{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300321UXZR41.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-03-30","aktenzeichen":"X ZR 41/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 41/19 Verkündet am:\n30. März 2021\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:300321UXZR41.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 30. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm sowie den Richter\nDr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 24. Januar 2019 wird auf Kosten\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 304 002 (Streitpatents), das am\n28. Juni 2001 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorität vom 30. Juni\n2000 angemeldet wurde und die Datenverschlüsselung zwischen einem Endgerät und einem drahtlosen Telekommunikationssystem wie insbesondere WLAN\n(Wireless Local Area Networks) betrifft.\n\n2 Patentanspruch 11, gegen den sich die Nichtigkeitsklagen zuletzt schon in\nerster Instanz allein gerichtet haben, lautet in der Verfahrenssprache:\n\nA wireless terminal comprising a transceiver for establishing a wireless\nconnection with an access point in a wireless local area network and an identity\nmodule for calculating (213) at least one first ciphering key according to a public\nland mobile network using a secret key stored in the identity module and at least\none challenge code sent by the mobile network, characterized in that\nthe terminal comprises second calculation means for calculating (217) a second\nciphering key using said at least one first ciphering key, and\nthe terminal comprises ciphering means for enciphering/deciphering (311) the\ndata transmitted between the terminal and the access point using said second\nciphering key.\n\n3 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dem Gegenstand dieses Anspruchs fehle die Patentfähigkeit. Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben sich zudem\ndarauf berufen, dass die Erfindung nicht ausführbar offenbart sei. Die Beklagte\nhat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in vierzehn geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig\nerklärt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge 1 bis 4 weiter. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft die Datenverschlüsselung zwischen einem\nEndgerät und einem drahtlosen Telekommunikationssystem, insbesondere\neinem WLAN (Wireless Local Area Network).\n\n7 1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, neben Mobilfunknetzen\nseien verschiedene drahtlose lokale Netze gebräuchlich geworden, beispielsweise solche nach dem Standard IEEE802.11.\n\n8 Um den Datenverkehr zwischen einem Endgerät und einem Zugangspunkt zu verschlüsseln, sehe der Standard IEEE802.11 eine Funktion namens\nWired Equivalent Privacy (WEP) auf der Schicht 2 (MAC) vor. Diese basiere auf\neinem symmetrischen Algorithmus, bei dem derselbe Schlüssel für das Verschlüsseln und Entschlüsseln verwendet werde. Dieser Schlüssel müsse vorab\nim Endgerät und im Zugangspunkt gespeichert werden. Unterschiedliche Schlüssel hinzuzufügen sei schwierig. Deshalb sei es nicht immer möglich, eine sichere\nDatenübertragung für Endgeräte anzubieten, die sich in verschiedenen Netzen\nbewegten.\n\n9 Für das GSM-System sei ein Verschlüsselungsverfahren bekannt, bei\ndem ein Schlüssel auf der Basis eines geheimen Parameters Ki sowie eine Zufallszahl RAND erzeugt würden, ferner eine Signalisierung zwischen einer Mobilstation und einem GSM-Netz in Bezug auf Authentifizierung und Schlüsselverwaltung.\n\n10 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische\nProblem, eine sichere Datenverschlüsselung in drahtlosen lokalen Netzen auch\nfür Endgeräte, die sich in vielen verschiedenen Netzen bewegen, auf möglichst\neinfache Weise zu ermöglichen.\n\n11 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 11 in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 1 und jetzigen Hauptantrags ein Endgerät mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung\nsind hervorgehoben):\n\n11 Drahtloses Endgerät, umfassend\n11.1 einen Sende-Empfänger zum Aufbauen einer drahtlosen Verbindung mit einem Zugangspunkt in einem\ndrahtlosen, lokalen Netzwerk;\n11.2 ein Identitätsmodul zum Berechnen (213) von mindestens mehr als einem ersten Verschlüsselungsschlüssel gemäß einem öffentlichen landgestützten Mobilnetz unter Verwendung eines Geheimschlüssels, welcher in dem Identitätsmodul gespeichert ist, und mindestens mehr als einem Challenge-Code, welcher von\ndem Mobilnetzwerk gesendet wird;\n11.3 zweite Berechnungsmittel zum Berechnen (217) eines\nzweiten Verschlüsselungsschlüssels unter Verwendung des mindestens mehr als einen ersten Verschlüsselungsschlüssels;\n11.4 Verschlüsselungsmittel zum Verschlüsseln/Entschlüsseln (311) der Daten, die zwischen dem Endgerät und dem Zugangspunkt übertragen werden, unter\nVerwendung des zweiten Verschlüsselungsschlüssels.\n\n12 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.\n\n13 a) Ein drahtloses lokales Netzwerk im Sinne von Merkmal 1 ist ein\nNetzwerk, in dem Endgeräte über Funk mit einem Zugangspunkt kommunizieren\nkönnen.\n\n14 Im Vergleich zu einem Mobilfunk-Netzwerk wie etwa GSM ist der Bereich,\nden der Zugangspunkt abdeckt, in der Regel deutlich geringer.\n\n15 Im Prioritätszeitpunkt gab es für drahtlose lokale Netze die Standards\nIEEE802.11 und HIPPERLAN. Nur ersterer hat in der Folgezeit Verbreitung gefunden. In der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung legt sich das Streitpatent auf keinen dieser Standards fest.\n\n16 b) Um eine Vielzahl unterschiedlicher Schlüssel für die symmetrische\nVerschlüsselung einsetzen zu können, ohne diese im Voraus auf den Endgeräten\nund den Zugangspunkten speichern zu müssen, sieht Merkmal 2 den Einsatz\neines Identitätsmoduls vor, wie es in einem öffentlichen terrestrischen Mobilfunknetz eingesetzt wird.\n\n17 Als Beispiel hierfür zeigt die Beschreibung ein für das GSM-Netz geeignetes SIM-Modul auf. Ein solches Modul umfasst eine Karte mit einem integrierten\nSchaltkreis, auf der ein geheimer Schlüssel (Ki) gespeichert ist (Abs. 14).\n\n18 Mit Hilfe dieses Schlüssels und mehrerer vom Mobilfunk-Netzwerk übermittelter Challenge-Codes errechnet das Endgerät gemäß Merkmal 2 mehrere\nerste Schlüssel. Auf deren Grundlage wird gemäß Merkmal 3 ein zweiter Schlüssel errechnet, der mit Hilfe der in Merkmal 4 vorgesehenen Mittel zur Verschlüsselung und Entschlüsselung der im lokalen Netzwerk übertragenen Daten eingesetzt werden kann.\n\n19 Nach den Ausführungen in der Beschreibung ist der zweite Schlüssel (K)\nschwieriger zu definieren als der erste Schlüssel (Kc). Deshalb bietet er ein höheres Maß an Sicherheit als eine GSM-Verschlüsselung (Abs. 29).\n\n20 Für das in der Streitpatentschrift geschilderte Ausführungsbeispiel sind die\nKommunikationsvorgänge zur Authentifizierung und Schlüsselberechnung in der\nnachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.\n\n21 Bei diesem Beispiel übersendet das Mobilgerät (MT) an den Zugangspunkt (PAC) in Schritt (218) zusätzlich eine Authentifizierungs-Antwort, die es\nebenfalls anhand des im Identitätsmodul (SIM) gespeicherten Schlüssels (Ki) und\nder ihm in Schritt (211) übermittelten Challenge-Codes errechnet. Der Zugangspunkt vergleicht diese Daten zum Zwecke der Authentifizierung mit Angaben, die\n\nihm das Mobilfunk-Netz (GSMNW) über ein Authentifizierungs- und Abrechnungs-Gateway (GAGW) zur Verfügung gestellt hat (Abs. 30). Wenn die Prüfung\npositiv ausfällt, wird der zweite Schlüssel (K) zur Ver- und Entschlüsselung der\nDaten eingesetzt. Der Zugangspunkt erhält auch diesen Schlüssel vom Mobilfunk-Netz (Abs. 31). Er muss deshalb nicht über das lokale Netzwerk übermittelt\nwerden.\n\n22 c) Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der\nzweite Schlüssel (K) zur Verschlüsselung sämtlicher Nutzdaten im drahtlosen\nlokalen Netzwerk eingesetzt werden muss oder ob es ausreicht, wenn ein Teil\ndieser Daten verschlüsselt wird, trifft Patentanspruch 11 schon deshalb keine\nFestlegung, weil er kein Verfahren schützt, sondern ein Erzeugnis.\n\n23 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen und des Patentgerichts ist\nMerkmal 4 aber zu entnehmen, dass die dort vorgesehenen Verschlüsselungsmittel dazu geeignet sein müssen, alle im drahtlosen lokalen Netzwerk übertragenen Nutzdaten zu verschlüsseln. Nicht zu den Nutzdaten in diesem Sinne zählen solche Daten, die in unverschlüsselter Form benötigt werden, um die Nutzdaten vom Endgerät zum Zugangspunkt oder umgekehrt zu übertragen.\n\n24 aa) Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut des Merkmals 4, der\nMittel zur Ver- und Entschlüsselung \"der Daten\" (the data) vorsieht, also grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen einzelnen Arten von Nutzdaten trifft.\n\n25 bb) In dieselbe Richtung deuten die Ausführungen in der Beschreibung\ndes Streitpatents zum Verschlüsselungsstandard WEP.\n\n26 Wie bereits oben aufgezeigt wurde, wird bereits bei der Beschreibung des\nStands der Technik darauf hingewiesen, dass die Verschlüsselung in einem\nIEEE802.11-Netz nach dem Standard WEP auf der Schicht 2 (MAC) erfolgt\n(Abs. 2).\n\n27 Bei der Schilderung des in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiels wird\nin Einklang damit ausgeführt, der zweite Schlüssel (K) werde in der MAC-Schicht\ndes Endgeräts angewendet; das Endgerät verschlüssele die an den Zugangspunkt (AP) zu sendenden und entschlüssele die von diesem empfangenen Daten\nunter Verwendung des Schlüssels (K) und des WEP-Algorithmus (Abs. 39).\n\n28 cc) Vor diesem Hintergrund sind als \"the data\" im Sinne von Merkmal 4\ngrundsätzlich alle zwischen dem Endgerät und dem Zugangspunkt im lokalen\nNetzwerk übermittelten Daten anzusehen.\n\n29 Patentanspruch 11 schreibt den Einsatz der Standards IEEE802.11 und\nWEP und eine Verschlüsselung in der MAC-Schicht zwar nicht zwingend vor. Er\ngreift die in den genannten Standards vorgesehenen Vorgehensweisen aber insoweit auf, als er ebenfalls nicht zwischen einzelnen Daten differenziert.\n\n30 dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts steht dem nicht entgegen, dass bestimmte Daten unverschlüsselt übermittelt werden müssen, damit\nsie die empfangende Gegenstelle - also das Endgerät oder der Zugangspunkt -\nordnungsgemäß empfangen, verarbeiten und weiterleiten kann.\n\n31 Die insoweit maßgeblichen Zusammenhänge werden in dem nachfolgend\nwiedergegebenen, von der Beklagten eingereichten Schaubild (NB4) veranschaulicht.\n\n32 Bei einer Übertragung in der Schicht 2 (MAC), wie sie für drahtlose lokale\nNetzwerke nach den Standards IEEE802.11 und HIPPERLAN vorgesehen ist,\ndürfen die als Layer 2 Header und Layer 2 Footer bezeichneten Steuerdaten nicht\nverschlüsselt werden, weil die übermittelten Daten sonst von dem Endgerät oder\ndem Zugangspunkt, für den sie bestimmt sind, nicht in ordnungsgemäßer Weise\nempfangen, verarbeitet und weitergeleitet werden können. Die dazwischen angeordneten Daten der höheren Schichten können hingegen verschlüsselt werden, weil ihr Inhalt für die Kommunikation auf der Schicht 2 nicht von Bedeutung\nist.\n\n33 Hieraus ist, wie das Patentgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat,\nzwar die Schlussfolgerung zu ziehen, dass bei einer Verschlüsselung in der\nMAC-Schicht die zu dieser Schicht gehörenden Header und Footer nicht verschlüsselt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergibt\nsich daraus aber nicht, dass die Auswahl der Daten, für die eine Verschlüsselung\nmöglich sein muss, beliebig ist. Die Auswahl hat sich vielmehr an dem Erfordernis\neiner fehlerfreien Übertragung in der Schicht zu orientieren, in der das drahtlose\nlokale Netzwerk arbeitet.\n\n34 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n35 Ein drahtloses Endgerät nach Patentanspruch 11 sei aus der nach dem\nPrioritätstag veröffentlichten, aber prioritätsälteren internationalen Anmeldung\nWO 01/76134 (NK17) und den Technischen Spezifikationen zum DECT-Standard (ETS 200 466, July 1996, NK9a; ETS 300 175-1, October 1992, NK9b) vorbekannt. Ferner sei sie dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtung\nElektro- oder Nachrichtentechnik oder Informatiker mit Hochschulabschluss, jeweils mit Erfahrung auf dem Gebiet der Mobilfunknetzwerke und lokalen Netzwerke und der Verschlüsselungstechnik, ausgehend von dem Normierungsentwurf von Haverinen et al. (GSM SIM Authentication for Mobile IP, Juni 2000,\nNK23) auch nahegelegt. NK23 befasse sich mit der Authentifizierung in einem\nmobilen IP-Netzwerk. Da die genauere Ausgestaltung des Netzwerks in NK23\noffenbleibe, werde der Fachmann dieses in üblicher Weise ausbilden und insoweit etwa die internationale Anmeldung WO 00/02407 (NK11) heranziehen, die\nvon einem ähnlichen Aufbau ausgehe. Nach K23 würden im mobilen IP-Netzwerk\naus mehreren Challenge-Codes mehrere Schlüssel (Kc) berechnet und daraus\nein Authentifizierungsschlüssel gebildet. Dieser sei gleichzeitig der gemeinsame\nSitzungsschlüssel (shared session key). Mit diesem Fachbegriff werde ein\nSchlüssel bezeichnet, der für eine bestimmte Sitzung gültig sei und der Ver- und\nEntschlüsselung der übertragenen Daten diene.\n\n36 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im\nErgebnis stand.\n\n37 1. Zu Recht hat das Patentgericht den mit dem Hauptantrag verteidigten Gegenstand jedenfalls im Hinblick auf die NK23 als nicht patentfähig beurteilt.\n\n38 a) NK23 befasst sich mit der Authentifizierung zwischen einem Knoten\n(mobile node) und einem Agenten (mobility agent) in einem mobilen IP-Netzwerk\nunter Einsatz einer GSM-SIM-Karte.\n\n39 NK23 verfolgt das Ziel, bereits vorhandene Mechanismen und Infrastruktur\nvon GSM-Netzen zu nutzen, um Authentifizierungsschlüssel für die Kommunikation des Knotens mit dem fremden Netz (mobile-foreign) und mit dem Heimnetz\n(mobile-home) zu erzeugen (S. 2). Hierzu wird der Challenge-Response-Mechanismus aus GSM genutzt, der unter anderem einen 64 bit langen Schlüssel (Kc)\nliefert, der zur Verschlüsselung des Verkehrs über die Luftschnittstelle vorgesehen ist (S. 3 Abs. 1). Zur Authentifizierung im mobilen IP-Netzwerk werden mehrere solche Schlüssel kombiniert, um einen längeren Schlüssel zu erhalten (S. 3\nAbs. 2).\n\n40 Der mobile Knoten versendet seine Identifikationsnummer (IMSI) an den\nMobilitätsagenten (mobile agent). Dieser holt damit vom GSM-Netzwerk die für\nden Challenge-Response-Mechanismus erforderlichen Daten ein und führt auf\ndieser Grundlage den Authentifizierungsvorgang mit dem Knoten durch (S. 3\nAbs. 3). Nachdem der gemeinsame Sitzungsschlüssel generiert worden ist, kann\nsich der Knoten bei dem Mobilitätsagenten oder über diesen (with or through the\nmobility agent) registrieren. Der Schlüssel kann für nachfolgende Registrierungsprozesse eingesetzt werden, hat aber eine begrenzte Gültigkeitsdauer (S. 3\nAbs. 4).\n\n41 b) NK23 nimmt den verteidigten Gegenstand von Patentanspruch 11\nnicht neuheitsschädlich vorweg.\n\n42 Zwar sind, wie sich aus der Begründung des Patentgerichts ergibt und\nauch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 3 offenbart. Es fehlt\njedoch an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 4 in\nder Entgegenhaltung.\n\n43 NK23 sieht einen Einsatz des Sitzungsschlüssels zum Zwecke der Verschlüsselung nur für den Verkehr auf einem GSM-Funkkanal vor. Der Sitzungsschlüssel für das mobile IP-Netzwerk wird zwar mit den gleichen Mechanismen\nerzeugt. Dass er zur Verschlüsselung zwischen dem Knoten und dem Zugangspunkt des lokalen Netzwerks eingesetzt wird, ist aber nicht erwähnt. Unmittelbar\nund eindeutig offenbart ist allein, den Sitzungsschlüssel innerhalb seiner Gültigkeitsdauer bei einer Registrierung des mobilen Knotens als Authentifizierungsmittel zu verwenden (S. 3 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4).\n\n44 c) Den Sitzungsschlüssel, der für die Authentifizierung des Knotens\nim mobilen IP-Netzwerk verwendet wird, auch für die Verschlüsselung der Daten\neinzusetzen, war jedoch naheliegend.\n\n45 aa) Ausgehend von dem Problem, eine sichere Datenverschlüsselung\nin drahtlosen lokalen Netzen auch für Endgeräte, die sich in verschiedenen Netzen bewegen, auf einfache Weise zu ermöglichen, bestand aus fachlicher Sicht\nVeranlassung, sich mit der Bereitstellung von Schlüsseln in drahtlosen lokalen\nNetzwerken zu befassen.\n\n46 Wie aus der Beschreibung des Streitpatents hervorgeht und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, waren im Stand der Technik Verfahren zur Verschlüsselung des Datenverkehrs zwischen einem Endgerät und dem Zugangspunkt eines drahtlosen lokalen Netzwerks bekannt. Wie auch in NK11 (S. 2\nZ. 9-19) ausgeführt wird, gestaltete es sich bei der Anwendung solcher Verfahren\nals schwierig, die dafür erforderlichen Schlüssel zu verwalten. Insbesondere\n\nfehlte es, wie auch die Streitpatentschrift darlegt (Abs. 3), in manchen Situationen\nan einer praktikablen Möglichkeit, die Schlüssel vorab in den an der Kommunikation beteiligten Geräten zu hinterlegen. Deshalb bestand Anlass, nach geeigneten Lösungen zu suchen, um dieses Problem zu überwinden.\n\n47 bb) Bei der Suche nach solchen Lösungen bestand Veranlassung, auch\nStand der Technik in den Blick zu nehmen, der sich mit Schlüsseln befasst, die\nzur Authentifizierung zwischen einem Endgerät und einem mobilen IP-Netzwerk\nverwendet werden.\n\n48 Das genannte Problem der Erzeugung und sicheren Bereitstellung von\nSchlüsseln stellte sich unabhängig davon, ob die Schlüssel zur Authentifizierung\noder zur Verschlüsselung eingesetzt werden. Umgekehrt war bekannt, dass die\nDurchführung eines vorbekannten Authentifizierungs- oder Verschlüsselungsverfahrens nicht davon abhängt, auf welche Weise ein hierfür geeigneter Schlüssel\nerzeugt und den an der Kommunikation beteiligten Geräten bekannt gemacht\nworden ist.\n\n49 cc) Vor diesem Hintergrund bot sich die in NK23 offenbarte Vorgehensweise auch für die Erzeugung und Verteilung von Sitzungsschlüsseln zur Verschlüsselung in einem drahtlosen lokalen Netzwerk an.\n\n50 Dies gilt umso mehr, als NK23 ausdrücklich betont, nur das Problem der\nSchlüsselerzeugung und -verteilung im Detail zu behandeln, und wegen aller übrigen Fragen auf bekannte Vorgehensweisen verweist.\n\n51 NK23 setzt den Aufbau und die Funktionsweise eines GSM-Netzes und\neines mobilen IP-Netzwerkes voraus und beschränkt sich auf den Vorschlag eines Protokolls für den Datenaustausch zwischen einem mobilen Knoten und einem Mobilitätsagenten (NK23, S. 2 unten). Dies gab Anlass, zur näheren Ausgestaltung auf bekannte Vorbilder für mobile IP-Netzwerke zurückzugreifen. Zu die-\n\nsen gehörte, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ein drahtloses lokales Netzwerk mit einem Zugangspunkt im Sinne von Merkmal 1, wie es etwa\nin NK11 offenbart ist.\n\n52 dd) Von diesem Ausgangspunkt aus bestand Anlass, den in NK23 offenbarten Gedanken, die im GSM-Standard bereits zur Verfügung stehenden\nMechanismen zur Erzeugung und Bereitstellung von Schlüsseln heranzuziehen,\ndie in anderen Netzen Einsatz finden, auch für drahtlose lokale Netzwerke nutzbar zu machen. Hierbei war es aus den bereits oben dargelegten Gründen auch\nnaheliegend, einen so erzeugten und bereitgestellten Schlüssel nicht nur zur Authentifizierung einzusetzen, sondern auch zur Verschlüsselung der Daten innerhalb des lokalen Netzwerks, zumal NK23 ausdrücklich darauf hinweist, dass die\nmit Hilfe einer SIM-Karte erzeugten Schlüssel in GSM-Netzen auch zur Verschlüsselung des Datenverkehrs eingesetzt werden (Abs. 1).\n\n53 Für die Datenverschlüsselung in drahtlosen lokalen Netzwerken geeignete\nVerfahren standen zur Verfügung. Dass deren Anwendung unter Einsatz eines\nnach dem Vorbild von K23 berechneten Schlüssels besondere Probleme aufgeworfen hätte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch das Streitpatent greift bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel auf\nden Stand der Technik zurück, und zwar in Gestalt des Verschlüsselungsverfahrens WEP (Abs. 39).\n\n54 ee) Mit der Nutzung von WEP ist zugleich Merkmal 4 verwirklicht.\n\n55 Wie auch die Streitpatentschrift ausführt (Abs. 2), verschlüsselt dieses\nVerfahren den Verkehr auf der Schicht 2 (MAC).\n\n56 2. Ob der Gegenstand von Patentanspruch 11 durch NK17 vorweggenommen wird, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.\n\n57 IV. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände sind ebenfalls\nnicht patentfähig.\n\n58 1. Ausgehend von NK23 war, wie das Patentgericht zutreffend und insoweit unbeanstandet ausgeführt hat, der Einsatz eines drahtlosen lokalen Netzwerks nach den im Stand der Technik bekannten Standards IEEE802.11 und\nHIPERLAN nahegelegt.\n\n59 2. Das gemäß Hilfsantrag 3 zusätzlich vorgesehene Merkmal, wonach\nauf der MAC-Schicht ein Verfahren für den Mehrfachzugriff mit Trägerprüfung\nund Kollisionsvermeidung CSMA/CA verwendet wird, ist ausgehend von NK23\nebenfalls nahegelegt.\n\n60 Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts\nsah der Standard IEEE802.11 bereits im Prioritätszeitpunkt den Einsatz eines\nsolchen Verfahrens vor. Die Heranziehung dieses Standards war aus den bereits\nzu Hilfsantrag 2 dargelegten Gründen nahegelegt.\n\n61 3. Entsprechendes gilt für Hilfsantrag 4, der sich von der Fassung des\nzweitinstanzlichen Hauptantrags allein darin unterscheidet, dass das drahtlose\nlokale Netzwerk dem Standard IEEE802.11 entspricht.\n\n62 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2019 - 2 Ni 5/17 (EP)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/x-zr-41-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/x-zr-41-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:39.122042+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-30/x-zr-41-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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