{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR302.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-30","aktenzeichen":"2 StR 302/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 302/19\nvom\n30. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften\n\nhier: Anhörungsrügen\n\nECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR302.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 gemäß § 349\nAbs. 4, § 356a Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Anhörungsrügen der Angeklagten vom 26. Februar 2021\nund vom 4. März 2021 wird\n\na) das Verfahren in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses\nvom 2. Februar 2021 zurückversetzt, soweit\n\n- die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2018 hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen gemäß § 349\nAbs. 2 StPO zurückgewiesen worden sind,\n\n- den Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt worden sind;\n\nb) der Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 abgeändert und\nwie folgt neu gefasst:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2018\n\na) im Ausspruch über die Einziehungen aufgehoben; die\nEinziehungsentscheidungen entfallen;\n\nb) im Ausspruch über eine Kompensation dahingehend abgeändert, dass insgesamt jeweils drei Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.\n\n2. Die weitergehenden Anhörungsrügen werden verworfen.\n\n3. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Betreibens von\nBankgeschäften nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) verurteilt, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von\nelf Monaten, den Angeklagten P. zu einer solchen von einem Jahr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt, ferner Einziehungsentscheidungen getroffen und ausgesprochen, dass jeweils zwei Monate\nder Freiheitsstrafen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen haben die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Mit Beschluss\nvom 2. Februar 2021 hat der Senat das angefochtene Urteil um eine Kompensation für einen weiteren Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK\nergänzt, im Übrigen aber die Revisionen der Angeklagten nach § 349 Abs. 2\nStPO verworfen. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2021 bzw. vom 4. März 2021\nhaben die Angeklagten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend gemacht und beantragt, das Verfahren insgesamt in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2021 zurückzuversetzen. Die Anhörungsrügen\nhaben teilweise Erfolg und führen zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses\n\nvom 2. Februar 2021, den der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich\nzur Klarstellung neu fasst.\n\n2 1. Die gemäß § 356a Satz 2 StPO fristgerecht angebrachten Rügen sind\nzulässig und insoweit begründet, als der Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021\ndie Einziehungsentscheidungen des mit Revision angefochtenen Urteils des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2018 und die Kosten des\nRechtsmittelverfahrens betrifft. Im Übrigen sind die Anhörungsrügen unbegründet.\n\n3 a) Mit Recht machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Landgericht\ngegen die Angeklagten Einziehungsentscheidungen getroffen, sich die Revisionen der Angeklagten hierzu verhalten und der Generalbundesanwalt mit seinen\nZuschriften vom 22. November 2019 näher begründet und beantragt hatte, die\nEinziehungsentscheidungen des Landgerichts aufzuheben und diese entfallen zu\nlassen. Insoweit, als der Senat dies übergangen und im Beschlusswege eine von\nder Antragstellung des Generalbundesanwalts zu Ungunsten der Angeklagten\nabweichende Entscheidung getroffen hat, sind diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 59, 98, 101 f.; BVerfG, NStZ 2002, 487, 488;\nBGH, Beschluss vom 30. März 1994 – 3 StR 628/93; SSW-StPO/Momsen-Pflanz, 4. Aufl., § 349 Rn. 44; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 16).\n\n4 b) Darüber hinaus liegt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung\nnicht vor. Der Senat hat das Revisionsvorbringen der Angeklagten zum Schuldund zum Strafausspruch vollständig zur Kenntnis genommen, gewürdigt und aus\nden Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts sowie des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2021 für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nerachtet. Er hat insoweit weder fristgerechtes Vorbringen übergangen noch in\n\nsonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitergehende Gehörsverletzung wird vom Angeklagten P. schon nicht behauptet; soweit der Angeklagte W. seine mit Schriftsatz seines Verteidigers vom\n23. März 2019 abgegebene Revisionsbegründung vertieft, kann auch dies einen\nGehörsverstoß nicht begründen. Das Verfahren nach § 356a StPO dient nicht\ndazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals\nzu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 1 StR 185/08).\n\n5 c) Der Senat versetzt daher das Revisionsverfahren nur insoweit in die\nLage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2021 zurück, als darin\ndie Revisionen der Angeklagten auch in Bezug auf die Einziehungsentscheidung\ndes Landgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und – in\nder Folge – die Kosten der Rechtsmittelverfahren den Angeklagten auferlegt worden waren. Insoweit handelt es sich um abtrennbare Teile der Senatsentscheidung. Das Verfahren ist in die Lage vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zurückzuversetzen, soweit diese von dem Gehörsverstoß betroffen ist (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 356a Rn. 15; BT-Drucks. 15/3706, S. 18).\n\n6 2. Die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November\n2018 als weitere Rechtsfolge wegen der im Übrigen beanstandungsfreien Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften\nnach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG angeordnete Einziehung des\nWertes von Taterträgen hält sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften vom 22. November 2019 in Bezug auf den Angeklagten W. ausgeführt:\n\n„Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 25.944,41 €, welche der Angeklagte zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vom Konto der D. entnommen hatte, um die ihm entstandenen Gründungskosten in der\n\nSchweiz auszugleichen (UA S. 11, 54, 110 f.), kann keinen Bestand haben, weil in Ermangelung einer zeitlichen Einordnung nicht ersichtlich ist,\ndass es sich bei dem entnommenen Betrag um inkriminierte Gelder aus\nder Frühphase der D. gehandelt hat.\n\nUnabhängig davon wären die Gelder nicht durch den unerlaubten Betrieb\ndes Bankgeschäfts, sondern durch eine veruntreuende Unterschlagung\nzum Nachteil der D. erlangt worden.\n\nEntsprechendes gilt für die Entnahme von 45.644,71 €, welche aus einer\nAnlage von D. -Geldern bei der M. GmbH\nstammten und vom Angeklagten absprachewidrig von einem Konto dieser GmbH auf sein Privatkonto überwiesen wurden (UA S. 36, 113).\n\nAuch der seitens der v. GmbH im Jahr 2012 gezahlte Kaufpreis für\nsämtliche Anteile der D. (UA S. 112) weist keinen inneren Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat auf; die erst nach Beendigung der Tat\nbeschlossene Veräußerung der Gesellschaftsanteile und der damit einhergehende Erlös sind weder objektiv, noch nach der Vorstellung des\nAngeklagten als Teil des von ihm unerlaubten Bankgeschäfts zu erfassen, zumal die D. zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits seit elf Monaten ausschließlich zur Abwicklung legaler Geschäfte genutzt wurde, deren Einnahmen etwa drei Mal so hoch waren wie die Einnahmen aus inkriminierten Geschäften (vgl. UA S. 13, 36; noch zum alten Verfallsrecht:\nSenat, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17, NJW-Spezial\n2018, 121).\n\nSoweit die Strafkammer 11.850 € als „für die Tat“ erlangten Ersatz von\nTaterträgen einziehen will, welche der Angeklagte im Tatzeitraum als Geschäftsführergehalt der M. GmbH erhalten hat, welches seinerseits aus dem D. -Geschäft herrührt (UA S. 111 f.), belegen die Feststellungen keinen Zusammenhang der Zahlung mit der Tat.\nDas Landgericht führt vielmehr aus, dass der Angeklagte während und\nnach der Tat konstant ein durchschnittliches Gehalt i.H.v. 14.850 € von\nder v. GmbH bezogen hat (UA S. 17). Dass das Gehalt aus inkriminierten Einlagegeldern herrührte wird nicht nachvollziehbar dargelegt\nund versteht sich nicht von selbst.\n\nUnabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass eine Vermögensmehrung zunächst bei der M. GmbH als Drittbegünstigter\neingetreten ist. Dass es sich dabei lediglich um einen formalen Mantel\nohne Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen gehandelt\nhätte oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet worden wäre ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018, 3 StR 620/17, StV 2019, 42\nmwN). Die Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten schließt hier\ndaher eine gegen den handelnden Täter anzudrohende Einziehung aus\n(vgl. BGH aaO).“\n\n8 b) Betreffend den Angeklagten P. hat der Generalbundesanwalt wie\nfolgt Stellung genommen:\n\n„Soweit die Strafkammer 2.508 € als „für die Tat“ erlangten Wert von\nTaterträgen einziehen will, welche der Angeklagte im Zeitraum Januar\n2011 bis Juni 2011 als Geschäftsführergehalt der v. GmbH erhalten\nhat, welches seinerseits aus dem D. -Geschäft herrührt (UA S. 113 f.),\nbelegen die Feststellungen keinen Zusammenhang der Zahlung mit der\nTat. Das Landgericht führt vielmehr aus, dass der Angeklagte vor, während und nach der Tat ein Gehalt i.H.v. 2.090 € von der v. GmbH bezogen hat (UA S. 17). Dass das Gehalt aus inkriminierten Einlagegeldern\nherrührte wird nicht nachvollziehbar dargelegt und versteht sich nicht von\nselbst.\n\nUnabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass eine Vermögensmehrung\nzunächst bei der v. GmbH als Drittbegünstigter eingetreten ist. Dass\nes sich dabei lediglich um einen formalen Mantel ohne Trennung zwischen\nTäter- und Gesellschaftsvermögen gehandelt hätte oder jeder aus der Tat\nfolgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter\nweitergeleitet worden wäre ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom\n31. Juli 2018, 3 StR 620/17, StV 2019, 42 mwN). Die Vermögensmehrung\nbei einem Drittbegünstigten schließt hier daher eine gegen den handelnden Täter anzuordnende Einziehung aus (vgl. BGH aaO).“\n\nAuch der seitens der S. Finance am 18. April 2012 gezahlte Kaufpreis\nfür einen Anteil von 50 % an der v. GmbH (UA S. 35, 114) weist keinen\n\ninneren Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat auf; die erst nach Beendigung der Tat beschlossene Veräußerung des Gesellschaftsanteils und\nder damit einhergehende Erlös sind weder objektiv, noch nach der Vorstellung des Angeklagten als Teil des von ihm unerlaubt betriebenen\nBankgeschäfts zu erfassen, zumal zu diesem Zeitpunkt die D. noch\nnicht von der v. GmbH gekauft worden war (vgl. UA S. 36; noch zum\nalten Verfallsrecht: Senat, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17,\nNJW-Spezial 2018, 121).\n\nAuch die Zahlung eines Vorschusses der S. -Gruppe an den Angeklagten, mit dem er D. -Anteile vom Mitangeklagten erwerben sollte, ist losgelöst vom Tatgeschehen und unterliegt daher nicht der Einziehung (UA\nS. 115).“\n\n9 c) Dem schließt sich der Senat an und ändert den Senatsbeschluss vom\n2. Februar 2021 insoweit entsprechend ab. Er kann ausschließen, dass Feststellungen getroffen werden könnten, die im Hinblick auf die zur Aburteilung gelangten Taten eine Einziehungsentscheidung gegen die Angeklagten tragen.\n\n10 3. Der auf die Nebenentscheidung der Strafkammer beschränkte Teilerfolg\nder Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten ganz oder teilweise von den\nKosten und Auslagen der Revisionen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Angeklagten das Urteil des Landgerichts auch dann mit ihren Revisionen angegriffen hätten, wenn dieses von dem\n\ndurch den Senat aufgehobenen Einziehungsausspruch abgesehen hätte (vgl.\nBGH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – 1 StR 612/97, NStZ-RR 1998, 70;\nKK/StPO-Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 7 mwN).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 23.11.2018 - 7550 Js 252282/11 5/29 KLs 4/16","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/2-str-302-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/2-str-302-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.652294+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-30/2-str-302-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-03-30","dockets":["2 StR 302/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR302.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR302.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.03.2021 – 2 StR 302/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-30/2-str-302-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Anhörungsrügen der Angeklagten vom 26. Februar 2021\nund vom 4. März 2021 wird\n\na) das Verfahren in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses\nvom 2. Februar 2021 zurückversetzt, soweit\n\n- die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2018 hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen gemäß § 349\nAbs. 2 StPO zurückgewiesen worden sind,\n\n- den Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt worden sind;\n\nb) der Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 abgeändert und\nwie folgt neu gefasst:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2018\n\na) im Ausspruch über die Einziehungen aufgehoben; die\nEinziehungsentscheidungen entfallen;\n\nb) im Ausspruch über eine Kompensation dahingehend abgeändert, dass insgesamt jeweils drei Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.\n\n2. Die weitergehenden Anhörungsrügen werden verworfen.\n\n3. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens hat die Staatskasse\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":3},{"id":"KredWG/32","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"32","label":"§ 32 KredWG","mentions":2},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:37.652294+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}