{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2021-03-31_IV_ZB_34_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310321BIVZB34.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"IV ZB 34/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 34/20\nvom\n31. März 2021\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:310321BIVZB34.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterin\nDr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz\n\nam 31. März 2021\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 80.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer auf Deckung nach\neinem Hausbrand in Anspruch. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 25. Juni\n2020 zugestellt worden. Eingehend bei dem Berufungsgericht am 13. Juli\n2020 hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (nachfolgend: Bevollmächtigte) Berufung eingelegt \"gegen das … am\n29.06.2020 zugestellte Urteil\" und Akteneinsicht beantragt. In einer Verfügung der Urkundsbeamtin des Berufungsgerichts vom 14. Juli 2020 finden\nsich folgende Angaben zum Verfahren: \"Berufung … gegen das Urteil …\nzugestellt am 29.06.2020 … Ablauf der Berufungsbegründungsfrist\n31.08.2020 Montag\".\n\n2 Nach Eingang der Akten des Landgerichts bei dem Berufungsgericht\nam 21. Juli 2020 hat dessen Urkundsbeamtin diese Angaben berichtigt,\nindem sie die Daten zur Zustellung und zur Berufungsbegründungsfrist\ndurchgestrichen hat, handschriftlich als Zustellungsdatum \"25.6.2020\n(EB)\" und als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist \"25.8.2020\" vermerkt\nhat und diese Änderungen mit einem auf den 21. Juli 2020 lautenden Datumsstempel versehen und unterschrieben hat. Sodann hat das Berufungsgericht die Akten zur Akteneinsicht an die Bevollmächtigte übersandt.\n\n3 Am 26. August 2020 hat das Berufungsgericht die Bevollmächtigte\nauf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen, da innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Beru fungsbegründung eingegangen sei. Am folgenden Tag hat die Bevollmächtigte Wiedereinsetzung beantragt und vorgetragen, nach Kenntnis der Klägerin sei das\nUrteil am 29. Juni 2020 zugestellt worden.\n\n4 Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des\nAntrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung\nals unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der\nRechtsbeschwerde.\n\n5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Weder\nhat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bevollmächtigte sei\nnicht ohne Verschulden, welches sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2\nZPO zurechnen lassen müsse, verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die in zweiter Instanz neu mandatierte\nBevollmächtigte habe die Frist zur Berufungsbegründung selbst ermitteln\nmüssen und sich nicht auf eine telefonische Angabe der Klägerin verlassen dürfen. Eine eigenständige Ermittlung sei ihr im Rahmen der erfolgten\nAkteneinsicht ohne weiteres möglich gewesen, bei der ihr das Empfangsbekenntnis vom 25. Juni 2020 und ihr Fehler bei der Benennung des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift hätten auffallen müssen.\n\n7 Auf die Angabe einer Zustellung am 29. Juni 2020 in einer Verfügung des Berufungsgerichts in der Akte könne sich die Bevollmächtigte\nnicht berufen. Diese Angabe habe allein auf den fehlerhaften Angaben in\nder Berufungsschrift beruht und sei noch vor der Versendung der Akten\nzur Einsicht berichtigt worden. Ein durch das Berufungsgericht verursachter Irrtum über den Fristbeginn liege nicht vor. Nach erfolgter Korrektur sei\ndas richtige Zustelldatum auch aus der Verfügung ersichtlich gewesen. Ein\ngesonderter Hinweis des Berufungsgerichts auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils sei nicht geboten gewesen.\n\n8 Da eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme, sei die Berufung nicht fristgemäß begründet und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2\nZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n9 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat\nzu Recht und mit zutreffender Begründung die begehrte Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzu lässig verworfen.\n\n10 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass\ndie Bevollmächtigte den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eigenständig hätte ermitteln können und müssen. Ein Rechtsanwalt\nmuss sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden\nWeise ermittelt wird (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10,\nNJW 2010, 3305 Rn. 9 m.w.N.). Eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Zustellungsdatums bieten allein die Angaben in der die Zustellung dokumentierenden Urkunde, vorliegend also in dem von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO; vgl. BGH aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht gewährte der Bevollmächtigten mehr als einen Monat vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Akteneinsicht. Anhand des Empfangsbekenntnisses (GA III nach 413) hätte sie prüfen können, wann das erstinstanzliche\nUrteil zugestellt wurde; auf dieser Grundlage hätte sie den Ablauf der Frist\nfür die Berufungsbegründung ermitteln können (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n11 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aufgrund der Verfügung der Urkundsbeamtin des Berufungsgerichts nichts\nAnderes. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche\nPflichten den neuen Prozessbevollmächtigten bei widersprüchlichen oder\nunklaren Angaben zur Berufungsbegründungsfrist in der Gerichtsakte treffen, stellt sich im Streitfall nicht. Als die Bevollmächtigte im Wege der Akteneinsicht von der Verfügung Kenntnis erhielt, war diese bereits berichtigt. Der Hintergrund der Berichtigung ergab sich aus dem Eingang der\nInstanzakten am 21. Juli 2020 (GA III 422), der am selben Tag erfolgten\nhandschriftlichen Berichtigung (GA III 421) und dem dort erwähnten Emp-\n\nfangsbekenntnis (GA III nach 413). Dies hätte bei der Akteneinsicht na chvollzogen werden können, ohne dass die Verfügung - erkennbar nur ein\ngerichtsinterner, zunächst aufgrund der (unzutreffenden) Angabe des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift erstellter Vermerk - geeignet gewesen wäre, Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils oder den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hervorzurufen. Dem stand die Gegenzeichnung des Vermerks in Vertretung für die\nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht nicht entgegen, welche vor\nder Berichtigung erfolgte und lediglich die Kenntnisnahme bekundet. Für\neine spätere Korrektur des Empfangsbekenntnisses, wie sie die Rechtsbeschwerde für nicht ausgeschlossen hält, fehlen jegliche Anhaltspunkte.\nAnders als sie meint, konnte die Bevollmächtigte, die den Zeitpunkt der\nZustellung des erstinstanzlichen Urteils nach dem Gesagten eigenständig\nermitteln konnte und musste, auch nicht deshalb auf einen gesonderten\nHinweis des Berufungsgerichts vertrauen, weil sie in der Berufungsschrift\n\nein falsches Zustellungsdatum angegeben hatte (vgl. BSG NJW 2005,\n1303 [juris Rn. 19]). Rechte der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht\nverletzt.\n\nMayen Felsch Prof. Dr. Karczewski\n\nDr. Brockmöller Dr. Götz\n\nVorinstanzen:\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 22.06.2020 - 5 O 1431/15 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.09.2020 - 6 U 1361/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-31/iv-zb-34-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-31/iv-zb-34-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:58:51.263372+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-31/iv-zb-34-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2021-03-31","dockets":["IV ZB 34/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310321BIVZB34.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2021-03-31_IV_ZB_34_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310321BIVZB34.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.03.2021 – IV ZB 34/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-31/iv-zb-34-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 80.000 €","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/174","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"174","label":"§ 174 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:58:51.263372+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}