{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-06-30_NA_AnwZBrfg_40_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621BANWZ.BRFG.40.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 40/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 40/20\n\nvom\n\n30. Juni 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:300621BANWZ.BRFG.40.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Juni 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl, die\nRechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 11. September 2020 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit\nBescheid vom 14. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des\nKlägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Kläger hat\ndagegen Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens beantragt, \"01. den Bescheid der Beklagten […] aufzuheben\" und \"02. hilfsweise der Beklagten aufzugeben, dem Kläger die Rechtsanwaltszulassung (wieder) zu erteilen\". Auf einen\nentsprechenden Antrag des Klägers vom 6. März 2020 hin erteilte die Beklagte\ndem Kläger mit Bescheid vom 21. August 2020 und Aushändigung der Urkunde\nerneut die Zulassung als Rechtsanwalt.\n\n2 In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger daraufhin\nbeantragt, \"01. den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2019 […] aufzuheben\"\n(im Folgenden: Antrag zu 1) und \"02. hilfsweise, die Erledigung des Antrags zu\n02. in der Hauptsache festzustellen\" (im Folgenden: Antrag zu 2).\n\n3 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt\ndie Zulassung der Berufung.\n\nII.\n\n4 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein\nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e\nSatz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris\nRn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.\n\n6 a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die\nursprünglich zulässige Anfechtungsklage mit Wiederzulassung des Klägers zur\nRechtsanwaltschaft wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig\ngeworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris\nRn. 24; vgl. zu der gleichen Konstellation bei einer Gewerbeuntersagung\nEnnuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl., § 35\n\nRn. 215; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 Rn. 175, Stand:\nSeptember 2020).\n\n7 Soweit der Kläger ausführt, dass die Wiederzulassung gemäß § 12\nBRAO erst mit Aushändigung der Urkunde wirksam wird, so dass vom Widerruf\nbis zur Aushändigung der Urkunde keine Anwaltszulassung vorhanden gewesen sei und daher mit der Wiederzulassung nicht das erreicht werde, was mit\ndem Antrag zu 1 erreicht werden sollte, übersieht er, dass gemäß § 13 BRAO\ndie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst erlischt, wenn der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist. Bestandskräftig hätte der Widerruf vorliegend daher erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden können. Dadurch, dass der Kläger bereits davor erneut zur Anwaltschaft (unter Aushändigung der Urkunde) zugelassen worden ist, ist der\nWiderruf jedoch im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 43 Abs. 2\nVwVfG erledigt und mithin nicht mehr wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 9. März\n2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 18 f.). Durch die Wiedererteilung der Zulassung und Aushändigung der Urkunde während des laufenden Anfechtungsverfahrens konnte daher eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hergestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021 - AnwZ (Brfg)\n34/20, juris Rn. 6). Es bedurfte daher nicht mehr des Antrags zu 1, um den vom\nKläger gewünschten Erfolg zu erreichen.\n\n8 b) Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die zusätzlich erfolgten Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zur Unbegründetheit des Antrags zu 1 erwachsen daher nicht in Rechtskraft (vgl.\nBVerwG, NVwZ 2019, 649 Rn. 22 mwN). Deshalb sind die vom Kläger insoweit\nvorgebrachten Zulassungsgründe nicht zu prüfen.\n\n9\n\nc) Auch hinsichtlich des vom Kläger gestellten Antrags zu 2 bestehen\nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar ist zweifelhaft, ob\nder Anwaltsgerichtshof den Inhalt des Antrags zu 2 richtig erfasst hat. Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung jedoch als richtig. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann nicht\naus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen\n(vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 3 mwN).\n\n10 aa) Der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger mit\ndem Antrag zu 2 beantragt habe, hilfsweise die Erledigung des Antrags zu 1 in\nder Hauptsache festzustellen. Dieser Antrag sei unzulässig, da eine Erledigungserklärung nicht hilfsweise neben dem aufrechterhaltenen Sachantrag abgegeben werden könne.\n\n11 Der Kläger hat hingegen dargelegt, dass er entgegen der Ansicht des\nAnwaltsgerichtshofs nicht den Antrag zu 1, sondern den ursprünglich gestellten\nHilfsantrag zu 2 auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft für erledigt erklärt habe,\nnachdem dieser von der Beklagten erfüllt worden sei. Dieser Hilfsantrag sei zulässig und begründet gewesen.\n\n12 Es bestehen Zweifel, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag zu 2 rechtsfehlerfrei ausgelegt hat. Er dürfte irrtümlicherweise davon ausgegangen sein,\ndass sich der Antrag auf Feststellung der Erledigung auf die Anfechtungsklage\nund somit auf den Antrag zu 1 bezogen hat. Allerdings ergibt sich bei einem\nVergleich der ursprünglich vom Kläger gestellten und der nach der Wiedererteilung der Zulassung teilweise geänderten Anträge, dass der Antrag zu 2 zunächst auf Verpflichtung der Beklagten zur Wiedererteilung der Zulassung gerichtet war und dass nach Änderung der Sachlage nur hinsichtlich dieses An-\n\ntrags die Feststellung der Erledigung beantragt wurde. Denn diese sollte sich\nausdrücklich (\"Erledigung des Antrags zu 02.\") nur auf diesen Antrag beziehen.\nAus den Ausführungen des Klägers in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ergibt sich, dass der Kläger den Antrag zu 1 unverändert\naufrechterhalten wollte, weil er der Ansicht war, nur mithilfe dieses Antrags ein\nlückenloses Bestehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreichen zu können.\n\n13 Das Wort \"hilfsweise\" im Antrag zu 2 bezog sich nicht auf die Erledigungserklärung - diese war unbedingt abgegeben -, sondern sollte nur klarstellen, dass sich die Anträge zu 1 und zu 2 in einem Eventualverhältnis befanden.\n\n14 bb) Auch auf der Grundlage dieser Auslegung war jedoch hinsichtlich\ndes Antrags zu 2 keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Wiedererteilung der Zulassung entsprechend § 75 Satz 4 VwGO für erledigt erklärt, so\ndass die Rechtshängigkeit des Antrags zu 2 entfallen ist und insoweit nur noch\nüber die Kosten zu entscheiden war (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 162, 163; Just\nin Fehling/\nKastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 161 VwGO Rn. 27; Kopp/\nSchenke, VwGO, 26. Aufl., § 161 Rn. 15).\n\n15 Die Erklärung des Klägers liegt in der Mitteilung, dass ihm die Wiederzulassung erteilt worden ist, und in dem Antrag auf Feststellung, dass sich der\nAntrag auf Wiedererteilung der Zulassung erledigt hat. Die Beklagte hat sich\ndieser Erklärung angeschlossen, indem sie ebenfalls dem Anwaltsgerichtshof\nmitgeteilt hat, dass dem Kläger die Wiederzulassung erteilt worden ist. Dies ist\nvorliegend als Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers auszulegen,\nweil der Anwaltsgerichtshof den ursprünglich auf den 19. Juni 2020 angesetzten\n\nTermin nach Anregung beider Parteien aufgehoben und später einen neuen\nTermin auf den 11. September 2020 angesetzt hat, um eine Entscheidung der\nBeklagten über den Wiederzulassungsantrag abzuwarten. Dies geschah ersichtlich vor dem Hintergrund, dass dadurch eine Erledigung eintreten kann.\nDer Mitteilung der Beklagten kommt daher die Bedeutung zu, dass eine Entscheidung in der Sache hinsichtlich der Wiedererteilung nicht mehr getroffen\nwerden soll.\n\n16 cc) Auch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, dem Kläger die\nKosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist im Ergebnis richtig. Eine teilweise Kostentragung durch die Beklagte gemäß § 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte einen zureichenden Grund dafür hatte, dass sie den\nAntrag auf Wiederzulassung nicht vor dessen gerichtlicher Geltendmachung\nverbeschieden hatte, und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war (vgl.\nBVerwG, NVwZ 1991, 1180, 1181). Vielmehr sind hier dem Kläger gemäß der\nGrundregel des § 161 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken\ndes § 156 VwGO die Kosten aufzuerlegen (vgl. Weides/Bertram, NVwZ 1988,\n673, 675).\n\n17 Als das Verfahren nur die Anfechtung des Widerrufs zum Gegenstand\nhatte, teilte die Beklagte mit, dass der Wiederzulassungsantrag des Klägers\nbislang nicht habe bearbeitet und beschieden werden können, da dieser nicht\nvollständig sei und der Kläger bisher nicht die erbetenen Erklärungen beziehungsweise angeforderten Unterlagen beigebracht habe. Der Kläger erweiterte\ndaraufhin seine Klage um den Hilfsantrag auf Wiedererteilung der Zulassung\nund stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte die begehrten Informationen nicht verlangen könne, da die Anwaltszulassung seit Jahrzehnten bestehe\nund die Parteien einander bekannt seien. Es bestünden zudem gesetzliche Mit-\n\nteilungspflichten bezüglich aller relevanten Fragen - wie zum Beispiel Strafverfahren.\n\n18 Diese Umstände stehen dem Auskunftsverlangen der Beklagten jedoch\nnicht entgegen. Da die Beklagte auch bei einem Antrag auf Wiederzulassung\nprüfen muss, ob zum Zeitpunkt des Antrags Gründe vorliegen, bei denen gemäß § 7 BRAO die Zulassung zu versagen wäre, kann sie verlangen, dass der\nAntragsteller aktuelle Angaben zu den in § 7 BRAO aufgeführten Punkten\nmacht. § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 VwVfG\nüberlässt es dabei grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Beklagten, welche Mittel sie zur Erforschung des\nSachverhalts anwendet (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 535, 536). Es ist daher nicht\nzu beanstanden, dass die Beklagte zunächst Auskunft vom Antragsteller verlangt und sich nicht gleich an bestimmte Behörden wendet. Auf dieser Grundlage kann sie entscheiden, ob und welche Anfragen bei Behörden überhaupt\nnoch erforderlich sind.\n\n19 2. Weitere Zulassungsgründe sind vom Kläger nicht dargelegt worden.\n\nIII.\n\n20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 BRAO.\n\nGrupp Liebert Ettl\n\nSchäfer Lauer\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 11.09.2020 - 1 AGH 45/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/anwz-brfg-40-20","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/anwz-brfg-40-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:51:21.289297+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-30/anwz-brfg-40-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2021-06-30","dockets":["AnwZ (Brfg) 40/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621BANWZ.BRFG.40.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-06-30_NA_AnwZBrfg_40_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621BANWZ.BRFG.40.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – AnwZ (Brfg) 40/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/anwz-brfg-40-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 11. September 2020 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/112e","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112e","label":"§ 112e BRAO","mentions":4},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/161","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"161","label":"§ 161 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":2},{"id":"BRAO/7","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"7","label":"§ 7 BRAO","mentions":2},{"id":"BRAO/32","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"32","label":"§ 32 BRAO","mentions":2},{"id":"BRAO/13","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"13","label":"§ 13 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/194","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"194","label":"§ 194 BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/75","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"75","label":"§ 75 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/156","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"156","label":"§ 156 VwGO","mentions":1},{"id":"VwVfG/26","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"26","label":"§ 26 VwVfG","mentions":1},{"id":"VwVfG/43","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"43","label":"§ 43 VwVfG","mentions":1},{"id":"BRAO/12","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"12","label":"§ 12 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:51:21.289297+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}