{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-30_NA_AK_36_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621BAK36.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"AK 36/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 36/21\n\nvom\n30. Juni 2021\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im\nAusland\n\nECLI:DE:BGH:2021:300621BAK36.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten\nund seiner Verteidiger am 30. Juni 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 18. Dezember 2020 aufgrund\nHaftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom\n16. Dezember 2020 (OGs 136/20) ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr\nsowie der Schwerkriminalität gestützten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung \"Arbeiterpartei Kurdistans\" (\"Partiya Karkeren Kurdistan\", PKK) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, Völkermord,\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen\ndie persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder § 239b StGB zu begehen,\nstrafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Der\nBeschuldigte soll die Funktion des PKK-Gebietsverantwortlichen von Juli 2019\nbis Mai 2020 für das Gebiet U. und seit Juli 2020 für das Gebiet\nM. ausgeübt haben.\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 aa) Die PKK wurde 1978 unter anderem von Abdullah Öcalan in der Türkei\nals Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat\nunter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die\nPKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten.\nSo besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die \"Koma Civakên Kurdistan\"\n(\"Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan\", im Folgenden: KCK), die auf einen\nstaatsähnlichen \"konföderalen\" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der\nTürkei, in Syrien, im Iran und im Irak zielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.\n\n7 Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation\netwa über den \"Kongra Gele Kurdistan\" (KONGRA GEL - \"Volkskongress Kurdistans\") und den KCK-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser\nWillensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung\nhaben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig Bericht über ihre\nTätigkeit zu erstatten.\n\n8 Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die \"Hêzên Parastina Gel\" (\"Volksverteidigungskräfte\", fortan: HPG), die nach dem Willen der\nFührung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen\n\n\"Selbstverteidigung\" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten\nvor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten, wobei sie eine Vielzahl von ihnen verletzten oder töteten. Die HPG bekannten sich seit der Aufkündigung eines \"Waffenstillstands\" zum 1. Juni 2004 zu über hundert Anschlägen.\n\n9 Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah\nÖcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März 2013\neine Feuerpause. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation\nauf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr enthielt die Erklärung bereits den Vorbehalt, dass im Fall von Angriffen von dem\n\"Recht auf Selbstverteidigung\" Gebrauch gemacht und Vergeltung geübt werde.\n\n10 Nachdem der \"Friedensprozess\" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen gekommen war, kam es in der Folge zu Gefechten mit den türkischen Streitkräften,\ndie ihrerseits mit massiver militärischer Gewalt vorgingen. In diesen Auseinandersetzungen spielte die \"Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung\" (YDGH -\nYurtsever Devrimci Genclik Hareketi), die sich mit den Selbstverteidigungskräften\nder HPG zusammenschloss, eine bedeutsame Rolle. Parallel dazu nahmen die\nAnschläge der HPG, bei denen Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, aber\nauch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich zu.\n\n11 Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK\nliegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak\nund im Iran. Zahlreiche - regelmäßig nur auf die Unterstützung der politischen\nund militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete -\nAktivitäten betreibt die PKK indes auch in Deutschland und anderen Ländern\n\nWesteuropas. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der \"Civata Demokratîk a Kurdistan\" (\"Kurdische Demokratische Gesellschaft\", im Folgenden: CDK), welche\ndie Direktiven der KCK-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente,\ndie in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des\n10. CDK-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa\nbenannte sich der europäische Dachverband PKK-naher Vereine \"Konföderation\nder kurdischen Vereine in Europa\" (KON-KURD) im Juli 2013 in \"Kongress der\nkurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa\" (KCD-E) um. Unter der Bezeichnung KCD-E werden nicht nur die Strukturen des KON-KURD, sondern\nauch diejenigen der CDK fortgeführt.\n\n12 Unterhalb der Führungsebene war und ist Europa in Organisationseinheiten verschiedener Ebenen eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 die drei\nSektoren (\"saha\") \"Süd\", \"Mitte\" und \"Nord\"; seit 2012 ist der Sektor \"Süd\" in die\nSektoren \"Süd 1\" und \"Süd 2\" aufgeteilt. Im Jahr 2016 wurden in den vier Sektoren neun Regionen (\"eyalet\") mit insgesamt 31 Gebieten (\"bölge\") gebildet. Für\njede Organisationseinheit wird von der Führung mindestens ein Verantwortlicher\neingesetzt; Sektoren, Regionen und Gebiete werden in der Regel von einem\ndurch die Organisation alimentierten, professionellen Führungskader geleitet. Die\nOrganisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die\nVorgaben der Europaführung umzusetzen und ihr über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.\n\n13 bb) Der aus der Türkei stammende Beschuldigte engagierte sich unter\ndem Namen \"Me. \" bereits viele Jahre in Deutschland für die PKK in\nKenntnis ihrer Ziele, Programmatik und Methoden. Im Rahmen der jährlichen Kaderrotation wurde er im Jahr 2019 zum Leiter des Gebietes U. bestimmt und als solcher spätestens ab Juli 2019 bis Ende Mai 2020 tätig. Nachdem\n\nes sodann zunächst einige Unstimmigkeiten wegen seiner anschließenden Verwendung gegeben hatte, leitete er im Folgenden - spätestens ab Juli 2020 - das\nGebiet M. bis zu seiner Festnahme. Im Rahmen seiner Leitungstätigkeiten als hauptamtlicher Kader war er unter anderem damit befasst,\nsogenannte Spendengelder beizutreiben und anderweitig Finanzmittel für die\nVereinigung zu beschaffen, Veranstaltungen aufzusuchen und Teilnehmer für\nsolche zu mobilisieren, Hinterbliebenen zu kondolieren sowie eine Immobilie für\neinen PKK-nahen Verein zu finden.\n\n14 b) Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich der außereuropäischen\nterroristischen Vereinigung PKK auf entsprechenden - senatsbekannten - Strukturermittlungen des Generalbundesanwalts, die insbesondere auf einer Vielzahl\nvon der Vereinigung herrührender Unterlagen und weiterer Erkenntnisse des\nBundeskriminalamts fußen. Die Handlungen des Beschuldigten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, ergeben sich im Wesentlichen aus der Auswertung\nüberwachter Telekommunikation, eines bei ihm sichergestellten Mobiltelefons,\nbei ihm aufgefundenen Schriftguts und von ihm mitgeführter Spendenquittungen.\n\n15 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher\nWahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b\nAbs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Ermächtigung zur Verfolgung unter anderem der jeweiligen\nVerantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Gebiete der PKK erteilt.\n\n16 2. Es bestehen zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112\nAbs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des\n§ 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris\nRn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität. Daher bedarf keiner weiteren Erörterung, ob der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ebenfalls vorliegt (vgl. zu den\n\nVoraussetzungen BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16,\nNJW 2017, 341 Rn. 13).\n\n17 Der Beschuldigte hielt sich an seiner Meldeanschrift in D. allenfalls\nsporadisch auf. Er hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Familiäre Bindungen, die einer Flucht oder einem Untertauchen entgegenstehen könnten, fehlen ebenfalls. Der Kontakt zu Verwandten in B. hielt ihn nicht davon ab,\nnach Aufforderung durch die Organisation Tätigkeiten in weit entfernten Städten\nzu erbringen. Als mutmaßliches Mitglied der PKK, das in verantwortlicher Position tätig war, kann er mit hoher Wahrscheinlichkeit auf deren Strukturen einschließlich konspirativer Kommunikationsformen zurückgreifen, um unterzutauchen.\n\n18 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt zu erwarten, dass er sich, sollte er\nin Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.\nDieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht genügend\nbegegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch\nweniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden\nkann.\n\n19 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen\nund rechtfertigen die Haftfortdauer. Zur Auswertung des bei der Festnahme des\nBeschuldigten sichergestellten Mobiltelefons und Schriftguts haben Übersetzer\nherangezogen werden müssen. Zudem war eine Vielzahl von Videos und über\n75 000 Lichtbildern zu sichten. Das Bayerische Landeskriminalamt hat seine Ermittlungen bereits abgeschlossen und dazu am 27. Mai 2021 einen Bericht erstellt. Anschließend ist den Verteidigern hierzu rechtliches Gehör bis zum\n\n22. Juni 2021 gewährt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mitgeteilt,\ndass nach Ablauf der Frist Anklage erhoben werden könne.\n\n20 Insgesamt ist danach - entgegen der im Verteidigerschriftsatz vom\n25. Juni 2021 vertretenen Ansicht - keine erhebliche Verfahrensverzögerung gegeben. Die polizeilichen Ermittlungen waren nicht schon mit einem Vermerk über\ndie Bewertung aufgefundener Schriftstücke vom 27. April 2021 beendet; so ist\netwa in den Abschlussbericht noch eine Auskunft der Stadt D. vom\n11. Mai 2021 über Sozialleistungen eingeflossen.\n\n21 4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache\nund der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insbesondere ist das Verfahren, wie sich aus dem zuvor Dargelegten ergibt, mit der\ngebotenen Zügigkeit geführt worden. Die vom Verteidiger allgemein angeführten\nkörperlichen Beschwerden des Beschuldigten und die geltend gemachte überdurchschnittliche Haftempfindlichkeit sind nicht von solchem Gewicht, dass sie\ndie Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur Folge hätten.\n\nSchäfer Wimmer Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/ak-36-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/ak-36-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.018136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-30/ak-36-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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