{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-12-30_NA_AnwZ_1_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:301221BANWZ1.21.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-12-30","aktenzeichen":"AnwZ 1/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ 1/21\n\nvom\n\n30. Dezember 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen\n\nhier: sofortige Beschwerde, Anhörungsrüge, Antrag auf Wiederaufnahme\nund Berichtigung\n\nECLI:DE:BGH:2021:301221BANWZ1.21.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Dezember 2021\ndurch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter\nDr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und\nden Rechtsanwalt Dr. Lauer\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde, die Anhörungsrüge und der Antrag\nauf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers gegen\nden Beschluss des Senats vom 7. Juli 2021 werden als unzulässig verworfen.\n\nDer Berichtigungsantrag gegen den Beschluss des Senats vom\n7. Juli 2021 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hat der Antragsteller beim Senat\n\"Klage\" mit dem Ziel gegen die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof\nerhoben, diese zu verpflichten, gegen näher bezeichnete Rechtsanwälte beim\nBundesgerichtshof disziplinarisch vorzugehen. Mit Verfügung vom 23. März\n2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Klage unter\n\nVerstoß gegen den geltenden Vertretungszwang erhoben worden sei. Mit\nSchreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller klargestellt, dass es sich\nlediglich um einen Klageentwurf handele, und gleichzeitig die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe beantragt.\n\n2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf\nhingewiesen, dass der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht jedoch\nzur Anwaltsgerichtsbarkeit gegeben ist, und angeregt, eine Abgabe des Gesuchs auf Prozesskostenhilfe an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe\nzu beantragen. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2021\nbeantragt, der Bundesgerichtshof solle seine Unzuständigkeit feststellen und\nden Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verweisen. Im\nHinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag hat der Antragsteller erklärt: \"Weil\naber beim Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht (§ 67 I VwGO), wäre\nfür den Fall eines Verweisungsbeschlusses der Antrag des Klägers, Antragstellers vom 25.03.2021 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe obsolet.\"\n\n3 Mit Beschluss vom 7. Juli 2021, dem Antragsteller zugestellt am\n16. August 2021, hat der Senat die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Feststellung der Unzuständigkeit und Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt.\n\n4 Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2021 erhebt der Antragsteller gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde und beantragt,\n\ndie Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen und den\nBeschluss aufzuheben, die Unzuständigkeit des Senats für\nAnwaltssachen und die Zuständigkeit des Verwaltungsge-\n\nrichts Karlsruhe festzustellen sowie das Verfahren an das\nVerwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen.\n\n5 Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe mit Schreiben vom 29. Mai\n2021 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen.\nAußerdem sei der angefochtene Beschluss nichtig. Zum einen liege ein Besetzungsmangel vor, da der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht eröffnet\nund der Senat daher örtlich und sachlich unzuständig gewesen sei. Zum anderen liege ein Vertretungs-, Kenntnis-, Zustellungs- und Bekanntgabemangel\nsowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und eine Entziehung\ndes gesetzlichen Richters darin, dass die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Daher sei auch das\nRubrum des Beschlusses, in dem die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof genannt werde, entsprechend zu berichtigen.\n\n6 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die vom Antragsteller zur Akte\ngereichten Schreiben, darunter auch dasjenige vom 2. Oktober 2021, Bezug\ngenommen.\n\nII.\n\n7 1. Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der \"sofortigen Beschwerde\"\nhat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO in\nerster und letzter Instanz entscheidet.\n\n8 2. Soweit der Antragsteller - ausdrücklich oder jedenfalls der Sache\nnach - auch die Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1\n\nBRAO, § 152a VwGO und des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nnach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1 ZPO sowie einen Berichtigungsantrag geltend macht, ist auch diesen der Erfolg versagt.\n\n9 a) aa) Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2021 eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 152a VwGO auszulegen, da der Antragsteller ausdrücklich Gehörsverstöße\nrügt und diese der Sache nach auch geltend macht; insbesondere rügt er, der\nSenat habe die Rücknahme des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe übergangen.\n\n10 bb) Die Anhörungsrüge ist schon unzulässig. Zwar ist sie nach § 152a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft, da der Antragsteller durch den Beschluss\ndes Senats vom 7. Juli 2021 beschwert ist und wegen Erschöpfung des\nRechtswegs gegen diese Entscheidung keine ordentlichen Rechtsbehelfe gegeben sind (vgl. OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2021, 783 Rn. 4 ff.). Er hat die Rüge\njedoch nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO; § 152a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Entscheidung ist dem Antragsteller am\n16. August 2021 zugestellt worden; mangels entgegenstehender Glaubhaftmachungen muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den Umständen erhalten hat, die den vermeintlichen Gehörsverstoß begründen. Die Frist lief damit am 30. August 2021\nab. Das eine Gehörsrüge enthaltende Schreiben des Antragstellers vom\n2. Oktober 2021 ist erst am selben Tag beim Senat und damit verfristet eingegangen.\n\n11 Dem Antragsteller war auch nicht auf seinen Antrag vom 2. Oktober 2021\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat\nzwar einen Antrag nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 VwGO gestellt, aber\nentgegen § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO keinerlei Tatsachen zur Begründung des\nAntrags glaubhaft gemacht oder auch nur dargelegt.\n\n12 cc) Außerdem wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, da kein Gehörsverstoß vorliegt. Durch die Anhörungsrüge werden Verstöße sowohl gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG als auch gegen einfachgesetzliche Vorschriften erfasst, die\nder Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots auf rechtliches Gehör\ndienen, auch wenn sie darüber hinausgehen; die Anhörungsrüge dient hingegen nicht der Behebung etwaiger Fehler formeller oder materieller Natur, es sei\ndenn, diese stellen zugleich Verletzungen von Verfahrensgrundrechten dar; die\nAnhörungsrüge hat nicht den Zweck, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage wiederaufzunehmen (Senat, Beschluss\nvom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 5/20, juris Rn. 3; Schenke in\nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 152a Rn. 3). Das Recht auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht\ndie Rechtsansicht einer Partei nicht teilt (st. Rspr., vgl. BVerfG, NVwZ 2016,\n1475 Rn. 14 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20,\njuris Rn. 5).\n\n13 Der Senat hat die Erklärungen des Antragstellers aus seinem Schriftsatz\nvom 29. Mai 2021 im Hinblick auf seinen Prozesskostenhilfeantrag zur Kenntnis\ngenommen und gewürdigt. In der Erklärung ist aber - anders als der Antragsteller nunmehr meint - keine wirksame Rücknahme des Antrags auf Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe zu sehen. Die Erklärung enthält jedenfalls keine unbe-\n\ndingte Rücknahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe, da der Antragsteller\nden Antrag nur \"für den Fall eines Verweisungsbeschlusses\" für obsolet erklärt.\nOb eine bedingt erklärte Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrags möglich\nist, ist zweifelhaft, bedarf aber nicht der Entscheidung. Eine wirksame Rücknahme scheidet jedenfalls deswegen aus, weil die vom Antragsteller ausgesprochene Bedingung - Verweisung des Rechtsstreits - nicht eingetreten ist.\n\n14 Selbst wenn man der rechtsirrigen Auslegung des Antragstellers folgen\nund in der Erklärung eine unbedingte und damit wirksame Rücknahme des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sehen würde, so änderte dies\nnichts daran, dass eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht\nKarlsruhe - das eigentliche Ziel des Antragstellers - nicht möglich wäre. Denn\ndann lägen weder ein Klageverfahren, das spätestens seit der Klarstellung des\nKlägers, es handele sich bei dem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 lediglich um\neinen Entwurf, nicht anhängig ist, noch ein Prozesskostenhilfeverfahren vor,\nweshalb eine Verweisung erst recht ausschiede.\n\n15 Ein Gehörsverstoß liegt auch deshalb nicht vor, weil der Senat sich mit\ndem Begehren des Antragstellers - Verweisung an das Verwaltungsgericht\nKarlsruhe - auseinandergesetzt hat, diesem Begehren aber nicht nachgekommen ist, weil eine Verweisung bei Einreichung eines bloßen Klageentwurfs nicht\nin Betracht kommt (Beschluss vom 7. Juli 2021, Rn. 17). Dass der Senat nicht\nso entschieden hat, wie der Antragsteller es begehrt, begründet nach dem Gesagten keinen Gehörsverstoß.\n\n16 dd) Ohnehin ist es dem Antragsteller unbenommen, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen oder Klage zu erheben. Der ablehnende Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021\n\nstützt sich vorrangig auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wegen\nfehlenden Rechtswegs (Rn. 11 f.). Stellt der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder erhebt\ner Klage, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung durch den\nBeschluss vom 7. Juli 2021 nicht gebunden.\n\n17 b) Das Schreiben des Antragstellers vom 2. Oktober 2021 ist zudem als\nAntrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 153 Abs. 1 VwGO, §§ 578 ff. ZPO auszulegen. Der Antragsteller rügt insbesondere einen Besetzungsmangel des erkennenden Senats und zitiert ausdrücklich die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Außerdem rügt er einen\nVertretungsmangel und nimmt damit auf die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 4\nZPO Bezug.\n\n18 Der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist\nunstatthaft. Nach § 153 Abs. 1 VwGO richtet sich die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein rechtskräftig beendetes Verfahren. Rechtskraft meint in diesem Zusammenhang die materielle Rechtskraft. Gegen Entscheidungen, die\nder materiellen Rechtskraft nicht fähig sind - wie vorliegend der ablehnende\nBeschluss auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe -, ist der Antrag auf Wiederaufnahme unstatthaft (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 153\nRn. 5).\n\n19 Die vom Antragsteller erhobenen Rügen wären auch nicht begründet. Ein\nBesetzungsmangel des Senats im Sinn des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt im\nHinblick auf den angefochtenen Beschluss nicht vor. Der Nichtigkeitsgrund behandelt die falsche Besetzung der Richterbank (vgl. Greger in Zöller, ZPO,\n\n33. Aufl., § 579 Rn. 2), während der Antragsteller die Unzuständigkeit des\nSenats mangels Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit geltend macht.\n\n20 Auch die geltend gemachte Unzuständigkeit für den angefochtenen Beschluss ist nicht gegeben, da - wie ausgeführt - der Senat noch über das - vom\nAntragsteller hier anhängig gemachte - Prozesskostenhilfegesuch und die damit\nverbundenen Anträge zu befinden hatte und die Ablehnung gerade auf den\nUmstand des fehlenden Rechtswegs gestützt hat. Macht ein Beteiligter bei\neinem unzuständigen Gericht einen Rechtsbehelf (im weitesten Sinne) geltend,\nohne dass - wie hier - die Voraussetzungen einer Verweisung vorliegen, so hat\ndies nach entsprechendem Hinweis zwingend die Abweisung, Zurückweisung,\nVerwerfung oder Ablehnung des Rechtsbehelfs zur Folge; für diese Entscheidung ist das angerufene, jedoch in der Sache unzuständige Gericht gerade\naufgrund der Tatsache der Befassung durch einen Beteiligten zuständig.\n\n21 Soweit der Antragsteller geltend macht, die Rechtsanwaltskammer sei\nnicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), ist darauf\nhinzuweisen, dass das Gesetz in § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Unzweckmäßigkeit ausdrücklich vorsieht, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, ohne dem Gegner zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu geben; dies ist insbesondere der Fall, wenn Prozesskostenhilfe - wie vorliegend - schon nach dem Vorbringen des Antragstellers zu verweigern ist\n(Schultzky in Zöller, ZPO, § 118 Rn. 9).\n\n22 Außerdem steht der Antrag nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur dem\n- tatsächlich oder vermeintlich - nicht ordnungsgemäß vertretenen Beteiligten,\nnicht aber - wie hier - seinem Gegner zu (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl.,\n\n§ 579 Rn. 5; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 597 Rn. 8; jeweils\nmwN).\n\n23 c) Schließlich enthält das Schreiben des Antragstellers vom 2. Oktober\n2021 einen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 7. Juli 2021.\n\n24 Der Berichtigungsantrag nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 122 Abs. 1,\n§ 118 Abs. 1 VwGO war zurückzuweisen. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Urteile\n- und über § 122 Abs. 1 VwGO auch Beschlüsse - jederzeit vom Gericht zu berichtigen, wenn die Entscheidung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist. Eine solche offenbare Unrichtigkeit weist das\nRubrum des Beschlusses im Hinblick auf die Nennung der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof nicht auf. Vielmehr richtet sich das vom Antragsteller beabsichtigte Klageverfahren gegen diese, wie sich etwa aus dem\nSchreiben des Antragstellers vom 25. März 2021 ergibt. Dass sie am Prozesskostenhilfeverfahren nicht beteiligt worden ist, hat der Senat dadurch zum Aus-\n\ndruck gebracht, dass er die Rechtsanwaltskammer nicht als \"Antragsgegnerin\"\nim Rubrum bezeichnet hat.\n\nLimperg Remmert Grüneberg\n\nSchäfer Lauer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-30/anwz-1-21","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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