{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310821B2ARS253.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-08-31","aktenzeichen":"2 ARs 253/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 253/21\n2 AR 184/21\nvom\n31. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage u.a.\n\nhier: Verbindung gemäß § 4 StPO\n\nAz.: 276 Js 1160/18 (237) Staatsanwaltschaft Berlin\nAz.: 526 KLs 276 Js 1160/18 (7/21) Landgericht Berlin\nAz.: 411 Js 49032/15 Staatsanwaltschaft Braunschweig\nAz.: NZS 6 KLs 411 Js 49032/15 (23/19) Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer –\nBraunschweig\n\nECLI:DE:BGH:2021:310821B2ARS253.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – nach Anhörung des Generalbundesanwalts und aller Angeklagter in dem Verfahren NZS 6 KLs 411 Js 49032/15\n(23/19) vor dem Landgericht Braunschweig – am 31. August 2021 beschlossen:\n\nDas bei dem Landgericht – Strafkammer – Berlin anhängige Verfahren, Az. 526 KLs 276 Js 1160/18 (7/21), wird zu dem bei dem\nLandgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Braunschweig rechtshängigen Verfahren, Az. NZS 6 KLs 411 Js 49032/15 (23/19), verbunden.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat gegen Prof. Dr. W. und\nvier weitere Angeklagte unter dem 11. April 2019 Anklage zum Landgericht\n– Wirtschaftsstrafkammer – Braunschweig wegen des Vorwurfs des Betrugs u.a.\nerhoben. Ihm wird vorgeworfen, es zwischen dem 25. Mai 2014 und dem\n22. September 2015 unterlassen zu haben, den Vertrieb von Dieselfahrzeugen\nder Marke VW mit einer mutmaßlich verbotenen Motorsteuerungssoftware zu unterbinden. Das Landgericht Braunschweig hat die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 8. September 2020 zugelassen und Termine zur Hauptverhandlung\nüber einen Zeitraum von zwei Jahren – nach zweimaliger Verlegung – beginnend\nam 16. September 2021 bestimmt.\n\n2 Die Staatsanwaltschaft Berlin hat am 15. April 2021 gegen Prof.\nDr. W. Anklage zum Landgericht Berlin wegen des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes erhoben, weil dieser als Zeuge vor dem 5. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am 19. Januar\n2017 uneidlich falsch ausgesagt habe, dass er „nicht vor“ bzw. erst „im“ September 2015 von Abschalteinrichtungen an Fahrzeugen erfahren habe. Die elfseitige\nAnklageschrift verweist insoweit im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse\nder Staatsanwaltschaft Braunschweig in dem Verfahren NZS 6 KLs 411 Js\n49032/15 (23/19). Das Landgericht Berlin hat noch nicht über die Eröffnung des\nHauptverfahrens entschieden.\n\n3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 hat das Landgericht Berlin die Akten dem\nLandgericht Braunschweig zur Übernahme und Verbindung beider Verfahren\nübersandt. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat einer Verbindung zugestimmt. Der\nVorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig hat\neine solche für „nicht zweckmäßig“ erachtet, da sie kurz vor Beginn der dortigen\nHauptverhandlung „zur Unzeit“ erfolgen würde. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021\nhat der Angeklagte Prof. Dr. W. beantragt, das bei dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu dem bei dem\nLandgericht Braunschweig geführten Verfahren zu verbinden.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, dem Verbindungsantrag nicht zu\nentsprechen. Die Verbindung könnte zu einer Verfahrensverzögerung führen, da\nsich das Landgericht Braunschweig kurzfristig und parallel zur Vorbereitung der\ndort anstehenden Hauptverhandlung in das weitere Verfahren einarbeiten\nmüsste, um über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.\n\nII.\n\n5 Das bei dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren wird zu dem bei dem\nLandgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Braunschweig rechtshängigen Verfahren verbunden.\n\n6 1. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Berlin und des Landgerichts – Wirtschaftsstrafkammer – Braunschweig für die beantragte Entscheidung zuständig.\nDie Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig ist gemäß § 74e\nGVG, § 209a Abs. 1 StPO gegenüber der allgemeinen Strafkammer der Landgerichts Berlin ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung kann auch erfolgen,\nwenn bei dem niederen Gericht das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und\ndie Staatsanwaltschaft – wie hier – der Abgabe zustimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 4 Rn. 4).\n\n7 2. Eine Verbindung ist sachgerecht und insbesondere aus Gründen der\nProzessökonomie geboten.\n\n8 Für die Entscheidung über den gegen Prof. Dr. W. erhobenen Vorwurf der uneidlichen Falschaussage sind im Wesentlichen identische Lebensvorgänge maßgeblich wie für die Entscheidung über den Vorwurf des Betrugs. Es\nwird jeweils aufzuklären sein, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der\nAngeklagte vom Einsatz einer mutmaßlich verbotenen Motorsteuerungssoftware\nKenntnis hatte. Insoweit sind auch sämtliche in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin genannten Beweismittel zugleich Gegenstand der Anklage der\nStaatsanwaltschaft Braunschweig. Es entspräche nicht dem Gebot der Verfahrensökonomie, wenn ein Gericht über einen geplant zweijährigen Verhandlungszeitraum komplexe Vorgänge aufklären und ein weiteres Gericht einen – zumindest im wesentlichen Teil – identischen Sachverhalt gesondert erheben müsste.\n\nZudem sind für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Braunschweig zwei Sitzungstage wöchentlich vorgesehen. Bei getrennter Verhandlung müsste der gesundheitlich angeschlagene Angeklagte über\neinen längeren Zeitraum zwischen den über zweihundert Kilometer voneinander\nentfernten Verhandlungsorten in Braunschweig und Berlin pendeln, um über einen identischen Lebenssachverhalt zu verhandeln, verbunden mit der Gefahr\nsich widersprechender Entscheidungen.\n\n9 Eine nennenswerte Verfahrensverzögerung steht durch die Verbindung\nnicht zu befürchten. In dem vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer –\nBraunschweig rechtshängigen Verfahren war bereits zweimal Termin zur Hauptverhandlung – zunächst beginnend ab 25. Februar 2021 und sodann ab 20. April\n2021 – anberaumt worden, so dass mittlerweile von einer weitgehend abgeschlossenen Vorbereitung des Betrugsverfahrens auszugehen ist. Auch die lediglich drei Bände umfassenden Sachakten zu dem bei dem Landgericht Berlin\nanhängigen Verfahren sind der Wirtschaftsstrafkammer spätestens seit dem\nÜbernahmeersuchen des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2021 bekannt.\n\n10 Unterdessen ist sämtlichen Angeklagten durch den Senat rechtliches Gehör zu dem Verbindungsantrag gewährt worden. Bedenken gegen eine Verfahrensverbindung wurden nicht geltend gemacht, vielmehr wurde eine solche teilweise befürwortet.\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Lutz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-31/2-ars-253-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209a","ref_norm":"209a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-31/2-ars-253-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.701355+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-31/2-ars-253-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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