{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300321UXIZR75.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-03-30","aktenzeichen":"XI ZR 75/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 75/20\nVerkündet am:\n30. März 2021\nSchwaninger\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:300321UXIZR75.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 16. März 2021 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter\nDr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit\naufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2019 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: bis 22.000 €\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss\neines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.\n\n2 Der Kläger erwarb im Juni 2014 einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 27.000 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von\n6.000 € hinausgehenden Kaufpreisteils und einer Ratenabsicherungs-Prämie\nvon 795,09 € schlossen die Parteien mit Datum vom 13. Juni 2014 einen Darlehensvertrag über 21.795,09 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von\n4,17% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 60 Monatsraten zu je 269,24 €\nund einer Schlussrate von 8.910 € erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht\ninformierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:\n\n3 Mit Schreiben vom 21. März 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner\nauf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, forderte die\nAnzahlung und die von ihm geleisteten Tilgungszahlungen zurück und bot der\nBeklagten an, das finanzierte Fahrzeug an einen von ihr zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben. Nachdem die Beklagte den Widerruf\nals verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Kläger mit Anwaltsschreiben vom\n17. Mai 2018 der Beklagten an, das Fahrzeug an den Händler zu übergeben, bei\ndem er es erworben habe.\n\n4 Die auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichtete Klage hat das\nLandgericht abgewiesen. Im Laufe des Berufungsverfahrens gab der Kläger das\nFahrzeug an den Fahrzeughändler aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung unter Verrechnung der noch offenen Schlussrate aus dem Darlehensvertrag zurück und erhielt insoweit wegen Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung eine Gutschrift von 999 €, die er sich auf die von ihm zurückverlangte\nAnzahlung von 6.000 € und die auf das Darlehen erbrachten Ratenzahlungen\nvon insgesamt 16.154,40 € anrechnen lässt. Mit der Klage begehrt der Kläger\nzuletzt (1.) die Zahlung von 18.385,04 € nebst Zinsen seit dem 1. Mai 2018, (2.)\ndie Zahlung von weiteren 2.770,36 € nebst Zinsen seit dem 15. Juni 2019 und\n(3.) die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Klage ist auch in\nzweiter Instanz erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen\nRevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision ist überwiegend begründet.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Dresden, Urteil vom\n15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n7 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete\nWillenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die\ndem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und\ndie ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der\nWiderrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m.\nArt. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten habe.\n\n8 Die Widerrufsinformation sei inhaltlich nicht zu beanstanden, auch wenn\nsich die Beklagte wegen fehlender Zwischenüberschriften nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Deren\nWeglassen führe indes nicht dazu, dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen\nfür einen durchschnittlichen, aufmerksamen Verbraucher intransparent wäre. Der\nHinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende\nVerpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens sei zutreffend und\nwerde durch die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags von \"0,00 Euro\"\nnicht undeutlich, weil der Verbraucher dies nur dahin verstehen könne, dass von\nder Bank keine Zinsen erhoben würden.\n\n9 Dagegen sei der Hinweis zur pauschalierten Vorfälligkeitsentschädigung\nzwar fehlerhaft. Dies führe aber lediglich dazu, dass ein Anspruch der Beklagten\nauf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei, während das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt bleibe. Die\nAngaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach\nArt. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB seien ordnungsgemäß und erforderten\nkeinen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB; im\n\nÜbrigen habe die Beklagte darauf in Nummer VI 2 der Vertragsbedingungen hingewiesen. Schließlich seien die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 3\nAbs. 1 Nr. 9 EGBGB auf Seite 1 des Darlehensvertrags genannt.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem\nwesentlichen Punkt nicht stand.\n\n11 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer\nWiderruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon\nausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß\n§ 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist\nnicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2\nBGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre\naus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier\nmaßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.\n\n12 1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und\nim Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf \"alle Pflichtangaben nach § 492\nAbsatz 2 BGB\" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich\nder Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie\n\n87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207,\nS. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung\ngleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR\n498/19, WM 2020, 2321 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und\nvom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).\n\n13 2. Die Beklagte kann sich - was das Berufungsgericht richtig erkannt hat -\nnicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies\nist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl.\nnur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26),\nnicht der Fall.\n\n14 In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem\nmit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB - hier von der\nBeklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zur Ratenabsicherung angegeben - anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften \"Besonderheiten bei weiteren Verträgen\" sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene\nÜberschrift \"Einwendungen bei verbundenen Verträgen\". Damit entspricht die\nWiderrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6\nAbs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020\n- XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 19 mwN).\n\nIII.\n\n15 Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Hinblick auf den Klageantrag\nzu 3 aus anderen Gründen als richtig, so dass insoweit die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).\n\n16 Ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht\ndem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies\nsetzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR\n498/19, WM 2020, 2321 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten\nunzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben (vgl.\nhierzu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 22 ff.). Im Schreiben vom\n21. März 2018 hat er die Herausgabe des Fahrzeugs lediglich an einen von der\nBeklagten zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe angeboten. Im Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2018 ist die Rückgabe des Fahrzeugs - was ebenfalls unzulänglich war - nur an den Fahrzeughändler, bei dem er das Fahrzeug\nerworben hatte, angeboten worden.\n\nIV.\n\n17 Soweit sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561\nZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n18 Das Berufungsgericht wird sich zunächst mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober\n2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 27 f. mwN). Sofern das Berufungsgericht den Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet,\nwird es sich mit der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu beschäftigen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Beklagten gemäß § 358 Abs. 4\nSatz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB - worauf sie ihn in der Widerrufsinformation hingewiesen hat - ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 31 ff.\nmwN).\n\nV.\n\n19 Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des\nEinzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19,\nBKR 2020, 151), vom 5. März 2020 (2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris)\n\nund vom 31. März 2020 (2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) hat keinen Erfolg. Die dort\nund von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Senat bereits beantwortet\n(vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 39).\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2019 - 9 O 1808/18 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2020 - 5 U 1891/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/xi-zr-75-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 502","ref_norm":"502","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 3","ref_norm":"247-3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/xi-zr-75-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:20.192128+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-30/xi-zr-75-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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