{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-06-30_NA_AnwZBrfg_41_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621BANWZ.BRFG.41.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 41/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 41/20\n\nvom\n\n30. Juni 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:300621BANWZ.BRFG.41.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Juni 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl, die\nRechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 11. September 2020 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen.\nMit Bescheid vom 14. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung der\nKlägerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Klägerin\nhat dagegen Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens beantragt, \"01. den\nBescheid der Beklagten […] aufzuheben\" und \"02. hilfsweise der Beklagten aufzugeben, der Klägerin die Rechtsanwaltszulassung (wieder) zu erteilen\". Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom 6. März 2020 hin erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. August 2020 und Aushändigung der\nUrkunde erneut die Zulassung als Rechtsanwältin.\n\n2 In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Klägerin daraufhin\nbeantragt, \"01. den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2019 […] aufzuheben\"\n(im Folgenden: Antrag zu 1) und \"02. hilfsweise, die Erledigung des Antrags\nzu 02. in der Hauptsache festzustellen\" (im Folgenden: Antrag zu 2).\n\n3 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt\ndie Zulassung der Berufung.\n\nII.\n\n4 Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein\nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2\nBRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche\nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur\nSenat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen.\n\n6 a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage mit Wiederzulassung der Klägerin zur\nRechtsanwaltschaft wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig\ngeworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris\nRn. 24; vgl. zu der gleichen Konstellation bei einer Gewerbeuntersagung Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl., § 35 Rn. 215;\n\nMarcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 Rn. 175, Stand: September 2020).\n\n7 Soweit die Klägerin ausführt, dass die Wiederzulassung gemäß § 12\nBRAO erst mit Aushändigung der Urkunde wirksam wird, so dass vom Widerruf\nbis zur Aushändigung der Urkunde keine Anwaltszulassung vorhanden gewesen\nsei und daher mit der Wiederzulassung nicht das erreicht werde, was mit dem\nAntrag zu 1 erreicht werden sollte, übersieht sie, dass gemäß § 13 BRAO die\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft erst erlischt, wenn der Widerruf der Zulassung\nbestandskräftig geworden ist. Bestandskräftig hätte der Widerruf vorliegend daher erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden\nkönnen. Dadurch, dass die Klägerin bereits davor erneut zur Anwaltschaft (unter\nAushändigung der Urkunde) zugelassen worden ist, ist der Widerruf jedoch im\nSinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und mithin\nnicht mehr wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18,\njuris Rn. 18 f.). Durch die Wiedererteilung der Zulassung und Aushändigung der\nUrkunde während des laufenden Anfechtungsverfahrens konnte daher eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hergestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021 - AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 6). Es bedurfte daher\nnicht mehr des Antrags zu 1, um den von der Klägerin gewünschten Erfolg zu\nerreichen.\n\n8 b) Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die zusätzlich erfolgten Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zur Unbegründetheit des Antrags zu 1 erwachsen daher nicht in Rechtskraft (vgl. BVerwG,\nNVwZ 2019, 649 Rn. 22 mwN). Deshalb sind die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Zulassungsgründe nicht zu prüfen.\n\n9 c) Auch hinsichtlich des von der Klägerin gestellten Antrags zu 2 bestehen\nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar ist zweifelhaft, ob\nder Anwaltsgerichtshof den Inhalt des Antrags zu 2 richtig erfasst hat. Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung jedoch als richtig. Zweifel an der Richtigkeit\neinzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann nicht aus, wenn\nsolche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat,\nBeschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 3 mwN).\n\n10 aa) Der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mit\ndem Antrag zu 2 beantragt habe, hilfsweise die Erledigung des Antrags zu 1 in\nder Hauptsache festzustellen. Dieser Antrag sei unzulässig, da eine Erledigungserklärung nicht hilfsweise neben dem aufrechterhaltenen Sachantrag abgegeben\nwerden könne.\n\n11 Die Klägerin hat hingegen dargelegt, dass sie entgegen der Ansicht des\nAnwaltsgerichtshofs nicht den Antrag zu 1, sondern den ursprünglich gestellten\nHilfsantrag zu 2 auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft für erledigt erklärt habe,\nnachdem dieser von der Beklagten erfüllt worden sei. Dieser Hilfsantrag sei zulässig und begründet gewesen.\n\n12 Es bestehen Zweifel, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag zu 2 rechtsfehlerfrei ausgelegt hat. Er dürfte irrtümlicherweise davon ausgegangen sein,\ndass sich der Antrag auf Feststellung der Erledigung auf die Anfechtungsklage\nund somit auf den Antrag zu 1 bezogen hat. Allerdings ergibt sich bei einem Vergleich der ursprünglich von der Klägerin gestellten und der nach der Wiedererteilung der Zulassung teilweise geänderten Anträge, dass der Antrag zu 2 zunächst\nauf Verpflichtung der Beklagten zur Wiedererteilung der Zulassung gerichtet war\n\nund dass nach Änderung der Sachlage nur hinsichtlich dieses Antrags die Feststellung der Erledigung beantragt wurde. Denn diese sollte sich ausdrücklich\n(\"Erledigung des Antrags zu 02.\") nur auf diesen Antrag beziehen. Aus den Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ergibt sich, dass die Klägerin den Antrag zu 1 unverändert aufrechterhalten\nwollte, weil sie der Ansicht war, nur mithilfe dieses Antrags ein lückenloses Bestehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreichen zu können.\n\n13 Das Wort \"hilfsweise\" im Antrag zu 2 bezog sich nicht auf die Erledigungserklärung - diese war unbedingt abgegeben -, sondern sollte nur klarstellen, dass\nsich die Anträge zu 1 und zu 2 in einem Eventualverhältnis befanden.\n\n14 bb) Auch auf der Grundlage dieser Auslegung war jedoch hinsichtlich des\nAntrags zu 2 keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Parteien haben\nübereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Wiedererteilung\nder Zulassung entsprechend § 75 Satz 4 VwGO für erledigt erklärt, so dass die\nRechtshängigkeit des Antrags zu 2 entfallen ist und insoweit nur noch über die\nKosten zu entscheiden war (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 162, 163; Just in Fehling/\nKastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 161 VwGO Rn. 27; Kopp/\nSchenke, VwGO, 26. Aufl., § 161 Rn. 15).\n\n15 Die Erklärung der Klägerin liegt in der Mitteilung, dass ihr die Wiederzulassung erteilt worden ist, und in dem Antrag auf Feststellung, dass sich der Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung erledigt hat. Die Beklagte hat sich dieser\nErklärung angeschlossen, indem sie ebenfalls dem Anwaltsgerichtshof mitgeteilt\nhat, dass der Klägerin die Wiederzulassung erteilt worden ist. Dies ist vorliegend\nals Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin auszulegen, weil der Anwaltsgerichtshof den ursprünglich auf den 19. Juni 2020 angesetzten Termin\nnach Anregung beider Parteien aufgehoben und später einen neuen Termin auf\n\nden 11. September 2020 angesetzt hat, um eine Entscheidung der Beklagten\nüber den Wiederzulassungsantrag abzuwarten. Dies geschah ersichtlich vor dem\nHintergrund, dass dadurch eine Erledigung eintreten kann. Der Mitteilung der Beklagten kommt daher die Bedeutung zu, dass eine Entscheidung in der Sache\nhinsichtlich der Wiedererteilung nicht mehr getroffen werden soll.\n\n16 cc) Auch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist im Ergebnis richtig. Eine teilweise Kostentragung durch die Beklagte gemäß § 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht,\nweil die Beklagte einen zureichenden Grund dafür hatte, dass sie den Antrag auf\nWiederzulassung nicht vor dessen gerichtlicher Geltendmachung verbeschieden\nhatte, und der Klägerin dieser Grund auch bekannt war (vgl. BVerwG, NVwZ\n1991, 1180, 1181). Vielmehr sind hier der Klägerin gemäß der Grundregel des\n§ 161 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO\ndie Kosten aufzuerlegen (vgl. Weides/Bertram, NVwZ 1988, 673, 675).\n\n17 Als das Verfahren nur die Anfechtung des Widerrufs zum Gegenstand\nhatte, teilte die Beklagte mit, dass der Wiederzulassungsantrag der Klägerin bislang nicht habe bearbeitet und beschieden werden können, da dieser nicht vollständig sei und die Klägerin bisher nicht die erbetenen Erklärungen beziehungsweise angeforderten Unterlagen beigebracht habe. Die Klägerin erweiterte daraufhin ihre Klage um den Hilfsantrag auf Wiedererteilung der Zulassung und\nstellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte die begehrten Informationen\nnicht verlangen könne, da die Anwaltszulassung seit Jahrzehnten bestehe und\ndie Parteien einander bekannt seien. Es bestünden zudem gesetzliche Mitteilungspflichten bezüglich aller relevanten Fragen - wie zum Beispiel Strafverfahren.\n\n18 Diese Umstände stehen dem Auskunftsverlangen der Beklagten jedoch\nnicht entgegen. Da die Beklagte auch bei einem Antrag auf Wiederzulassung\nprüfen muss, ob zum Zeitpunkt des Antrags Gründe vorliegen, bei denen gemäß\n§ 7 BRAO die Zulassung zu versagen wäre, kann sie verlangen, dass der Antragsteller aktuelle Angaben zu den in § 7 BRAO aufgeführten Punkten macht.\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG\nüberlässt es dabei grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Beklagten, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 535, 536). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst Auskunft vom Antragsteller verlangt und\nsich nicht gleich an bestimmte Behörden wendet. Auf dieser Grundlage kann sie\nentscheiden, ob und welche Anfragen bei Behörden überhaupt noch erforderlich\nsind.\n\n19 2. Weitere Zulassungsgründe sind von der Klägerin nicht dargelegt worden.\n\nIII.\n\n20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 BRAO.\n\nGrupp Liebert Ettl\n\nSchäfer Lauer\n\nVorinstanzen:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 11.09.2020 - 1 AGH 44/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/anwz-brfg-41-20","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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