{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300321B4STR433.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-03-30","aktenzeichen":"4 StR 433/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 433/20\n\nvom\n30. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2021:300321B4STR433.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 2020, soweit es ihn betrifft, im\nAdhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass\n\na) die Verpflichtung des Angeklagten, dem Nebenkläger zukünftige aus den Taten vom 27. August 2019 entstehende materielle Schäden zu ersetzen, nur insoweit festgestellt wird, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,\n\nb) der Ausspruch über die Verpflichtung zur Erstattung aller\nzukünftigen immateriellen Schäden aus den Taten vom\n27. August 2019 aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen\nbesonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und zwei nicht revidierende\nMitangeklagte wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in zwei\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nund eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der\nSachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Adhäsionsausspruch ist teilweise abzuändern.\n\n3 a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagten verpflichtet sind, dem Nebenkläger zukünftige aus den verfahrensgegenständlichen\nTaten entstehende materielle Schäden zu ersetzen, hat es ihm mehr zugesprochen, als der Nebenkläger im Adhäsionsverfahren beantragt hatte. Dessen Feststellungsbegehren bezog sich auf materielle Schäden ausdrücklich nur insoweit,\nals „diese“ – gemeint waren ersichtlich die Ansprüche auf Ersatz der Schäden –\n„nicht auf Sozialversicherer oder Dritte übergegangen sind“. Der Adhäsionsausspruch des Landgerichts, der diesen Vorbehalt nicht enthält, verletzt daher das\nVerbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei etwas zuzusprechen, das nicht beantragt ist, welches auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (BGH, Beschluss\nvom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, NStZ-RR 2009, 319 mwN). Überdies besteht\nder Schadensersatzanspruch auch materiell-rechtlich nur insoweit, als ein\nForderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 86 Abs. 1 VVG nicht stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/16, NStZ-RR\n2016, 351).\n\n4 b) Zu entfallen hat der Adhäsionsausspruch des Landgerichts betreffend\nden Anspruch auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden. Das Urteil genügt den\ninsoweit bestehenden Begründungsanforderungen (BGH, Beschluss vom\n12. November 2019 – 3 StR 436/19) nicht. Soweit das Landgericht ausgeführt\nhat, dass unklar sei, ob und gegebenenfalls mit welchen Folgen sich der Adhäsionskläger künftig einer Operation unterziehen müsse, ist nicht dargetan, dass\nhierdurch Schäden drohen, die nicht bereits von dem Antrag und Ausspruch betreffend den Schmerzensgeldanspruch erfasst wären (vgl. BGH, Beschluss vom\n12. November 2019 – 3 StR 436/19 mwN).\n\n5 c) Im Umfang der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs ist – soweit hierdurch ein antragsgegenständlicher Anspruch nicht zuerkannt ist – auszusprechen, dass diesbezüglich von einer Entscheidung abzusehen ist (§ 406 Abs. 3\nSatz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung\ndes Adhäsionsverfahrens scheidet aus (BGH, aaO mwN).\n\n6 2. Die Teilaufhebung ist nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten\nzu erstrecken. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht\nwegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt\n(BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10 mwN).\n\n7 3. Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten\n\nund den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4\nSatz 1 StPO). Dasselbe gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen\nKosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger (§ 472a Abs. 2 StPO).\n\nQuentin Bender Bartel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 24.06.2020 ‒ 17 Js 642/19 52 KLs 5/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/4-str-433-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/4-str-433-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.926456+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-30/4-str-433-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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