{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-06-30_6_StR_403_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621U6STR403.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"6 StR 403/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 403/20\n\nvom\n\n30. Juni 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:300621U6STR403.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 2021,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Feilcke,\nDr. Tiemann,\nRichterin am Bundesgerichtshof von Schmettau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Juli 2020\n\na) im Strafausspruch aufgehoben,\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass sich der Betrag auf\n262.296 Euro beläuft.\n\n2. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die\nMaßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wendet sich allein\ngegen den Maßregelausspruch. Die Revisionen haben den aus der Urteilsformel\nersichtlichen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte im Zeitraum von August 2018 bis zum 20. September 2019 in sieben und danach in\nzwei weiteren Fällen Kokain von dem gesondert Verfolgten P. , um es gewinnbringend zu verkaufen. Bei den Beschaffungsfahrten begleitete ihn die gesondert\nVerfolgte K. , in deren Wohnung das Kokain aufbewahrt wurde und die den\nAngeklagten in allen Fällen beim Vertrieb des Betäubungsmittels unterstützte.\nDie gesondert Verfolgte B. war in den Fällen sechs bis neun ebenfalls beteiligt.\n\nII.\n\n3 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durchgreift.\n\n4 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\n5 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei der Begehung der Taten 1 bis 7 „durch den\nerst am 20.09.2019 erfolgten Erlass der Strafe aus dem Urteil aus 2016 unter\nBewährung stand“. Insoweit ist den Feststellungen zu entnehmen, dass das\nLandgericht Braunschweig den Angeklagten am 23. August 2016 zu einer zur\nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Es fehlen aber Angaben\nzur Dauer der Bewährungszeit. Sollte der Angeklagte die Taten begangen haben,\nals die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über\nden Erlass der Strafe noch ausstand, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2016\n– 3 StR 283/16, StV 2018, 358; vom 13. November 2019 – 2 StR 193/19; vom\n15. April 2020 – 5 StR 76/20).\n\n6 Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2\nStPO) und um solche, die den bisherigen nicht widersprechen, ergänzt werden.\nDer Wegfall der in den Fällen 1 bis 7 verhängten Strafen zieht die Aufhebung des\nGesamtstrafenausspruchs nach sich. Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt\nstimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die von dem\nRechtsfehler nicht betroffenen Einzelstrafen für die Fälle 8 und 9 auf.\n\n7 2. Der nach §§ 73, 73c StGB eingezogene Geldbetrag ist geringfügig herabzusetzen.\n\n8 Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass die\nGesamtmenge des in den Handel gelangten Kokains 3.323,7 g und nicht – wie\nvom Landgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt – 3.327,59 g betrug. Zudem hat der Senat – um jeden Nachteil des Angeklagten auszuschließen – den\nWert des sichergestellten Bargelds (3.600 Euro) von den erzielten 265.896 Euro\nin Abzug gebracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit\num Erlöse aus den angeklagten Betäubungsmittelgeschäften handelt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 12. September 2018 – 5 StR 400/18).\n\n9 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, weil die diesbezügliche Beweiswürdigung\nfehlerhaft ist.\n\n10 a) Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten und daran anknüpfend ihre Überzeugung zum Vorliegen eines Hangs\nim Sinne des § 64 StGB maßgeblich auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung gestützt. Sie hat dazu ausgeführt, dass das wechselnde, an die Beweisergebnisse angepasste Aussageverhalten zwar gegen die Glaubhaftigkeit seiner\nEinlassung spreche. So habe der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme\nsowie bei der Aufnahme in die Haftanstalt mitgeteilt, „kein Drogenproblem zu haben“, davon abweichend im Rahmen seiner Exploration gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen jedoch geschildert, bis zur Festnahme monatlich\nmindestens 50 g Kokain konsumiert zu haben. Diese Angaben habe er nach dem\nHinweis auf eine mangelnde Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Haargutachtens in der Hauptverhandlung noch einmal dahin geändert, dass er in den\nletzten Monaten vor der Inhaftierung nur noch gelegentlich konsumiert habe.\n\nDennoch ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Angeklagten auch noch im Urteilszeitpunkt eine ihn beherrschende Neigung bestehe,\nKokain im Übermaß zu konsumieren.\n\n11 b) Die Begründung, mit der die Strafkammer der ihrer Einschätzung nach\nwenig aussagekonstanten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung\ngefolgt ist, ist auch eingedenk des insoweit beschränkten revisionsgerichtlichen\nPrüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 mwN) nicht tragfähig. Sie erweist sich in zweifacher Hinsicht\nals lückenhaft.\n\n12 aa) Zum einen hat sich das Landgericht nicht erkennbar mit der – im Übrigen als glaubhaft eingestuften – Aussage der Zeugin B. (UA S. 39) auseinandergesetzt, dass der Angeklagte ihr von „seiner zehn Jahre zurückliegenden\nBetäubungsmittelabhängigkeit erzählt“ habe (UA S. 51). Konkrete Anhaltspunkte\ndafür, dass der Angeklagte der Zeugin, mit der er „eheähnlich“ zusammenlebte\n(UA S. 11) und die in die Betäubungsmittelgeschäfte eingebunden war, nicht die\nWahrheit erzählt haben könnte, bestehen – abgesehen von der vom Angeklagten\nbehaupteten Heimlichkeit seines Konsums – nicht.\n\n13 bb) Zum anderen hat die Strafkammer die gegen einen heimlichen Konsum sprechenden Umständen nicht erörtert. Bei Durchsuchungen wurden weder\nim Büro noch in der Wohnung des Angeklagten Konsumutensilien gefunden. Es\nbestand für den Angeklagten kein plausibler Grund, seinen Konsum vor den an\nseinem Drogenhandel beteiligten Zeuginnen B. und K. zu verheimlichen. Insoweit hält auch die Strafkammer es für schwer nachvollziehbar, dass es\ndem seit Jahren in der Kokainszene tätigen Angeklagten peinlich gewesen sein\nsollte, selbst Kokain zu konsumieren. Zu welchen „Verwicklungen“ das Bekannt-\n\nwerden des Kokainkonsums (UA S. 63) in seinem mit der Rotlichtszene verknüpften beruflichen Umfeld hätte führen sollen, wird von der Strafkammer weder ausgeführt noch sind sie sonst erkennbar.\n\nIII.\n\n14 Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB unterliegt auch auf die wirksam hierauf beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Zur\nBegründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen unter II.3 Bezug.\n\nIV.\n\n15 Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes\nhin:\n\n16 1. Für den Fall, dass das neue Tatgericht wiederum zur Annahme eines\nHangs des Angeklagten zum Betäubungsmittelkonsum gelangt, wird es sich jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Unterbringung in der\nEntziehungsanstalt ferner damit auseinanderzusetzen haben, dass der mehrjährig im Drogen- und Rotlichtmilieu tätige Angeklagte auch nach der von ihm behaupteten fast gänzlichen Einstellung des Kokainkonsums seine „Beschaffungsfahrten mit immer größer werdenden Beschaffungsmengen“ fortgesetzt hat (UA\nS. 63).\n\n17 2. Sollte das neue Tatgericht erneut eine Maßregel nach § 64 StGB anordnen, wird es zu beachten haben, dass der Abzug der zum Urteilszeitpunkt\nbereits verbüßten Untersuchungshaft von der Dauer des Vorwegvollzugs rechts-\n\nfehlerhaft ist. Die erlittene Untersuchungshaft ist vielmehr im Vollstreckungsverfahren (§ 51 StGB) auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden\nTeil der Strafe anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014\n– 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2).\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nBraunschweig, LG, 08.07.2020 - 806 Js 41446/19 9 KLs 30/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/6-str-403-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/6-str-403-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:53.207989+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-30/6-str-403-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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