{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-03-31_NA_AK_16_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310321BAK16.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"AK 16/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 16/21\n\nvom\n31. März 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:310321BAK16.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten\nund ihrer Verteidiger am 31. März 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Angeklagte wurde am 7. September 2020 aufgrund des Haftbefehls\ndes Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. August 2020 (58 Gs\n7381/20) festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, seit dem 29. Oktober 2020 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 680/20).\n\n2 Gegenstand des nunmehr vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeklagte habe zwischen Anfang Dezember 2019 und dem 7. September 2020 in\nL. , F. sowie an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland\ndurch sechs selbständige Handlungen einen Menschen mit der Begehung eines\ngegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht und durch eine weitere Handlung\neine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das\nLeben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB, vorbereitet, die nach\nden Umständen bestimmt und geeignet ist, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem sie Gegenstände sowie Stoffe sich verschaffte und verwahrte, die zur Herstellung von Brandvorrichtungen wesentlich sind, strafbar gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 241 Abs. 1, § 53 StGB. Die Angeklagte soll,\ngetragen von ihrer staats- und fremdenfeindlichen Haltung, anonyme Drohschreiben versandt haben, und zwar jeweils zwei an zwei bayerische Kommunalpolitiker sowie jeweils eines an einen Moscheeverein und einen in der Flüchtlingshilfe\ntätigen Verein. Ferner soll sie Vorbereitungen getroffen haben, unter Verwendung von Brandsätzen Amtsträger als Repräsentanten der von ihr abgelehnten\nstaatlichen Ordnung zu töten.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat unter dem 15. Januar 2021 Anklage zum\nOberlandesgericht München wegen der im Haftbefehl genannten Taten erhoben,\nallerdings unter abweichender rechtlicher Würdigung, namentlich in Bezug auf\neine zusätzlich angenommene Strafbarkeit wegen Waffendelikten und auf die\nBewertung der Konkurrenzen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom\n22. Februar 2021 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten\nund am 15. März 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist bereits veranlasst. Hierfür ist im Ergebnis nicht entscheidend, dass der zunächst\nvollzogene Haftbefehl den Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat noch nicht enthalten hat und eine neue Frist für die Haftprüfung beginnt, wenn erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls tragen und deswegen\nein neuer oder erweiterter Haftbefehl ergeht (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss\nvom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 7 mwN). Denn im Fall zusätzlicher Tatvorwürfe ist der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli\n2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8, 39). Wegen der bereits am Festnahmetag gewonnenen, einen dringenden Tatverdacht begründenden Erkenntnisse ist\ndanach für den Fristbeginn der 8. September 2020 maßgeblich.\n\n6 2. Die Angeklagte ist der ihr mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten\ndringend verdächtig.\n\n7 a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n8 aa) Anfang Dezember 2019 versandte die Angeklagte eine Beileidskarte\nan die Privatanschrift eines bayerischen Landrates. Als individueller Text der am\n\n6. Dezember 2019 dem Adressaten zugegangenen Karte waren dessen Name,\nsein Geburtsdatum, daneben - ersichtlich an Stelle eines Todesdatums - ein Fragezeichen sowie der Zusatz \"Juden- und Ausländerfreund - erschossen auf der\nTerrasse\" seines Hofes, \"Wir kriegen euch alle!\" enthalten.\n\n9 bb) Ende Januar 2020 verschickte die Angeklagte an die private Adresse\neines bayerischen Bürgermeisters eine am 31. Januar 2020 zugestellte Karte\nentsprechenden Aufbaus mit dem abschließenden Text \"Juden- und Ausländerfreund - Welch passender Straßenname!\". Dieser Zusatz spielte auf die Anschrift\nan, die einen Bezug zu einer Geschosse auffangenden Vorrichtung hat. In dem\nUmschlag befand sich zudem eine Pistolenpatrone.\n\n10 cc) Die Angeklagte versandte an den Landrat Anfang März 2020 einen\nweiteren, am 5. März 2020 ausgelieferten Brief, der eine Gutscheinkarte mit dem\nAufdruck \"Wunscherfüller - Für Dich - Viel Spaß\", den Text \"Letzte Warnung!\"\nund ein Gewehrgeschoss enthielt.\n\n11 dd) An den Bürgermeister richtete die Angeklagte Anfang März eine weitere, am 5. März 2020 eingegangene Sendung mit einer als \"Gutschein de Luxe\"\nbezeichneten Karte, die mit den Worten \"Letzte Warnung!\" beschriftet war und\nebenfalls eine Gewehrpatrone enthielt.\n\n12 ee) Zudem schickte die Angeklagte an eine islamische Gemeinde einen\nBrief mit einem Pistolengeschoss, dem Text \"Ihr werdet niemals sicher sein!\" und\nder Abbildung eines Schweinekopfes. Die am 5. März 2020 am Vereinssitz eingegangene Sendung nahm am selben Tag ein Vereinsmitglied zur Kenntnis.\n\n13 ff) Schließlich erreichte am 9. März 2020 ein ähnlicher Brief der Angeklagten die Vorsitzende eines in der Flüchtlingshilfe tätigen Vereins. Das Kuvert enthielt neben einer Pistolenpatrone eine Gutscheinkarte mit aufgedrucktem\nSchweinekopf und der Beschriftung mit einem bestimmten Datum sowie dem Zusatz \"Wir sehen uns!\". An dem genannten Tag sollte ein vom Verein geplantes\nund beworbenes Fest stattfinden.\n\n14 Die jeweiligen Adressaten sahen die Schreiben, wie von der Angeklagten\nbeabsichtigt, als ernsthafte Androhung eines Tötungsdelikts zu ihrem Nachteil\nan.\n\n15 gg) Die Angeklagte plante seit dem Frühjahr 2020, Tötungsdelikte durchzuführen. Sie erwarb im Mai 2020 verschiedene Bücher, welche die Fertigung\nvon Sprengvorrichtungen und die Begehung von Anschlägen zum Gegenstand\nhatten. Entsprechend der in einem der Bücher enthaltenen Anleitungen zur Herstellung von Brandvorrichtungen beschaffte sie sich einen gefüllten Benzinkanister, Zündschnüre, Feuerwerkskörper und weitere Utensilien, die sie am 7. September 2020 ebenso wie eine schusssichere Weste, einen Waffengürtel, einen\nSchlagring, eine Schleuder und Stahlkugeln in ihrem Pkw lagerte. Sie war fest\nentschlossen, zeitnah einen Brandsatz herzustellen und diesen bei einem Anschlag einzusetzen, bei dem Amtsträger als Repräsentanten der von ihr abgelehnten freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder allein aufgrund ihrer\nReligionszugehörigkeit ausgewählte Menschen muslimischen Glaubens getötet\nwerden sollten. Zu einer Ausführung kam es wegen der Festnahme der Angeklagten nicht.\n\n16 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich zu den objektiven Vorgängen vor\nallem aus den sichergestellten Briefen und den im Fahrzeug der Angeklagten\n\naufgefundenen Gegenständen. Dafür, dass die Angeklagte, die sich nicht zur\nSache eingelassen hat, die Schreiben verschickte, sprechen die Ermittlungen zu\nderen Herkunft. Demnach wurden fünf Karten, die den versandten entsprechen,\nEnde Januar und Anfang März 2020 jeweils in demselben Drogeriemarkt gekauft.\nBei der Bezahlung fand eine für die Angeklagte ausgestellte Kundenkarte Verwendung. Ergänzend deuten die Begleitumstände darauf hin, dass die Angeklagte die Tatmittel erwarb und sie versandte. Auf die subjektive Tatseite lässt\nsich aus dem äußeren Geschehen schließen. Hierzu sind etwa die mehrfachen\ndrohenden Postsendungen, die Zusammenstellung der im Auto aufbewahrten\nSachen, durch Zeugenaussagen, elektronische Datenauswertung und Notizzettel belegte Ausforschungsbemühungen in Bezug auf Polizeibeamte, Mandatsträger sowie muslimische Gebetszeiten, das durch regelmäßige Ortswechsel geprägte Untertauchen und die Befassung mit spezifischen terroristischen Themen\nin den Blick zu nehmen.\n\n17 Wegen weiterer Einzelheiten zur vorläufigen Bewertung der Beweisergebnisse wird auf den vollzogenen Haftbefehl und die Darstellung des wesentlichen\nErgebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts\nBezug genommen.\n\n18 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich die Angeklagte mit hoher\nWahrscheinlichkeit zumindest hinsichtlich der versandten Schreiben wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB und im Übrigen wegen Vorbereitung einer\nschweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat. Inwieweit sie darüber hinaus weitere Straftatbestände, insbesondere Waffendelikte (§ 52 WaffG) sowie Störung des öffentlichen Friedens\ndurch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), verwirklichte und wie die Taten\n\nkonkurrenzrechtlich zu bewerten sind, bedarf für die Frage der Haftfortdauer derzeit keiner Erörterung.\n\n19 Die von der Angeklagten zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat beschafften und aufbewahrten Gegenstände sind für die Herstellung einer Spreng- oder Brandvorrichtung wesentlich im Sinne des § 89a\nAbs. 2 Nr. 1, 3 StGB (s. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 12. November\n2020 - 3 StR 31/20, juris Rn. 9 ff.). Die Angeklagte war zu einer solchen Gewalttat nach vorläufiger Bewertung der Beweislage fest entschlossen. Hierfür reicht\nes aus, wenn der Entschluss zur Tatbegehung als solcher - zum \"Ob\" der Verwirklichung - gefasst ist. Die konkrete Art der Ausführung, Zeit und Ort sowie\npotentielle Opfer müssen noch nicht festgelegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai\n2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41, 45; Beschlüsse vom 6. April 2017\n- 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris\nRn. 34).\n\n20 Die in Aussicht genommene Tötung anderer Menschen war nach den Umständen bestimmt und geeignet, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nzu beeinträchtigen. Die vorbereitete Tat entsprang der Feindschaft der Angeklagten gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der\nBundesrepublik Deutschland sowie der Ablehnung deren Migrationspolitik; die\nAngeklagte wählte ihre potentiellen Opfer nur deshalb aus, weil sie die von ihr\nangefeindete Ordnung als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentierten\n(s. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 39; Beschluss vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 35).\n\n21 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergeben sich, wie in diesem insgesamt zutreffend dargelegt, aus § 169 Abs. 1 StPO,\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 142a Abs. 1 Satz 1 und 2\nGVG.\n\n22 Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch die\nAngeklagte hat nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen\nder Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts des geplanten Angriffs\nauf das betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats eine besondere Bedeutung im\nSinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 aE GVG (s. zum Maßstab BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 f.; Beschlüsse vom 22. August\n2019 - StB 21/19, juris Rn. 40 f.; vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR\nGVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4 aE).\n\n23 Die danach eröffnete Zuständigkeit gilt ebenso für die Bedrohungsdelikte;\ndenn diese stehen mit dem die Bundeszuständigkeit begründenden Vorwurf des\n§ 89a StGB in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen\nZusammenhang, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter\nBeachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung\nzwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (vgl.\nallgemein BGH, Beschlüsse vom 26. November 2020 - AK 36/20, juris Rn. 22;\nvom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20; vom 13. Januar 2009\n- AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 39 f.).\n\n24 4. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO\ngegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte - sollte sie auf freien\nFuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen als sich ihm stellen wird. So hat\n\nsie ihre Wohnung aufgegeben, nachdem ihr im August 2020 ein Antrag der\nStaatsanwaltschaft auf molekulargenetische Untersuchung mitgeteilt worden\nwar. Im Folgenden hat sie sich an verschiedenen Orten verborgen gehalten und\nam 6. September 2020 unter Angabe falscher Personalien ein Hotelzimmer bezogen. Der danach hinzugekommene, gegenüber der damaligen Sachlage deutlich erheblichere Tatvorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat führt, unabhängig vom Vorliegen weiterer Delikte, zu einem gesteigerten Fluchtanreiz. Besondere Gesichtspunkte, die diesem entgegenstehen,\nsind nicht ersichtlich. Solche haben die Angeklagte insbesondere nicht davon\nabgehalten unterzutauchen.\n\n25 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen\nnicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1\nStPO erreicht werden.\n\n26 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen\nund rechtfertigen die Haftfortdauer. Der Vorwurf der Vorbereitung einer schweren\nstaatsgefährdenden Gewalttat hat sich erst am Tag der Festnahme ergeben und\nim Folgenden weiterer Aufklärung bedurft. Insbesondere sind sichergestellte\nSchriftstücke und Datenträger auszuwerten gewesen. Der Aktenumfang beläuft\nsich, neben mehreren Beiakten, auf 19 Ordner. Der Generalbundesanwalt hat im\nJanuar 2021 Anklage erhoben und der Vorsitzende des mit der Sache befassten\nSenats des Oberlandesgerichts mit Übermittlung der Anklageschrift eine - angesichts der konkreten Sachlage nicht unangemessen lange - Erklärungsfrist von\nsechs Wochen bestimmt. Das Oberlandesgericht hat zeitnah nach deren Ablauf\n\ndas Hauptverfahren eröffnet und Termine zur Hauptverhandlung ab dem 29. April\n2021 - regelmäßig zwei pro Woche - bestimmt.\n\n27 6. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht der Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und\nder zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-31/ak-16-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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