.\n\n71 (1) Den auf dem Deckblatt von K4 enthaltenen Angaben zu Version\n(V012), Ausgabedatum (29. Februar 2008) und Status (Änderung/Freigabe) ist\nallenfalls zu entnehmen, dass das Dokument zu dem angegebenen (vor dem\nPrioritätstag liegenden) Zeitpunkt fertiggestellt und zur Weitergabe freigegeben\nworden ist. Auf welchen Personenkreis sich diese Freigabe bezieht und welche\nMöglichkeit der Kenntnisnahme für Dritte bestand, ergibt sich daraus nicht.\n\n72 (2) Aus dem Schreiben der C. GmbH an die D. vom\n23. Mai 2017 (Anlage K14) ergeben sich keine weitergehenden Schlussfolgerungen zu dieser Frage.\n\n73 In K14 hat die C. GmbH, unter deren Namen K4 erstellt worden ist,\nder D. AG auf Anfrage mitgeteilt, dass sie alleinige Inhaberin des in\nK4 beschriebenen Produkts ist. Zugleich hat sie die Freigabe des ersten Entwurfs\nsowie der Versionen V001 bis V016 erteilt.\n\n74 Daraus ergibt sich nicht, dass K4 vor dem Prioritätstag für Mitarbeiter der\nD. AG oder sonstige Dritte zugänglich war. Selbst wenn einzelne\nPersonen Zugriff gehabt hätten, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass diese\nzu einer Weitergabe befugt waren oder dass ein Zugriff darüber hinausgehend\ndurch einen unbegrenzten Personenkreis möglich war.\n\n75 (3) Aus der in der Berufungsinstanz ergänzend vorgelegten E-Mail\neines Mitarbeiters der D. AG vom 26. November 2019 (NB1) sowie\n\nder Version V014 des Handbuchs (NB2-BGH) ergeben sich ebenfalls keine sicheren Rückschlüsse auf eine öffentliche Zugänglichkeit vor dem Prioritätstag.\n\n76 Der Absender des Schreibens bestätigt, dass zumindest NB2-BGH (deren\nFreigabedatum laut K14 ebenfalls vor dem Prioritätstag liegt) der D.\nAG bereits am 23. Juli 2008 vorlag und dort auf einem Gruppenlaufwerk gespeichert war.\n\n77 Auch daraus ergibt sich nicht, dass NB2-BGH oder eine andere Version\ndes Handbuchs, die in den für den Streitfall relevanten Punkten mit K4 übereinstimmt, einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich war.\n\n78 Die Speicherung auf einem Gruppenlaufwerk begründete zwar eine Zugriffsmöglichkeit für alle Mitglieder der betreffenden Benutzergruppe. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist aber nicht ersichtlich, wie groß\ndieser Personenkreis war.\n\n79 Darüber hinaus ist, wie die Berufungserwiderung ebenfalls zu Recht geltend macht, nicht erkennbar, ob die nicht nur entfernte Möglichkeit bestand, dass\nder Kreis der zugriffsberechtigten Personen das Dokument oder einzelne Informationen daraus an Dritte weitergeben wird. Der in K14 dokumentierte Umstand,\ndass die D. AG noch im Jahr 2017 vor einer Weitergabe bei der\nHerausgeberin von K4 angefragt hat, spricht nicht für, sondern eher gegen eine\nsolche Möglichkeit.\n\n80 cc) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Vortrag zu NB1\nund NB2-BGH zu berücksichtigen ist, obwohl die Klägerin bereits nach dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis des Patentgerichts Anlass hatte, zur öffentlichen Zugänglichkeit von K4 ergänzend vorzutragen.\n\n81 b) Unabhängig davon ist die Heranziehung der Geschwindigkeit, der\nBeschleunigung oder eines anderen in Merkmal c2 vorgesehenen Parameters\nauch durch K4 weder offenbart noch nahegelegt.\n\n82 aa) Wie die Berufung im Ansatzpunkt zutreffend ausführt, ergibt sich\naus K4 (S. 29 Abb. 13) allerdings eindeutig und unmittelbar, dass mit Hilfe des\ndort eingesetzten GPS-Systems auch Zeit und Geschwindigkeit erfasst werden.\nDamit sind zugleich geeignete Grundlagen vorhanden, um die Beschleunigung\nzu bestimmen.\n\n83 bb) Weder die Geschwindigkeit noch die Beschleunigung dienen in K4\njedoch als Anknüpfungspunkt für ein Umschalten zwischen aktivem und passivem Betriebszustand. Die Umschaltvorgänge werden vielmehr nur in Abhängigkeit von der Position ausgelöst. In Einklang damit sieht die Struktur der in K4\neingesetzten Konfigurationsdateien (S. 18 Kap. 3.3) keine Elemente vor, die\neinen Schaltvorgang in Abhängigkeit von Geschwindigkeit oder Beschleunigung\nbewirken können.\n\n84 Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine Detektion von Bewegung\noder Beschleunigung als Schaltsignal auch nicht unter dem Gesichtspunkt des\nMitlesens offenbart. Schon die Erkenntnis, dass nicht nur Positionsdaten als Anknüpfungspunkt für Schaltsignale herangezogen werden können, sondern auch\ndaraus abgeleitete Daten wie Geschwindigkeit oder Beschleunigung, ergibt sich\nallenfalls bei ergänzendem Rückgriff auf Fachwissen. Dies reicht für eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung nicht aus. Darüber hinaus würde die genannte\nErkenntnis nicht ausreichen, um entsprechende Funktionen bei dem in K4 offenbarten System zu nutzen. Vielmehr bedürfte es zumindest der Definition zusätzlicher Elemente für die Konfigurationsdateien, um geeignete Ein- und Ausschaltbefehle definieren zu können, und einer Änderung der Software, um diese Elemente verarbeiten zu können.\n\n85 cc) Der angegriffene Gegenstand war durch K4 auch nicht nahegelegt.\n\n86 K4 lässt im Vergleich zu K12 zwar deutlicher erkennen, dass mit einem\nGPS-Signal auch Informationen zur Geschwindigkeit zur Verfügung stehen. Hieraus ergaben sich aber keine weitergehenden Anregungen als aus K16.\n\n87 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.08.2019 - 6 Ni 23/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-31/x-zr-84-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-31/x-zr-84-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:42.208208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-31/x-zr-84-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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