{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2021-06-30_1_StR_172_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300621B1STR172.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"1 StR 172/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 172/21\n\nvom\n30. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten B.\n\nECLI:DE:BGH:2021:300621B1STR172.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n30. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Hechingen vom 18. Januar 2021 – auch\nzugunsten des Mitangeklagten W. – aufgehoben\n\na) in den Fällen II. 52. und II. 55. der Urteilsgründe mit den\nzugehörigen Feststellungen,\n\nb) im weitergehenden gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs sowie\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen\nFeststellungen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in drei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\n\nmit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs mit einem Monat sowie ʺdie Einziehung\neines Geldbetrages in Höhe von 4.355 €ʺ gesamtschuldnerisch mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten W. angeordnet. Die gegen seine Verurteilung\ngerichtete Revision des Angeklagten B. , mit der er die Verletzung materiellen\nRechts beanstandet, hat – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten W. –\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte B.\nzusammen mit dem Mitangeklagten W. ab Anfang Januar 2020 von einer\ngemeinsam dauerhaft genutzten Dachgeschosswohnung aus einen Handel mit\nMarihuana, ab Mai 2020 zudem mit Kokain und Amphetamin. Die beiden Angeklagten lagerten das erworbene Rauschgift im ʺRaucherzimmerʺ, um es dort zu\nverkaufsfertigen Kleinmengen zu portionieren, zu verpacken und anschließend\ngewinnbringend zu veräußern; einen geringeren Anteil von jeweils rund 30 % benötigten sie zum Eigenkonsum.\n\n3 Am 23. April 2020 bewahrten die Angeklagten ein Kilogramm Marihuana\nmit einer zum Weiterverkauf bestimmten Wirkstoffmenge von geschätzt\n70 Gramm THC (Wirkstoffgehalt von 10 %) auf; hiervon veräußerte der Mitangeklagte W. gemäß dem gemeinsamen Tatplan bis zum 8. Mai 2020 mindestens 90 Gramm (Fall II. 52. der Urteilsgründe). Am 13. Mai 2020 befanden\nsich ʺnoch 800,08 Gramm Marihuanaʺ (UA S. 18) im Raucherzimmer mit einer\nzum Weiterverkauf bestimmten Wirkstoffmenge von 80,31 Gramm (Wirkstoffgehalt von 14,34 %), zudem 149 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt\n\nvon 8,6 % Amphetaminbase und 14,62 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt\nvon 78,91 % Kokainhydrochlorid (Fall II. 55. der Urteilsgründe). Diese Rauschgiftmittel wurden bei der Durchsuchung ebenso sichergestellt wie 2.750 € Bargeld im Raucherzimmer und 1.105 € Bargeld beim Mitangeklagten W. (UA\nS. 22).\n\n4 2. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung teilweise nicht\nstand.\n\n5 a) Die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) begegnet bezüglich\nder Fälle II. 52. und 55. der Urteilsgründe durchgreifenden Bedenken.\n\n6 aa) Insbesondere wegen des Wortes ʺnochʺ drängt sich auf, dass es sich\nbei den am 13. Mai 2020 sichergestellten 800,08 Gramm Marihuana um eine\nRestmenge der ab dem 23. April 2020 in der Dachgeschosswohnung ʺgebunkertenʺ 1.000 Gramm Marihuana handelte, die damit zu derselben Bewertungseinheit gehörten. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe ist nicht zu\nentnehmen, dass die beiden Angeklagten die 1.000 Gramm Marihuana innerhalb\ndes kurzen Tatzeitraums bis zum 13. Mai 2020 vollständig veräußerten; solches\nist insbesondere nicht aus der beweiswürdigenden Erwägung zu schließen, dass\nneben dem Auffinden eines ʺszenetypischenʺ durchsichtigen Plastikbeutels der\nUmfang des sichergestellten Bargeldes den Handel mit einem Kilogramm Marihuana belege (UA S. 22). Denn es fehlen weitere tragende Ausführungen dazu,\ndass das sichergestellte Bargeld in Höhe von 3.855 € allein aus dem Abverkauf\ndes einen Kilogramms Marihuana ab dem 23. April 2020 stammte.\n\n7 bb) Auch das erworbene Amphetamin und Kokain können hier nicht die\nAnnahme von Tatmehrheit begründen. Zwar besteht kein Anhalt für einen einheitlichen Erwerbsvorgang; es drängt sich aber allein mit Blick auf die räumlichen\nVerhältnisse auf, dass die Angeklagten das Marihuana, das Amphetamin und das\n\nKokain zu einem Verkaufsvorrat im Raucherzimmer vereinten, was zu einer Bewertungseinheit führen würde. Erst recht ist nicht auszuschließen, dass die tatbestandlichen Ausführungshandlungen bezüglich der drei verschiedenen Betäubungsmittelarten sich durch das gemeinsame Ausüben der Verfügungsgewalt infolge engen räumlichen und zeitlichen Vorrätighaltens zur Veräußerung zumindest überschnitten (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGH,\nBeschlüsse vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2\nKonkurrenzen 6 Rn. 6 f.; vom 12. November 2019 – 1 StR 310/19 Rn. 6 und vom\n5. Juni 2019 – 2 StR 287/18 Rn. 8).\n\n8 cc) Eine Abänderung des Schuldspruchs, gleich ob auf einen Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder zumindest eine\ntateinheitliche Begehung, ist dem Senat indes wegen der Unsicherheiten bezüglich des Zusammenhangs zwischen den Marihuanamengen verwehrt. Denn insbesondere hat das Landgericht den Wirkstoffgehalt der Menge von einem Kilogramm aus der Tat vom 23. April 2020 geschätzt und nicht etwa mit 14,34 %\nbestimmt.\n\n9 dd) Der Konkurrenzfehler nötigt zur Aufhebung des diese beiden Taten\nbetreffenden Schuldspruchs mitsamt den zugehörigen Feststellungen sowie des\ngesamten Strafausspruchs, was die Neubestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) nach sich zieht. Das neue Tatgericht wird die Wirkstoffmenge des Kokains zutreffend zu bestimmen haben (vgl.\nSeite 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\n10 b) Die Einziehungsentscheidung hat ebenfalls keinen Bestand.\n\n11 aa) Dies folgt bereits aus der Unklarheit, ob das Landgericht das beschlagnahmte (gegenständliche) Bargeld nach § 73 Abs. 1 StGB einziehen oder die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB\n\nanordnen wollte, was eine Geldforderung des Staates begründen würde. Die Begründung der Einziehung (UA S. 54) ist widersprüchlich: Zum einen soll ʺWertersatzʺ eingezogen werden; zum anderen sollte nach dem an derselben Urteilsstelle referierten Beschränkungsbeschluss (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) ʺwegen der\nschlechten Vermögensverhältnisse der Angeklagten … von einer weitergehenden Einziehung über den insgesamt sichergestellten Betrag von 4.355 Euro hinaus abgesehenʺ werden, was eine gegenständliche Einziehung bedeutet.\n\n12 bb) In der Höhe ist ein Betrag von 4.355 € rechnerisch nicht belegt, sondern allenfalls ein solcher von 3.855 € (UA S. 22). Zudem ist eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten B. am beim Mitangeklagten W. sichergestellten\nBargeld (1.105 €) nicht festgestellt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe; im Gegenteil veräußerte der Nichtrevident in einer Vielzahl von weiteren Fällen Rauschgift, woran sich der Angeklagte B. nicht beteiligte.\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hechingen, 18.01.2021 - 29 Js 10689/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/1-str-172-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-30/1-str-172-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:36.716560+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-30/1-str-172-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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