{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-03-31_2_StR_300_20_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310321U2STR300.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"2 StR 300/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 300/20\nvom\n\n31. März 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:310321U2STR300.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n17. Februar 2021 in der Sitzung am 31. März 2021, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nProf. Dr. Eschelbach,\nZeng,\nMeyberg,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\nin der Verhandlung\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\nals Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\nAmtsinspektorin in der Verhandlung,\nAmtsinspektorin bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2020 im Fall II.2.\nder Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie „tateinheitlichen zweifachen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es wegen\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von\nBetäubungsmitteln unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Frankfurt\nam Main vom 10. Mai 2019 eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt. Außerdem hat es im Einzelnen bezeichnete drogenhaltige Gemische, ein Mobiltelefon\nund Gebrauchsgegenstände für den Drogenhandel eingezogen, ferner sichergestelltes Bargeld i.H.v. 5.000 €. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft bezogen auf Fall II.2. der Urteilsgründe mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Am 2. April 2019 trafen sich der Angeklagte S. und der gesondert\nverfolgte M. in einem Parkhaus. Im Fahrzeug des M. übergab\nder Angeklagte S. diesem 100,2 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt\nvon 77 g. Im Gegenzug übergab M. dem Angeklagten S. 4.500 €\n(Fall II.1. der Urteilsgründe).\n\n4 Am 5. Juni 2019 bat der gesondert verfolgte H. den Angeklagten S. ,\nihm 20 g Heroin zu verkaufen. Das sagte S. zu. Die Drogenübergabe sollte\nsogleich, die Bezahlung später erfolgen. Der Angeklagte S. rief den Angeklagten K. an und bat ihn, die Betäubungsmittel aus einem Zimmer im Anwesen T. straße in F. zu holen und diese an H. zu übergeben. Der Angeklagte K. konnte der Aufforderung zunächst nicht nachkommen, weil er sich nicht in der Wohnung aufhielt und den Schlüssel seinem Bruder\nübergeben hatte. Der Angeklagte K. und dessen Bruder trafen danach den\nAngeklagten S. vor dem Café „ “, wo K. erneut angewiesen wurde,\ndie von H. bestellten 20 g Heroin aus der Wohnung zu holen. Dem folgte der\nAngeklagte K. und übergab H. eine Plombe mit 19,5 g Heroingemisch, welches 0,1 g Heroinhydrochlorid enthielt (Fall II.2.a der Urteilsgründe).\n\n5 Die Angeklagten S. und K. hatten in einer Wohngemeinschaft im\nAnwesen K. -Straße in F. ein Zimmer gemietet. S. beabsichtigte ‒ entweder allein oder gemeinsam mit K. ‒, dieses\nZimmer als Rauschgiftbunker zu nutzen. Er verwahrte dort am 5. Juni 2019 verschiedene Substanzen mit jeweils geringen Betäubungsmittelanteilen, darunter\n539,80 g heroinhaltiges Gemisch und kleinere Mengen kokainhaltige oder morphinhaltige Gemische. Die Substanzen waren in der Schublade einer Kommode\n\ngelagert, in deren unterem Teil sich auch ein Messer befand. Ferner waren in\ndem Zimmer zahlreiche Verkaufsutensilien vorhanden. Schließlich hatte der Angeklagte S. 5.000 € Bargeld in 50- und 100 Euro-Scheinen dort in einer\nJackentasche. Das Geld stammte aus Rauschgiftgeschäften (Fall II.2.b der Urteilsgründe).\n\n6 2. Das Landgericht hat die festgestellten Handlungen rechtlich wie folgt\nbewertet:\n\n7 a) Im Fall II.1. der Urteilsgründe habe sich der Angeklagte S. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1\nNr. 2 BtMG schuldig gemacht.\n\n8 b) Im Fall II.2.a habe der Angeklagte S. durch das Geschäft mit H.\nmit dem Heroin aus dem Zimmer in der T. straße im Sinne von § 29 Abs. 1\nNr. 1 BtMG Handel mit Betäubungsmitteln getrieben. Tateinheitlich habe er denselben Tatbestand durch Vorrätighalten von Heroin und Morphin in dem Zimmer\nin der K. -Straße zum Verkauf erfüllt. Die Tatsache, dass das\nan den Zeugen H. herausgegebene Heroin aus der Wohnung in der\nT. straße stammte, stehe der Annahme einer Bewertungseinheit mit dem\nHeroinvorrat in dem Zimmer in der K. -Straße nicht entgegen. In\nwelcher Wohnung eine Teilmenge des Rauschgifts gelagert wurde, sei Zufall,\nund aus welcher Wohnung ein Abnehmer bedient wurde, nur davon abhängig\ngewesen, welche jeweils näher am Übergabeort gelegen habe. Die Einzelakte\nbeträfen bezüglich der heroin- und morphinhaltigen Betäubungsmittelgemische\neine Bewertungseinheit.\n\n9 Bezüglich der kokainhaltigen Mischungen in der Wohnung in der K. -\n-Straße sei von einer eigenen Bewertungseinheit auszugehen, die\n\naber in Tateinheit mit der anderen Bewertungseinheit gestanden habe. Die beiden Bewertungseinheiten erfüllten jeweils nicht den Qualifikationstatbestand des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG; denn sie seien nicht zu addieren.\n\n10 Hinsichtlich weiterer Drogenvorräte in der Wohnung im Anwesen\nT. straße bestehe ein Beweisverwertungsverbot, sodass hierzu keine\nFeststellungen getroffen werden könnten.\n\n11 c) Der Angeklagte K. habe im Fall II.2.a, ähnlich wie ein Drogenkurier,\nnur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten\nS. geleistet, zumal eine Beteiligung am Verkaufserlös nicht feststellbar sei.\nTateinheitlich habe er Besitz an diesen Betäubungsmitteln gehabt.\n\n12 d) Eine Beteiligung des Angeklagten K. am Handeltreiben mit dem\nDrogenvorrat in dem Zimmer in der K. -Straße sei nicht festzustellen.\n\nII.\n\n13 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind nach der Rechtsmittelbegründung auf die Verurteilung der Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam.\n\n14 2. Im Umfang der Anfechtung haben die Rechtsmittel mit der Sachrüge\nErfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Rechtsmittel\nführen zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2. der Urteilsgründe.\n\n15 a) Die Ausführungen zum Vorliegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Bewertungseinheiten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch\nden Angeklagten S. sind rechtsfehlerhaft.\n\n16 Die Begründung des Landgerichts dafür, dass es bezüglich der heroinhaltigen Mengen nicht auf den Lagerungsort ankomme, während kokainhaltige\nMischungen an demselben Ort eine gesonderte Bewertungseinheit bilden sollen,\nist widersprüchlich und unzutreffend. Von einer Bewertungseinheit ist auszugehen, wenn verschiedene Betäubungsmittelmengen vermischt oder vor Beginn\nder Verkaufstätigkeit zu einem Gesamtvorrat zusammengefügt werden. Der Besitz verschiedener Betäubungsmittelmengen an unterschiedlichen Orten ohne\nsolche Verbindung kann nicht schon aufgrund der Gleichzeitigkeit zur Tateinheit\nführen. Auch die Absicht des Angeklagten S. , die Betäubungsmittelmengen\naus den beiden Wohnungen im Bedarfsfall miteinander zu vermengen oder sie\nzusammen zu verkaufen, genügt gegebenenfalls nicht zur Herstellung einer Bewertungseinheit (vgl. dazu Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, BtMG, 9. Aufl., § 29\nTeil 4 Rn. 316 mwN). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die verschiedenen\nDrogenmengen in einem einheitlichen Vorgang erworben worden sind, liegen\nnicht vor. Insoweit wäre von Tatmehrheit auszugehen.\n\n17 Der Schuldspruch wegen zweifachen tateinheitlichen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln kann deshalb nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die\nEinzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe, so dass nur die Einzelstrafe im\nFall II.1. verbleibt; die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe ist damit gegenstandslos.\n\n18 b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, soweit das\nLandgericht nur von Beihilfe des Angeklagten K. zum Handeltreiben des Angeklagten S. mit Betäubungsmitteln bei dem Drogengeschäft mit H. in Tateinheit mit Besitz an diesen Betäubungsmitteln ausgegangen ist.\n\n19 aa) Die Ausführungen zur Ablehnung einer Mittäterschaft sind lückenhaft.\n\n20 Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten K. , er habe kein\nGeld von H. entgegengenommen, für unwiderlegt erachtet. Deshalb habe er\n\nmangels Gewinnbeteiligung bei der Drogenübergabe an H. nur Beihilfe geleistet. Das Landgericht ist dabei auch der Aussage des Zeugen H. nicht gefolgt,\ner habe Betäubungsmittel immer nur von dem Angeklagten K. , nicht von\nS. , gekauft und den Kaufpreis nur an K. gezahlt; denn der Zeuge H.\nhabe widersprüchliche Angaben gemacht, die auch nicht mit der Tatsache vereinbar seien, dass der Angeklagte K. noch bis zum 18. Mai 2019 in Untersuchungshaft war.\n\n21 Diese Überlegung greift zu kurz. Wenn der Zeuge H. den Angeklagten\nS. mit seiner Aussage schützen wollte, schließt dies nicht aus, dass eine\nmittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten K. am Drogenhandel im Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Zeitpunkt\ndes polizeilich überwachten Drogengeschäfts mit H. vorgelegen hat. Ob das\nder Fall war, wäre aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen\ngewesen, wobei auch die Tatsachen zu berücksichtigen gewesen wären, dass\nder Angeklagte K. wiederholt nach Deutschland eingereist war und hier keiner\nArbeit nachging, wegen Drogenbesitzes aufgefallen und wiederholt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestraft war sowie nach seiner Einlassung\nzeitweise in der gemeinsam mit S. angemieteten Wohnung in der K. -\n-Straße und zeitweise in der Wohnung in der T. straße gewohnt\nhatte, wo jeweils Drogen vorrätig gehalten wurden. Das hat das Landgericht nicht\nin eine Gesamtwürdigung einbezogen.\n\n22 bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht dem Angeklagten K. das Vorrätighalten von Betäubungsmitteln in der Wohnung in der K. -Straße nicht zugerechnet hat.\n\n23 Insoweit hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten K. , er\nhabe keine Verfügungsgewalt über die Gegenstände im Zimmer gehabt und den\n\nAngeklagten S. nicht beim Umgang damit unterstützt, für unwiderlegt gehalten. Es sei nicht nachzuweisen, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Mai 2019 mehr als nur einmal in dem Zimmer übernachtet habe.\nEs sei möglich, dass der Angeklagte S. die Betäubungsmittel und die Utensilien für den Handel damit ohne Zutun des Angeklagten K. in dieses Zimmer\nverbracht habe, während K. in Untersuchungshaft gewesen sei. Das Landgericht ist den Ausführungen des Zeugen W. , dass der Angeklagte K. das\nZimmer durchgehend bewohnt habe, nicht gefolgt; denn dieser habe ungenaue\nAngaben gemacht und den Angeklagten K. möglicherweise mit dessen Bruder\nverwechselt. Auch die Angaben des Mitbewohners St. bei seiner polizeilichen\nVernehmung, dass beide Angeklagten ihm in der Vergangenheit Rauschgift und\neine Tätigkeit als Verkäufer von Betäubungsmitteln angeboten hätten, seien nicht\nausreichend, um die Einlassung des Angeklagten K. zu widerlegen. Diese Aussage sei von geringem Beweiswert, weil sie lediglich durch Zeugnis vom Hörensagen des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden\nkonnte.\n\n24 Auch diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Sie lässt erneut eine Gesamtwürdigung aller Umstände vermissen und berücksichtigt wieder nicht, dass der\nAngeklagte K. nach seiner Einreise nach Deutschland keiner Arbeit nachging,\nwegen Drogenbesitzes aufgefallen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestraft war sowie nach seiner Einlassung zeitweise in dem gemeinsam mit S. angemieteten Zimmer in der K. -Straße und zeitweise in dem Zimmer in der T. straße gewohnt hatte, wo jeweils Drogen\nvorrätig gehalten wurden. Das wäre bei einer Gesamtschau aller für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände mit zu berücksichtigen gewesen.\n\n25 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n26 a) Die Annahme des Landgerichts, dass bezüglich der Ergebnisse der\nDurchsuchung der Wohnung in der T. straße ein Beweisverwertungsverbot\nvorliege, begegnet rechtlichen Bedenken. Der neue Tatrichter wird dies abermals\nzu prüfen haben. Für die Feststellung der maßgeblichen Prozesstatsachen gilt\ndas Freibeweisverfahren (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 1961 ‒ 2 StR 154/61,\nBGHSt 16, 164, 166), indem auch die Aufklärungspflicht des Gerichts zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 ‒ 2 BvR 1150/80 und\n1504/82, BVerfGE 70, 297, 309; Beschluss vom 14. Dezember 2000 ‒ 2 BvR\n1741/99, 276, 2061/00, BVerfGE 103, 21, 37). Eine Beweiserhebung in der\nHauptverhandlung durch Vernehmung von Zeugen ist danach weder erforderlich\nnoch ausreichend.\n\n27 In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht darauf abgestellt, dass\ndie Durchsuchungsanordnung des Staatsanwalts wegen Gefahr im Verzug\nfehlerhaft gewesen sei. Es hat aber nicht geprüft, ob bereits zuvor eine wirksame\nAnordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorgelegen hatte. Die Durchsuchung begann mit dem Eingriff in den\nSchutzbereich gemäß Art. 13 Abs. 1 GG; dieser lag jedenfalls mit dem Betreten\nder Räume der Wohngemeinschaft vor, nicht erst mit Betreten des Zimmers der\nAngeklagten. Insoweit konnte die Durchsuchungsanordnung des Staatsanwalts\nprozessual überholt gewesen sein; denn eine zurecht wegen Gefahr im Verzug\nbegonnene Durchsuchung kann gegebenenfalls in zulässiger Weise fortgesetzt\nwerden, wenn in deren Verlauf die ursprünglich zutreffend angenommene Gefahr\neines Beweismittelverlustes entfällt (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR\n23/16, NStZ 2017, 713; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 547/17, juris;\nMeyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 105 Rn. 2 a.E.). Ob ein Fehler\nder erst nach Beginn der Durchsuchung erfolgten Durchsuchungsanordnung des\nStaatsanwalts ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, wäre jedenfalls unter\nAbwägung aller Umstände, einschließlich einer zunächst bestehenden Gefahr im\nVerzug, zu prüfen.\n\n28 b) Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof bereits\ndarauf hingewiesen, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen\nMerkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz,\nklar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen. Dies gilt gleichermaßen für die Beweiswürdigung. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis nur\nso weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine schrittweise Angabe von Belegen für jede einzelne Feststellung, mag diese in Bezug\nauf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein, ist entbehrlich (vgl. Senat,\nBGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258 mwN).\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 27.02.2020 - 5142 Js 201266/19 5/08 KLs 19/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-31/2-str-300-20-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-31/2-str-300-20-2","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.785812+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-31/2-str-300-20-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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