{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-06-30_6_StR_249_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR249.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"6 StR 249/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 249/21\n\nvom\n30. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR249.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nBraunschweig vom 12. Januar 2021 im Maßregelausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug\nvon neun Monaten der Strafe bestimmt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldnoch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Keinen Bestand hat hingegen die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Bereits der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Hang zum übermäßigen Konsum berauschender\nMittel ist nicht hinreichend belegt.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\nDie Strafkammer sieht als „erstes Indiz“ [sc. für einen Hang] die\neigenen Angaben des Angeklagten zu Dauer und Umfang seines\nKonsums. Darüber hinaus hat sich das Landgericht von einem\nHang des Angeklagten „nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten des Sachverständigen\nüberzeugt“. Dieser hat „die medizinischen Voraussetzungen des\n§ 64 StGB bejaht“ und ausgeführt, dass bei dem Angeklagten die\nlangjährige Abhängigkeit von Amphetaminen im Vordergrund der\npsychiatrischen Störungsbilder stehe. Wesentliche Grundlage\nfür diese Einschätzung des Sachverständigen waren wiederum\ndie eigenen Angaben des Angeklagten (…).\nDie eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum, welche nach der Argumentation des Landgerichts nicht nur das\nerste, sondern letztlich das einzige Indiz darstellen, sind ohne\nnähere Erörterung nicht geeignet, einen Hang zu belegen. Der\nAngeklagte hat bei der Exploration durch den Sachverständigen\nsowie in der Hauptverhandlung wechselnde, teils widersprüchliche Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht; zunächst hat\nder Angeklagte seinen Konsum als gelegentlich bezeichnet, vor\nGericht dann aber angegeben, Amphetamine regelmäßig und\nsehr oft genommen zu haben, jede Woche mehrmals und immer\nzu viel. Auf der Grundlage dieser Angaben hat das Landgericht\nohne nähere Begründung festgestellt, dass der Angeklagte phasenweise Amphetamine in unterschiedlicher Menge, jedenfalls\nim Durchschnitt zweimal wöchentlich, im Monat ca. ein Gramm\n„Speed“ zu sich genommen hat. (…)\nEs ist bereits nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht anhand\nder sehr knappen (…) Angaben des Angeklagten konkrete Konsummengen über einen längeren Zeitraum hinweg festgestellt\n\nhat. Unberücksichtigt bleibt auch der Widerspruch zwischen der\nim März 2019 von einer Ärztin im Rahmen einer Begutachtung\nzur Betreuungsbedürftigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellung, dass bei diesem vor März 2019 eine Polytoxikomanie\nvorgelegen habe, er aber zum Zeitpunkt dieser Begutachtung\nsuchtmittelabstinent gewesen sei, einerseits und der Einschätzung des gehörten Sachverständigen, der von einer langjährigen\nAbhängigkeit von Amphetaminen (…) ausgegangen ist, andererseits. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung ist damit entscheidungserheblich lückenhaft.\nDas Urteil begegnet auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit sich die Strafkammer auf die Ausführungen des\nSachverständigen stützt. Wenn sich der Richter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, dann muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so\nwiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur\nBeurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (…). Die Darstellung des Gutachtens in den Urteilsgründen beschränkt sich aber\nauf die Mitteilung, dass der Sachverständige die Angaben des\nAngeklagten aus sachverständiger Perspektive bewertet hat und\nwiderspruchsfrei, nachvollziehbar etc. zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen eines Hanges zu bejahen\nsind. Eine Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens wird so\nnicht ermöglicht.\nEin Hang des Angeklagten versteht sich auch nicht von selbst.\nDas Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich nicht\num Beschaffungskriminalität gehandelt hat. Ausgehend von den\n(nicht hinreichend belegten) Feststellungen war der durchschnittliche Konsum des Angeklagten auf 0,125 Gramm Amphetamin\nalle drei bis vier Tage beschränkt und damit sehr gering.\n\n5 Dem schließt sich der Senat an.\n\nSander Feilcke Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz: Landgericht Braunschweig, 12.01.2021 - 9 KLs 201 Js 43667/20 (76/20)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/6-str-249-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/6-str-249-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:53.133227+00:00"}}