{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-08-31_2_StR_330_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR330.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-08-31","aktenzeichen":"2 StR 330/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 330/21\nvom\n31. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR330.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2021 gemäß\n§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2021 wird\n\na) die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer\nhalbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Besitz von Munition und vorsätzlich pflichtwidriger Aufbewahrung von Waffen und Munition beschränkt,\n\nb) die Einziehung von fünf pyrotechnischen Gegenständen\n(Knallkörper) des Herstellers J. aufgehoben; diese entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Besitz von Munition und vorsätzlich pflichtwidriger Aufbewahrung von Waffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel\nführt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens. Im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 Aus prozessökonomischen Gründen beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe\nzum Verschießen von Patronenmunition, Besitz von Munition und vorsätzlich\npflichtwidriger Aufbewahrung von Waffen und Munition, weil die Feststellungen\nnicht ausreichend belegen, dass es sich bei den beim Angeklagten sichergestellten fünf pyrotechnischen Gegenständen (Knallkörper) des Herstellers J.\num erlaubnispflichtige explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von\n§ 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 SprengG handelte. Die Umschreibungen gestatten dem Revisionsgericht nicht die abschließende Prüfung,\nob insoweit die Voraussetzungen für die Annahme eines Tatbestandsmerkmals\nvon § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 SprengG erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. April 2021 – 4 StR 397/20, juris).\n\n3 Die vom Landgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen\nunerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entfällt damit. Auf die\n\nStrafe wirkt sich die dadurch bewirkte Änderung des Schuldspruchs nicht aus,\nweil das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht strafschärfend berücksichtigt hat.\n\n4 Die Einziehung von fünf sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen\n(Knallkörper) entfällt, zumal der Angeklagte auf die Herausgabe verzichtet hat.\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankfurt am Main, 13.04.2021 - 5/17 KLs 25/20 - 5180 Js 243432/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-31/2-str-330-21","cited_norms":[{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-31/2-str-330-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.764498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-31/2-str-330-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-08-31","dockets":["2 StR 330/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR330.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-08-31_2_StR_330_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR330.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – 2 StR 330/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-31/2-str-330-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2021 wird\n\na) die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer\nhalbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Besitz von Munition und vorsätzlich pflichtwidriger Aufbewahrung von Waffen und Munition beschränkt,\n\nb) die Einziehung von fünf pyrotechnischen Gegenständen\n(Knallkörper) des Herstellers J. aufgehoben; diese entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SprengG 1976/3a","law":"SprengG 1976","abbreviation":"SprengG 1976","ref":"3a","label":"§ 3a SprengG 1976","mentions":1},{"id":"SprengG 1976/40","law":"SprengG 1976","abbreviation":"SprengG 1976","ref":"40","label":"§ 40 SprengG 1976","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:39.764498+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}