{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2021-09-29_VII_ZR_126_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR126.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-09-29","aktenzeichen":"VII ZR 126/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 126/21\n\nvom\n\n29. September 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR126.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen\nGraßnack, Borris und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats\ndes Kammergerichts vom 22. Dezember 2020 durch Beschluss\ngemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen\nnach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihr im März 2015\nvon einer Niederlassung der Beklagten als Gebrauchtwagen erworbenen und\nvon der Beklagten hergestellten Fahrzeugs Mercedes Benz GLK 220 CDI\n4MATIC in Anspruch. Das Fahrzeug ist nach dem Vortrag der Klägerin mit einem\nDieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet und unterfiel einem Rückruf\nseitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.\n\n2 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie im Wege des\nSchadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug\nnicht abgeschlossen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.\n\nB.\n\n4 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:\n\n6 Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß\n§ 826 BGB seien im Hinblick auf sämtliche von der Klägerin gerügten unzulässigen Abschalteinrichtungen, namentlich für das Thermofenster und die\nKühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) nicht dargetan. Diese seien nicht\nprüfstandsbezogen; andere konkrete Anhaltspunkte, die auf eine sittenwidrige\nBewusstseinslage der Beklagten verwiesen, seien weder ausreichend dargelegt\nnoch erkennbar. Dies gelte auch dann, wenn entsprechend dem Vortrag der\nKlägerin ihr Fahrzeug von einem Rückruf durch das KBA im Hinblick auf die KSR\nbetroffen sei und das KBA die KSR als unzulässige Abschalteinrichtung einordne. Hinsichtlich weiterer als problematisch gerügter Software und der\netwaigen Manipulation des On-Board-Diagnosesystems (OBD) fehle dem Vortrag bereits der notwendige Bezug zum Fahrzeug der Klägerin.\n\nII.\n\n7 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich\nnoch nicht entschieden sei, ob die Beklagte in Fallgestaltungen wie der hiesigen\nhafte, was im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Klagen Grundsatzbedeutung erlange.\n\n8 Rechtsfragen, die eine höchstrichterliche Entscheidung erforderten,\nstellen sich indes nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung,\nnoch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem\ngeklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes\neiner unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter\nkonkretisiert worden. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten\ngemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen,\nhängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu\ntreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand\neiner grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein.\n\n9 1. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in\nForm des Thermofensters und der KSR, die eine Haftung gemäß § 826 BGB\nauslösen könnten, überspannt und so den Anspruch der Klägerin auf rechtliches\nGehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n10 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerf-\n\nlichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20\nRn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020,\n1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom\n12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon\nzur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse,\nAbsichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch\naus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15,\nBGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner\ndarauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben,\ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus\n§ 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20\nRn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14,\nZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715;\nUrteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316).\n\n11 Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des\n§ 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle\ndes Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR\n2020, 1120).\n\n12 b) Nach diesen Grundsätzen lässt es das Berufungsgericht zutreffend\nnicht ausreichen, dass es zugunsten der Klägerin unterstellt, in ihrem Fahrzeug\nseien unzulässige Abschalteinrichtungen in Form des Thermofensters und der\n\nKSR verbaut, um ein objektiv sittenwidriges Gepräge des Verhaltens der für die\nBeklagte handelnden Personen festzustellen. Das Berufungsgericht nimmt zu\nRecht an, dass der darin liegende jeweilige Gesetzesverstoß für sich genommen\nnicht geeignet wäre, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297;\nBeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661). So setzt\ndie Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der\nEntwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des\nEmissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der\nSittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).\n\n13 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen\nverneint. Die Revision zeigt weder vom Berufungsgericht festgestellten noch von\ndiesem übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609;\nBeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661;\nBeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem\nhierfür sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.\n\n14 aa) Verfehlt ist die Auffassung der Revision, ein verpflichtender Rückruf\nseitens des KBA indiziere bereits ausreichend das Vorliegen einer unzulässigen\nAbschalteinrichtung, über die das KBA bei Erteilung der Typ-Genehmigung getäuscht worden sein müsse. Zutreffend geht das Berufungsgericht vielmehr davon aus, dass ein verpflichtender Rückruf zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren kann. Damit diese indes eine Haftung der Beklagten wegen\n\nsittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere\nUmstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als\nbesonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom\n16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a. zVb; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).\n\n15 bb) Das Berufungsgericht hat weiter unter Beachtung der höchstrichterlich\nabstrakt geklärten Substantiierungsanforderungen den Vortrag der Klägerin in\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass weder\nhinsichtlich des Thermofensters noch hinsichtlich der KSR eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung vorliegt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt die\nKlägerin insoweit schon nicht dar.\n\n16 (1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot\ndes rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien\nhaben (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 42,\nBauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020\n- VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178; Beschluss vom\n14. Dezember 2017 - VII ZR 217/15 Rn. 9, BauR 2018, 669; Beschluss vom\n16. November 2016 - VII ZR 23/14 Rn. 8, 10, ZfBR 2017, 146; jeweils m.w.N.).\nEin Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt,\nden Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021\n- VII ZR 196/18 Rn. 42, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom\n4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178;\nBeschluss vom 26. Februar 2020 - VII ZR 166/19 Rn. 14, BauR 2020, 1035\n\n= NZBau 2020, 293; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - VII ZR 217/15 Rn. 9,\nBauR 2018, 669; jeweils m.w.N.).\n\n17 (2) Das Berufungsgericht stellt sowohl für das Thermofenster als auch die\nKSR fest, dass beide Abschalteinrichtungen, deren Unzulässigkeit es zugunsten\nder Klägerin annimmt, auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeiten. Welchen von der Klägerin gehaltenen Vortrag\ndas Berufungsgericht dabei übergangen haben soll, legt die Revision schon nicht\ndar. Selbst wenn sich die KSR nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirkt\nund die Abgasreinigung infolge des Thermofensters nur bei Temperaturen oberhalb von 10 °C mit voller Wirkung erfolgt, ändert dies nichts daran, dass das Berufungsgericht in vertretbarer und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender\nWürdigung des Sachvortrags eine Prüfstandsbezogenheit der unzulässigen Abschalteinrichtungen verneint hat.\n\n18 cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden. Wie die\nRevision nicht verkennt, entspricht dies der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a., zVb, Beschluss\nvom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18, ZIP 2021, 297). Anlass, davon abzuweichen, besteht nicht; die Revision vermag keine durchgreifenden Bedenken aufzuzeigen. Das Berufungsgericht benennt damit vielmehr eines der wesentlichen\nMerkmale, nach denen die den sogenannten Abgasskandal auslösende, von der\nVolkswagen AG im Motortyp EA 189 verwendete Manipulationssoftware nicht nur\neine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, sondern die deutlich höheren Anforderungen an eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des\n§ 826 BGB erfüllen kann. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden.\n\n19 dd) Entgegen der Darstellung der Revision schließt es das Berufungsgericht nicht aus, dass eine Abschalteinrichtung die Kriterien des § 826 BGB auch\ndann erfüllen kann, wenn sie nicht prüfstandsbezogen ist. Das Berufungsgericht\nstellt im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich fest, dass\nmangels Prüfstandsbezogenheit nicht schon aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung - anders als bei der den sogenannten Dieselskandal auslösenden Manipulationssoftware im Motortyp EA 189 - auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht der Beklagten geschlossen werden könne, und\ndass die Klägerin weitere Umstände, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage\nder Beklagten schließen ließen, weder dargelegt habe noch diese ersichtlich\nseien.\n\n20 Dem tritt die Revision nicht erheblich entgegen und zeigt solche Umstände\nnicht auf. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren zur Ausgestaltung der Abschalteinrichtungen gegenüber\ndem KBA unzureichende Angaben gemacht. Das Berufungsgericht stellt fest,\ndass die Beklagte im Rahmen des Typgenehmigungsantrags dem KBA gegenüber die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung angegeben habe.\nEbenso sei die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, hinsichtlich des Kühlmittelthermostats sämtliche nach den Formularen notwendigen Angaben gemacht\nzu haben, nicht mehr entgegengetreten. Die Revision, die nur auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin verweist, zeigt dagegen keinen erheblichen\nVortrag auf. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, dass aus einer etwaig\nunterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise der - hier unterstellt unzulässigen - Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte folgen, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine\nunzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im\nTypgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der\nAbgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde\nnach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG\ngehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom\n\n1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom\n27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265,\n269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020 - 1 U 137/19, juris\nRn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben\nder Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches\nund manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen\nbewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), legt die Klägerin nicht\ndar.\n\n21 Entgegen der Auffassung der Revision traf die Beklagte insoweit auch\nkeine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen wäre. Denn hinreichende Anhaltspunkte, die eine sekundäre Darlegungslast erst auslösen könnten, fehlen gerade.\n\n22 2. Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der\nSittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht\ngegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und\nder KSR ausgeschlossen.\n\n23 a) Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage sei zweifelhaft, wendet sich die Revision nicht erheblich; sie beruft sich nur - vergeblich -\nauf die angebliche Prüfstandsbezogenheit und die behaupteten fehlerhaften Angaben gegenüber dem KBA, auf die es aus den bereits dargelegten Gründen\nnicht ankommt. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage\ngenügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens\nder Beklagten nicht.\n\n24 b) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vo-\n\nrausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie\nhätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25 m.w.N.,\nNJW 2017, 250). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit\nder Abschalteinrichtungen in Form des Thermofensters und der KSR folgt kein\nVorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr\neiner Schädigung der Klägerin nicht aufdrängen.\n\n25 3. Das Berufungsgericht hat keinen Vortrag zu weiteren Abschalteinrichtungen in gehörsverletzender Weise übergangen. Soweit die Revision auf erstinstanzlichen Vortrag zu einer \"Slipguard\"-Funktion, deren Aktivierung die Beklagte\nim Fahrzeug der Klägerin bestritten hat, und einer angeblichen Manipulation des\nOBD verweist, setzt sie sich mit den Urteilsgründen nicht auseinander. Das Berufungsgericht hat festgestellt, im Hinblick auf die weitere als problematisch gerügte Software beziehungsweise das angeblich manipulierte OBD fehle es an\neinem ausreichenden Bezug zum Fahrzeug der Klägerin. Dem tritt die Revision\nnicht entgegen.\n\n26 4. Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich ergebenden\nNotwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der\nEuropäischen Union (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13,\nNVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19,\nNJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese\nliegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a.,\nzVb; Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21, juris; Urteil vom 25. Mai 2020\n\n- VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 10 ff., ZIP 2020, 1715).\n\nIII.\n\n27 Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht, ohne dass die Revision dem über die\nunter II. behandelten Rügen hinaus beachtlich entgegentritt.\n\nPamp Halfmeier Graßnack\n\nBorris C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2020 - 5 O 106/19 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2020 - 21 U 1032/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-29/vii-zr-126-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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Zivilsenat","date":"2021-09-29","dockets":["VII ZR 126/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR126.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2021-09-29_VII_ZR_126_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR126.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-29/vii-zr-126-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats\ndes Kammergerichts vom 22. 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