{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR45.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-09-29","aktenzeichen":"VII ZR 45/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 45/21\n\nvom\n\n29. September 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR45.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen\nGraßnack, Borris und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Januar 2021\ndurch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen\nnach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im April 2014 als\nGebrauchtwagen erworbenen und von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs\nMercedes Benz C 220 T CDI Avantgarde in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die\nTypgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.\n\n2 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht\nabgeschlossen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.\n\nB.\n\n4 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:\n\n6 Es könne offenbleiben, ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, denn gleichwohl liege keine vorsätzliche sittenwidrige\nSchädigung vor. Bei einer Abschalteinrichtung, die wie hier im Grundsatz im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand und bei der\ndie Gesetzeslage zur Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig sei, könne ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, die Beklagte habe in dem Bewusstsein gehandelt, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Entsprechende Umstände trage der Kläger nicht vor. Zusätzlich fehle es am subjektiven\nTatbestand des § 826 BGB. Eine Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB\ni.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 715/2007 scheitere daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinn\n\nvon § 823 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit seien.\n\nII.\n\n7 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung\nund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil das Verfahren zahlreiche grundsätzliche Fragen zur Darlegungs- und Beweislast sowie\nRechtsfragen in der Normanwendung aufwerfe, ohne zu konkretisieren, welche\ndies sein sollen.\n\n8 Solche Fragen stellen sich auch nicht. Ein Zulassungsgrund nach § 543\nAbs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung. Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und\ndurch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes\neiner unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter\nkonkretisiert worden. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten\ngemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen,\nhängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu\ntreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand\neiner grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein.\n\n9 1. Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht den Klägervortrag zum Sittenverstoß der Beklagten im Hinblick auf das Thermofenster für\nunsubstantiiert gehalten hat.\n\n10 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen\nFolgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ\n225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120;\njeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es\ndaher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen,\ndie die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil\nvom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom\n30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen\ntrifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom\n9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020\n- VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 15, BGHZ 225, 316).\n\n11 Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des\n§ 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle\ndes Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n\n- VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR\n2020, 1120).\n\n12 b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass im Fahrzeug des\nKlägers eine - was das Berufungsgericht unterstellt hat - unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters verbaut ist, nicht aus, um dem Verhalten\nder für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.\nVon der Revision insoweit nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet wäre, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte\nhandelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297; Beschluss\nvom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661). So setzt die Annahme\nvon Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung\nund/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf\nnahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit\nnicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19,\nZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021,\n661).\n\n13 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen\nverneint. Die Revision zeigt weder vom Berufungsgericht festgestellten noch von\ndiesem übergangenen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609;\nBeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661;\n\nBeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem\nhierfür sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.\n\n14 Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Art. 103\nAbs. 1 GG) wegen eines angeblich erforderlichen Hinweises gem. § 139 ZPO hat\nder Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung\nwird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n15 aa) Zutreffend stellt das Berufungsgericht zunächst darauf ab, dass bei\neiner Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in\ngleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, bei Fehlen\nsonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass die\nfür die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits deshalb an der objektiven\nSittenwidrigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a.,\nzVb; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297;\nBeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).\n\n16 bb) Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage sei zweifelhaft, ist entgegen der Auffassung der Revision revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht verweist das Berufungsgericht auf den Bericht der vom\nBundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen, nach dem Thermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet würden;\ninsoweit sei ein Verstoß betreffend die Auslegung der Ausnahmevorschrift des\nArt. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht\nder Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016). Der Gerichtshof\nder Europäischen Union hat sich auf Vorlage eines französischen Gerichts mit\nder Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH,\n\nUrteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Zutreffend nimmt\ndas Berufungsgericht auch die kontrovers geführte Diskussion um die Zulässigkeit in den Blick. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht.\n\n17 cc) Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) folgen\nentgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass für die\nBeklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen angeblichen Übergehens des Vortrags\nzu einer Täuschung des KBA ist unbehelflich. Das Berufungsgericht gibt diesen\nVortrag explizit im Rahmen der Darstellung des Berufungsvorbringens wieder.\nDieser Vortrag gibt indes keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Frage\nder Sittenwidrigkeit. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren\n- erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem\nAmtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten\ngewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit\nder Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl.\nOLG München, Beschluss vom 1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63;\nOLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020,\n17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265, 269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom\n28. August 2020 - 1 U 137/19, juris Rn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine\nÜberlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten\nwürden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24,\nZIP 2021, 297), vermag der Senat nicht zu erkennen.\n\n18 d) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie\nhätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25 m.w.N.,\nNJW 2017, 250). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit\nder Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.\n\n19 2. Ein Zulassungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision\nauch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO auf Grund einer Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens\nan den Gerichtshof der Europäischen Union (BVerfG, Beschluss vom\n8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom\n14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat\ndie Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267\nAbs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt\nsich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil\nvom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom\n30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715). Weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch die von der Revision in Bezug genommene Stellungnahme der Europäischen Kommission vom\n19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geben Anlass, an der Annahme eines\nacte clair zu zweifeln.\n\n20 Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nsetzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur LG\nRavensburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 O 315/20 u.a., juris).\n\n21 Die Kommission, die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus\ndem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich\nnur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften\nunter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren\n(sj.h(2019)8760684 Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich\nzum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 bezweckten \"den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs\neinschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen\nbeziehungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach\nAnhang IV zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung\n715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen\"\n(sj.h(2019)8760684 Rn. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende\nFrage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts\nund damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten\nVertrages erfasst sein soll, nichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich\nunrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen\nKaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 11, ZIP 2020, 1715).\n\nIII.\n\n22 Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf\nSchadensersatz gegen die Beklagte zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 10 ff., WM 2021, 1609), ohne dass die Revision dem über die\nunter II. behandelten Rügen hinaus beachtlich entgegentritt.\n\nPamp Halfmeier Graßnack\n\nBorris C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2019 - (233) 1 O 761/18 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 06.01.2021 - 2 U 653/19 -\n\nVorinstanzen:\nLG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2019 - (233) 1 O 761/18 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 06.01.2021 - 2 U 653/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-29/vii-zr-45-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-29/vii-zr-45-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:01.182920+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-29/vii-zr-45-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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