{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:310321B2STR300.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"2 StR 300/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 300/20\nvom\n31. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:310321B2STR300.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 27. Februar 2020 im Ausspruch über die\nEinziehung von 5.000 Euro Bargeld mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie „tateinheitlichen zweifachen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es drogenhaltige Gemische,\nein Mobiltelefon und Gebrauchsgegenstände für den Drogenhandel eingezogen,\nferner sichergestelltes Bargeld in Höhe von 5.000 Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur\nin dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist\nes unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das Landgericht hat festgestellt, das sichergestellte Geld stamme „aus\nGeschäften mit Rauschgift aus dem Zimmer“. Dies hat es an anderer Stelle im\nUrteil dahin erläutert, dass die aufgefundenen Geldscheine entweder „unmittelbar aus dem Verkauf der Betäubungsmittel stammten oder sie mittelbar, z.B. als\nRückgeld bei Bezahlung mit dem durch Rauschgiftgeschäfte erlangten Bargeld\nerlangt wurden“. Daraus ist nicht zu entnehmen, ob das Bargeld aus den verfahrensgegenständlichen Taten oder – ganz oder teilweise ‒ aus anderen, nicht\nkonkret feststellbaren Betäubungsmittelgeschäften herrührte. Im Fall 1 hatte der\nAngeklagte S. durch Kokainverkauf 4.500 Euro erlangt; ob ihm im Fall 2 der\nPreis für den Verkauf von Heroingemisch bezahlt wurde, konnte die Jugendkammer nicht feststellen. Rechtlich hat das Landgericht ausgeführt, die Einziehung\ndes sichergestellten Bargelds beruhe auf § 73 StGB. Diese Vorschrift sehe nicht\nnur die Einziehung unmittelbar erlangter Taterträge vor, sondern auch die Einziehung von Surrogaten. Daher sei es unerheblich, ob die sichergestellten Geldscheine unmittelbar aus dem Verkauf der Betäubungsmittel stammten oder nur\nmittelbar, etwa als „Rückgeld“ bei einer Bezahlung mit dem durch Rauschgiftgeschäfte erlangten Geld.\n\n3 Diese Wertung ist rechtsfehlerhaft.\n\n4 Das Landgericht hat übersehen, dass Bargeld aus nicht verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften nicht im Wege der erweiterten Einziehung von Surrogaten des ursprünglich Erlangten möglich ist. Dies ist in dem\ndurch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom\n13. April 2017 (BGBl. I S. 872) neu gestalteten Einziehungsrecht nicht mehr vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 2 StR 117/18, NStZ 2018,\n654; Beschluss vom 25. August 2020 – 2 StR 523/17, Rn. 14, in juris; BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18, NStZ 2020, 661; Beschluss vom\n\n4. Juli 2019 – 4 StR 590/18, Rn. 20; Beschluss vom 3. November 2020 – 6 StR\n258/20, Rn. 4, in juris).\n\n5 Daher kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben. Darüber\nist neu zu entscheiden. Möglich ist die Einziehung sichergestellter Geldscheine,\nwenn sie aus unmittelbar verfahrensgegenständlichen Taten herrühren (§ 73\nAbs. 1 StGB) oder wenn der Angeklagte sie durch Veräußerung des Erlangten\nerhalten hat (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Außerdem können Geldscheine, die unmittelbar aus nicht verfahrensgegenständlichen Taten erlangt wurden, gemäß\n§ 73a StGB eingezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020\n– 3 StR 219/20, in juris).\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 27.02.2020 - 5142 Js 201266/19 5/08 KLs 19/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-31/2-str-300-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-31/2-str-300-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.744932+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-31/2-str-300-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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