{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-30_3_StR_153_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621B3STR153.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"3 StR 153/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 153/21\nvom\n30. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2021:300621B3STR153.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n30. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Februar 2021\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte\ndes bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nschuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung des Apple iPhone mit\nTesco SIM Karte, des Nokia Mobilphone ohne SIM Karte\nund des Samsung Mobilphone mit Lebara SIM Karte sowie des Bargeldes in Höhe von 10.360 € mit den jeweils\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln \"in nicht geringer Menge\" zu einer Jugendstrafe von drei\nJahren verurteilt. Zudem hat es neben weiteren Einziehungsentscheidungen die\nEinziehung von in der Urteilsformel genau bezeichneten drei Mobiltelefonen,\nzwei SIM-Karten sowie Bargeld in Höhe von 10.360 € angeordnet. Die auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Urteilsformel ist auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen\nWürdigung der Tat durch das Landgericht im Schuldspruch neu zu fassen. Zur\nrechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bedarf\nes des Zusatzes \"in nicht geringer Menge\" nicht, da der Qualifikationstatbestand\ndes bewaffneten Handeltreibens stets voraussetzt, dass die Tat eine solche\nMenge betrifft (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris\nRn. 2 mwN).\n\n3 2. Der Ausspruch über die Einziehung der Mobiltelefone (inkl. SIM-Karten)\nund des Bargeldes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da die zugrundeliegenden Feststellungen lückenhaft sind.\n\n4 a) Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhanges nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Mobiltelefone (inkl. SIM-Karten) zur Tatausführung verwendete oder aus der Tat erlangte.\n\n5 b) Die Einziehung des Bargeldes kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\n6 aa) Das Landgericht hat den Ausspruch über die Einziehung des Bargeldes ohne nähere Ausführungen auf \"§§ 73, 73a Abs. 1, 74 StGB\" gestützt und\ninsoweit festgestellt, dass in einem der von dem Angeklagten bei der Tatbegehung mitgeführten Koffer Bargeld in Höhe von 10.000 € aufgefunden wurde. Zur\nHerkunft des Geldes verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Der Widerspruch zwischen der Höhe des im Koffer aufgefundenen Geldes (10.000 €) und der Höhe\ndes im Tenor niedergelegten Betrages (10.360 €) bleibt unaufgelöst.\n\n7 bb) Diese rudimentären Feststellungen tragen die Einziehungsentscheidung nicht.\n\n8 Eine Einziehung gemäß § 73 StGB scheidet aus, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass der Angeklagte das Geld durch oder für die abgeurteilte Tat erlangt hat. Für eine Einziehung nach § 74 StGB fehlt es an Feststellungen, dass der Betrag zu ihrer Vorbereitung oder Begehung bestimmt gewesen ist.\n\n9 Das Landgericht hat die Einziehung auch nicht auf § 73a Abs. 1 StGB\nstützen können. Denn die Vorschrift des § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB\nsubsidiär. Sie gelangt deshalb erst dann zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen\ndes § 73 StGB erfüllt sind. Sofern eine konkrete Straftat als Herkunftstat des vom\nAngeklagten mitgeführten Bargeldes festgestellt werden kann, kommt nur eine\nEinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die - falls diese Tat nicht von der\nAnklageschrift umfasst ist - gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, juris Rn. 3, vom 16. Juli 2019 - 2 StR\n268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 8, jeweils mwN).\n\n10 c) Die Sache bedarf deshalb im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSchäfer Paul Anstötz\n\nRiʼinBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist\ndeshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Krefeld, 10.02.2021 - 21 KLs 13/20 33 Js 368/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/3-str-153-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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