{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2021-07-29_I_ZR_164_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR164.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2021-07-29","aktenzeichen":"I ZR 164/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nI ZR 164/19 Verkündet am:\n29. Juli 2021\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR164.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart\n- 2. Zivilsenat - vom 25. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in W. , der\nals bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.450 Fleisch und Fleischwaren produzierende Mitgliederbetriebe angehören. Für sie sind seit dem 6. Februar 2012\ndie geografischen Herkunftsangaben \"Hohenloher Landschwein\" und \"Hohenloher Weiderind\" als deutsche Kollektivmarken unter anderem für Fleisch (Warenklasse 29) eingetragen. Eine Eintragung der Bezeichnungen als geschützte\ngeografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und\nLebensmittel (Grundverordnung) besteht nicht. In der Markensatzung der Beklagten heißt es, der Markenschutz diene \"in erster Linie zur Sicherstellung der\nhohen Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger\nNachahmung\". Die Mitglieder der Beklagten können die Kennzeichen nutzen, sofern sie sich an die von ihr aufgestellten Erzeugerrichtlinien halten. Diese sehen\nbestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den\nTransport und die Schlachtung sowie deren Kontrolle durch näher bezeichnete\nStellen vor.\n\n2 Der Kläger betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel und verkauft unter anderem Fleischerzeugnisse. Diese bezieht er von einer Metzgerei, die - ebenso\nwie der Kläger - kein Mitglied der Beklagten ist. Im Mitteilungsblatt der Gemeinde\nO. bot der Kläger Fleischerzeugnisse wie folgt an:\n\nSchweinehalssteak vom Hohenloher Landschwein\n\nSchweinehals vom Hohenloher Landschwein\n\nRinderbrustkern oder Bugblatt vom Hohenloher Weiderind.\n\nUnter anderem wegen dieser Werbeaussagen hat die Beklagte den Kläger\n3\nvorgerichtlich anwaltlich abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung verlangt, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung \"Hohenloher Landschwein\"\nund/oder \"Hohenloher Weiderind\" oder damit verwechselbarer Zeichen Fleisch\nherzustellen und/oder herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu\nlassen oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür zu werben und/oder\nso gekennzeichnete Waren zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.\n\nAußerdem hat die Beklagte Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend gemacht und den Ersatz außergerichtlich angefallener\nRechtsanwaltskosten verlangt. Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger\ndie Feststellung begehrt, dass die Ansprüche, derer sich die Beklagte berühmt\nhat, nicht bestehen, und Erstattung der zur Abwehr der Ansprüche erforderlichen\nRechtsanwaltskosten verlangt.\n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom\nSenat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant -\nim Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit\n§ 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG, ein\nAuskunftsanspruch aus § 242 BGB und ein Anspruch auf Ersatz des aus den\nVerletzungshandlungen entstandenen Schadens aus § 97 Abs. 2 in Verbindung\nmit § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zu. Der Kläger habe die Zeichen \"Hohenloher\nWeiderind\" und \"Hohenloher Landschwein\", die mit den für die Beklagte geschützten Kollektivmarken identisch seien, für Waren derselben Warenklasse benutzt, für die die Kollektivmarken Schutz genössen. Da der Kläger die in den Markensatzungen enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt habe, insbesondere nicht\nselbst Mitglied der Beklagten gewesen sei, und er auch nicht Produkte eines Mitglieds der Beklagten bezogen habe, sei er zur Benutzung der Kollektivmarken\nnicht berechtigt gewesen.\n\n7 Der Kläger könne sich nicht auf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG berufen. Zwar sei die Anwendung von § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung einer Kollektivmarke nicht durch die\nGrundverordnung gesperrt. Vielmehr sei Art. 14 der Grundverordnung und\nArt. 24 Abs. 5 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) zu entnehmen, dass die Möglichkeit, geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken zu schützen, grundsätzlich selbständig neben\ndem in der Grundverordnung abschließend geregelten Rechtssystem zum\nSchutz geografischer Herkunftsangaben stehe. Dies gelte erst recht, solange die\ngeografische Herkunftsangabe wie im Streitfall nicht aufgrund einer Registereintragung durch die Grundverordnung geschützt sei.\n\n8 Die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen durch den Kläger entspreche aber unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände\n\nnicht den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Durch die\nVerwendung identischer Zeichen mit hoher Unterscheidungskraft habe der Kläger eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen und der Erzeugergemeinschaft der Beklagten hergestellt und keine Anstrengungen unternommen,\ndiese gedankliche Verbindung aufzulösen. Dies sei zur Ausnutzung der Wertschätzung der Kollektivmarken erfolgt. Dadurch seien die Herkunftsfunktion und\ndie Werbefunktion der Kollektivmarken der Beklagten beeinträchtigt.\n\n9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat keinen\nErfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die negative Feststellungsklage von vornherein unbegründet gewesen ist, weil der Beklagten der in ihrem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG zusteht, und dass die Klägerin in\nErmangelung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auch nicht den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen kann.\n\n10 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das mit dem Abmahnschreiben\n11\ngeltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht zu weit gefasst und bereits deshalb unbegründet.\n\n11 a) Die Revision beanstandet, das Unterlassungsbegehren der Beklagten\nsei nicht auf die konkret gerügten Verletzungshandlungen des Klägers bezogen,\nsondern erfasse jede mögliche Benutzungshandlung und damit auch erlaubte\nVerhaltensweisen. Insbesondere erfasse es auch den Fall, dass der Kläger die\nin der Markensatzung der Beklagten und deren Erzeugerrichtlinien festgelegten\nBedingungen erfülle und dem Kollektiv der Beklagten beitrete. Entsprechendes\nerstinstanzliches Vorbringen des Klägers habe das Berufungsgericht gehörsrechtsverletzend übergangen.\n\n12 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten\n\nFassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch\nerlaubte Verhaltensweisen erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013\n- I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 53 bis 55 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock\nCafé; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 47 =\nWRP 2014, 424 - wetteronline.de). Gleiches gilt grundsätzlich auch für markenrechtliche Unterlassungsansprüche.\n\n13 c) Das vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist allerdings nicht auf einen Sachverhalt gestützt, nach dem dem Kläger die Benutzung\nder streitgegenständlichen Kollektivmarken gestattet ist, weil er die in der Markensatzung der Beklagten und deren Erzeugerrichtlinien festgelegten Bedingungen erfüllt und dem Kollektiv der Beklagten angehört. Dieses von der Revision\naufgezeigte hypothetische Szenario ist vom Unterlassungsbegehren der Beklagten nicht umfasst. Indem das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren nicht\nals zu weit gefasst angesehen hat, hat es daher weder das Gehörsrecht des Klägers in entscheidungsrelevanter Weise verletzt noch den gerügten Willkürverstoß\nbegangen.\n\n14 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verletzen die Benutzungshandlungen des Klägers das ausschließliche Benutzungsrecht der Beklagten an den zu ihren Gunsten eingetragenen geografischen Kollektivmarken \"Hohenloher Landschwein\" und \"Hohenloher Weiderind\".\n\n15 a) Wer ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen\nidentisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,\nAbs. 5 Satz 1 MarkenG vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auf Kollektivmarken sind diese Vorschriften gemäß § 97 Abs. 2 MarkenG entsprechend anzuwenden.\n\n16 b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die streitgegenständlichen Zeichen \"Hohenloher Weiderind\" und \"Hohenloher Landschwein\", die mit den für die Beklagte geschützten Kollektivmarken identisch\nseien, in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise im geschäftlichen\nVerkehr für Waren derselben Warenklasse benutzt, für die die Kollektivmarken\nSchutz genössen, ohne die in den Markensatzungen der Beklagten enthaltenen\nBedingungen erfüllt zu haben, selbst Mitglied der Beklagten gewesen zu sein\noder Produkte eines Mitglieds der Beklagten bezogen zu haben. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\n17 3. Das Berufungsgericht hat ein Eingreifen der Schutzschranke des § 100\nAbs. 1 MarkenG zugunsten des Klägers ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.\n\n18 a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gewährt die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht,\neinem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen\n§ 127 MarkenG verstößt. Insbesondere kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 MarkenG\neine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.\n\n19 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendung von § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der als Kollektivmarke eingetragenen geografischen Bezeichnungen\n\"Hohenloher Landschwein\" und \"Hohenloher Weiderind\" nicht durch die Grundverordnung ausgeschlossen oder gesperrt ist. Dies ergibt sich aus der rechtlichen\nAusgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Schutz geografischer Kollektivmarken und dem Schutz geografischer Bezeichnungen nach der Grundverordnung.\n\n20 aa) Die Bezeichnungen \"Hohenloher Landschwein\" und \"Hohenloher Weiderind\" sind für die Beklagte nach nationalem Recht als geografische Kollektivmarken eingetragen und geschützt.\n\n21 Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 MarkenG können als Kollektivmarken alle als\nMarke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG eingetragen werden,\ndie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers\nder Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen\nEigenschaften zu unterscheiden. Nach § 99 MarkenG können Kollektivmarken\nauch ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der\ngeografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.\n\n22 Der nationale Schutz von Kollektivmarken entspricht den Vorgaben der\nRichtlinie (EU) Nr. 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie). Gemäß Art. 27 Buchst. b der\nMarkenrichtlinie (zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV) bezeichnet der Begriff \"Kollektivmarke\" eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder\ndes Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Art. 29 Abs. 1 der Markenrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten\ndie Eintragung von Kollektivmarken vor. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Markenrichtlinie\nbestimmt (entsprechend den Vorgängerregelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der\nRichtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der ersten Richtlinie 89/104/EWG\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; zur\nUnionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 UMV), dass die Mitgliedstaaten\nvorsehen können, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, Kollektivmarken darstellen können.\n\n23 bb) Die Bezeichnungen \"Hohenloher Landschwein\" und \"Hohenloher\nWeiderind\" sind zugunsten der Beklagten weder nach der Grundverordnung eingetragen noch hat sie einen Antrag auf eine solche Eintragung gestellt.\n\n24 Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für\nAgrarerzeugnisse und Lebensmittel ist auf Unionsebene durch die Grundverordnung geregelt. Für den Streitfall maßgebliche Abweichungen zu den Vorgängerverordnungen ([EG] Nr. 510/2006, [EG] Nr. 692/2003 und [EWG] Nr. 2081/92)\nbestehen nicht.\n\n25 Die Ursprungsbezeichnung dient zur Bezeichnung eines Erzeugnisses,\ndas seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Grundverordnung). Die geografische\nHerkunftsangabe ist ein Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf\nseinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der\nGrundverordnung).\n\n26 Ein Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben\nnach der Grundverordnung setzt deren Eintragung auf Unionsebene voraus\n(vgl. Art. 13 und Erwägungsgrund 12 der Grundverordnung). Eine nicht eingetragene geografische Bezeichnung kann daher nach den Bestimmungen der Grundverordnung auf dem Unionsmarkt nicht in den Genuss der von ihr vorgesehenen\nSchutzregelung kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07,\nSlg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 107 - Budějovický Budvar [American\nBud II]; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 27 = WRP 2014,\n1044 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]).\n\n27 cc) Kollektivmarken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistun-\n\ngen dienen können, auf der einen Seite und Ursprungsangaben und geografische Angaben auf der anderen Seite unterliegen nicht nur unterschiedlichen\nrechtlichen Regelungen, sondern verfolgen auch verschiedene Ziele.\n\n28 Die wesentliche Funktion einer Kollektivmarke besteht darin, die Waren\noder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von\ndenen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2017 - C-673/15 bis C-676/15, GRUR 2017, 1257 Rn. 52 und 63 - The\nTea Board/EUIPO [Darjeeling]; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-143/19,\nGRUR-RR 2020, 250 Rn. 52 - Der Grüne Punkt/EUIPO; Urteil vom 5. März 2020\n- C-766/18, GRUR-RR 2020, 199 Rn. 64 - Foundation for the Protection of the\nTraditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO [BBQLOUMI/HALLOU-MI]). Demgegenüber dienen Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die einen immanenten Zusammenhang\nzwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung\naufweisen (vgl. Erwägungsgrund 17 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung).\n\n29 Während die Hauptfunktion der Kollektivmarke - und zwar auch der geografischen Kollektivmarke - demnach darin liegt, die betriebliche Herkunft der\nWaren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen des Verbands zu gewährleisten, besteht die Hauptfunktion von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben darin, die geografische Herkunft der Erzeugnisse und deren darauf beruhende spezifische Eigenschaften zu garantieren (vgl. EuGH, GRUR\n2017, 1257 Rn. 54, 56 und 62 - The Tea Board/EUIPO [Darjeeling]).\n\n30 dd) Der Schutz (geografischer) Kollektivmarken nach dem auf der Markenrichtlinie beruhenden, vollharmonisierten Recht der Mitgliedstaaten besteht\ngrundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und\nUrsprungsbezeichnungen nach der Grundverordnung (vgl. Büscher in Büscher/\nDittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl.,\n\n§ 97 MarkenG Rn. 3; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., vor §§ 130-136 MarkenG\nRn. 39 mwN; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135\nRn. 63; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 99 Rn. 2 sowie Vorbemerkung zu\n§§ 126-139 Rn. 3; BeckOK.Markenrecht/Schoene, 25. Edition [Stand 1. April\n2021], § 99 MarkenG vor Rn. 1; aA Meyer, WRP 1995, 783, 786).\n\n31 (1) Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 der Grundverordnung, der\ndie Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben regelt.\n\n32 Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe der Grundverordnung eingetragen, so wird nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im\nWiderspruch zu Art. 13 Absatz 1 der Grundverordnung stände und die die gleiche\nErzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke\nnach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht\nwird. Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung werden Marken,\ndie unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung eingetragen wurden, gelöscht. Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung gelten nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung unbeschadet der Bestimmungen der Markenrichtlinie. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der\nMarkenrichtlinie ist eine Marke unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Fall ihrer Eintragung der Nichtigerklärung, wenn und\nsoweit nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bereits vor der Anmeldung zur\nEintragung der Marke gestellt worden war und diese Ursprungsbezeichnung oder\ngeografische Angabe der berechtigten Person das Recht verleiht, die Benutzung\neiner jüngeren Marke zu untersagen (vgl. auch § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und § 42\n\nAbs. 1 und 2 Nr. 5 MarkenG sowie Art. 8 Abs. 6 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. d\nUMV).\n\n33 Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Grundverordnung darf unbeschadet von\nderen Art. 6 Abs. 4 eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Art. 13\nAbs. 1 der Grundverordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung\ndes Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe\nbei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und für dieses Erzeugnis erneuert werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung\noder ihren Verfall gemäß der Unionsmarkenverordnung oder der Markenrichtlinie\nvorliegen. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Grundverordnung wird in solchen Fällen\ndie Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten\ngeografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.\n\n34 Danach können Marken, die - wie die hier in Rede stehenden geografischen Kollektivmarken - vor dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf\nSchutz einer entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission eingetragen wurden, selbst dann weiterverwendet werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen wird und die Verwendung der\nMarke im Widerspruch zum Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung steht (vgl. EuGH, Urteil\nvom 2. Juli 2009 - C-343/07, Slg. 2009, I-5491 = GRUR 2009, 961 Rn. 119\n- Bavaria und Bavaria Italia [Bayerisches Bier I]).\n\n35 (2) Das Nebeneinander der Schutzsysteme lässt sich darüber hinaus auch\nArt. 24 Abs. 5 TRIPS entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Regelungen\nzum Schutz geografischer Herkunftsangaben die Eintragungsfähigkeit oder die\n\nGültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke\nnicht beeinträchtigen, wenn eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen\nwurde, bevor die geografische Angabe in einem Ursprungsland geschützt wird.\n\n36 c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schutzschranke des\n§ 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG greife zugunsten des Klägers nicht ein. Hiergegen\nwendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n37 aa) Die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG für geografische Kollektivmarken setzt Art. 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Markenrichtlinie um (zuvor\nArt. 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der\nRichtlinie 89/104/EWG; zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 UMV).\nNach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Markenrichtlinie berechtigt eine Kollektivmarke\nden Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den\nDritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.\nNach Art. 29 Abs. 3 Satz 3 der Markenrichtlinie kann eine solche Marke insbesondere einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.\n\n38 bb) Das Merkmal der \"guten Sitten\" in § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht inhaltlich dem in der Markenrichtlinie verwendeten Begriff der \"anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel\" (zu § 23 Nr. 2 MarkenG aF\nvgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 =\nWRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, mwN).\n\n39 Damit die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und\nHandel genügt, darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers\nnicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November\n2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 82 - Anheuser-Busch [Budweiser Budvar]; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06,\n\nSlg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX). Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch [Budweiser\nBudvar]; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 =\nWRP 2017, 1452 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX;\nBGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Dritte\nhandelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in\nunlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung der Marke in unlauterer\nWeise ausnutzt (zur bekannten Marke vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005\n- C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 41 bis 43 - Gillette Company und Gillette Group Finland [Gillette]; Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07,\nSlg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; BGH, GRUR 2011,\n1135 Rn. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Zu berücksichtigen ist zum\neinen, inwieweit die Verwendung der Bezeichnung durch den Dritten von den\nbeteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise\nals Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des\nDritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten\nPerson aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte\nbewusst sein müssen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 Rn. 83 - Anheuser-Busch\n[Budweiser Budvar]; GRUR 2007, 971 Rn. 34 - Céline). Ferner sind die Anstrengungen zu würdigen, die der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denen des Markeninhabers unterscheiden\n(vgl. EuGH, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]).\n\n40 cc) Aus Sicht des Berufungsgerichts entspricht die Benutzung der Kollektivmarken \"Hohenloher Landschwein\" und \"Hohenloher Weiderind\" durch den\nKläger nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Diese\nBeurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n41 (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schutz einer Kollektivmarke\nmit geografischer Herkunftsangabe beziehe sich auf alle ökonomischen Funktionen, die einer Marke zukämen und rechtlich geschützt seien. Hierzu gehöre nicht\nnur ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber Verbrauchern, sondern es zählten dazu auch ihre anderen\nFunktionen wie etwa die Gewährleistung von deren Qualität. Zwar sei zugunsten\ndes Klägers zu berücksichtigen, dass er beschreibende Begriffe für die Vermarktung seiner Produkte verwenden dürfe und die Beklagte die Auswahl geeigneter\nBezeichnungen durch die Anmeldung einer Vielzahl von Kollektivmarken erschwere. Der Kläger nutze die Zeichen aber in identischer Form, ohne dem angesprochenen Verkehr durch irgendeinen Hinweis auch nur ansatzweise zu verdeutlichen, dass die von ihm veräußerten Produkte nicht von einem Mitglied der\nBeklagten stammten und deren Erzeugerrichtlinien nicht vollständig entsprächen.\nVerbraucher könnten daher leicht zu der irrigen Annahme gelangen, dass der\nKläger ebenfalls Produkte der Erzeugergemeinschaft verkaufe oder dass diese\nWaren jedenfalls gewissen Qualitätsanforderungen oder Produktionsmethoden\nentsprächen, die für mit den Kennzeichen versehene Produkte üblich seien und\ndaher erwartet würden. Die Kollektivmarken der Beklagten besäßen einen guten\nRuf, da die angesprochenen Verkehrskreise mit den Bezeichnungen \"Hohenloher Weiderind\" und \"Hohenloher Landschwein\" eine allgemein hohe Qualität der\ndamit beworbenen Produkte verbänden. Der Kläger nutze die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marken aus, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem\nRuf und ihrem Ansehen zu profitieren und sich in den Bereich der Sogwirkung\nder Marken zu begeben.\n\n42 (2) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht diesen Ausführungen nicht den unzutreffenden Rechtssatz zugrunde gelegt, die unveränderte Benutzung einer als Kollektivmarke geschützten geografischen Herkunftsangabe stelle bereits für sich genommen regelmäßig einen Verstoß gegen die\nguten Sitten im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG dar. Vielmehr hat es in\n\nÜbereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung eine Gesamtabwägung\naller in Betracht kommenden Umstände vorgenommen.\n\n43 dd) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht\nhabe bei der Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG die Rechtsprechung des\nGerichtshofs der Europäischen Union verkannt, indem es im Rahmen der durchgeführten Gesamtabwägung auch die aus Sicht der Verbraucher mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen verbundenen Qualitätserwartungen in den\nBlick genommen habe. Die nationalen Regelungen zum Markenschutz seien dahingehend auszulegen, dass eine Marke, die einer qualifizierten geografischen\nHerkunftsangabe entspreche, keine Qualitäts-, sondern lediglich eine Herkunftsgarantie biete.\n\n44 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union\nist es Zweck der Grundverordnung, für qualifizierte geografische Angaben eine\neinheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. EuGH,\nGRUR 2010, 143 Rn. 111 bis 114 - Budějovický Budvar [American Bud II]; EuGH,\nUrteil vom 22. Dezember 2010 - C-120/08, Slg. 2010, I-13393 = GRUR 2011,\n240 Rn. 59 - Bavaria [Bayerisches Bier II]; EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 28 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; ebenso BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 20 = WRP 2012, 550 - Bayerisches\nBier II). Sie stellt ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen\ngeografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und\ndamit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten.\nDamit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit\nerklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu\nerzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf\nziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH,\n\nGRUR 2010, 143 Rn. 111 - Budějovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil\nvom 14. September 2017 – C-56/16, GRUR 2018, 89 Rn. 82 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]).\n\n45 Stände es den Mitgliedstaaten frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem\nHoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die den nach der Grundverordnung eingetragenen Namen vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sich\nauf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge\nAnforderungen als die im Rahmen der Grundverordnung für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestände die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der nach der Grundverordnung gewährten\nRechte darstellt, nicht mehr sichergestellt wäre. Dies könnte auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von\nErzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten\nsein müssen, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um\neine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu\nkönnen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 112 - Budějovický Budvar [American\nBud II]; GRUR 2018, 89 Rn. 83 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO\n[PORT CHARLOTTE/Porto/Port]).\n\n46 Um die Ziele der Grundverordnung nicht zu beeinträchtigen, darf der durch\neine nationale Regelung für geografische Angaben gewährte Schutz daher nicht\nbewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betroffenen geografischen Gebiet garantiert ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 34 - Assica und\nKraft Foods Italia [Salame felino]; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13,\nBGHZ 209, 302 Rn. 18 - Himalaya Salz).\n\n47 (2) Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, steht diese in\nBezug auf nationale Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben\nergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Qualitätserwartungen der Verbraucher im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne\ndes § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht entgegen (zustimmend auch Hacker in\nStröbele/Hacker/Thiering aaO § 99 Rn. 6; Wachsmuth, ZLR 2020, 857, 861 f.).\n\n48 Im Gegensatz zu dem allein auf einem nationalen Rechtsakt oder einem\nbilateralen Übereinkommen beruhenden Schutz geografischer Herkunftsangaben setzt der mittels einer geografischen Kollektivmarke gewährte Schutz Vorgaben des Unionsrechts um und ist Bestandteil eines vollharmonisierten Systems.\nDas Verhältnis zwischen geografischen Kollektivmarken einerseits und entsprechenden geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen andererseits ist\ndurch Art. 14 der Grundverordnung abschließend geregelt (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 99 Rn. 6 und § 100 Rn. 12; Schoene, MarkenR\n2014, 273, 281; BeckOK.Markenrecht/Schoene aaO § 100 MarkenG Rn. 12). Die\nder Umsetzung der Markenrichtlinie dienenden nationalen Bestimmungen zum\nUmfang des Kollektivmarkenschutzes und zu dessen Beschränkung (§ 100\nAbs. 1 MarkenG) sind hiervon nicht ausgenommen. Die Grundverordnung kann\neinem nationalen, auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Schutz von Kollektivmarken daher allein in dem durch Art. 14 der Grundverordnung vorgegebenen Umfang entgegenstehen.\n\n49 (3) Das Berufungsgericht ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen,\ndass der durch die streitgegenständlichen Kollektivmarken gewährte Schutz\ngrundsätzlich alle in § 97 MarkenG genannten rechtlich geschützten Funktionen\n(Gewährleistung der betrieblichen oder geografischen Herkunft, der Art, Qualität\noder sonstigen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen) umfasst. Dem\nsteht nicht entgegen, dass die Hauptfunktion einer Kollektivmarke darin liegt, die\n\nWaren oder Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. dazu oben unter Rn. 29 sowie die dortigen Nachweise). Auf diese Hauptfunktion ist der durch eine Kollektivmarke gewährte\nSchutz nicht beschränkt. Vielmehr kann eine Kollektivmarke etwa auch implizit\nauf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren hinweisen (vgl. EuGH,\nGRUR-RR 2020, 199 Rn. 74 - Foundation for the Protection of the Traditional\nCheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO [BBQLOUMI/HALLOUMI]). Soweit die\nKollektivmarkensatzung - wie im Streitfall - Bedingungen für die Benutzung der\nKollektivmarke aufstellt (vgl. § 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG und Art. 30 Abs. 2\nSatz 1 Markenrichtlinie) und es so ihren Inhabern erlaubt, bestimmte Produktionsmethoden, Qualitätsanforderungen oder Produktgestaltungen festzuschreiben, ermöglicht sie es den Unternehmen außerdem, einen besonderen Ruf für\ndie mit der Kollektivmarke gekennzeichneten Produkte aufzubauen (vgl. Büscher\nin Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 97 MarkenG Rn. 2; differenzierend Schoene,\nMarkenR 2014, 273, 281). Damit erlangt auch die Qualitätsfunktion der Marke\nBedeutung (vgl. Fezer aaO § 97 Rn. 4), weshalb das Berufungsgericht sie zu\nRecht in seine Erwägungen mit einbezogen hat.\n\n50 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach\nArt. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982\n- 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom\n1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici). Im\nStreitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt\nist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere trifft Art. 14 der Grundverordnung eine hinreichend klare Regelung in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem durch die Grundverordnung gewährten Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einerseits und dem (Kollektiv-)Markenschutz andererseits (vgl. dazu insbesondere Rn. 32 bis 35). Aus der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf nationale Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben ergibt sich nichts Anderes\n(vgl. dazu insbesondere Rn. 45 bis 49).\n\n51 IV. Danach ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Pohl Schmaltz\n\nOdörfer Wille\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2018 - 44 O 50/18 KfH -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2019 - 2 U 254/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-29/i-zr-164-19","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":15},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":7},{"jurabk":"VO (EU) 2017/1001","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VO (EU) 2017/1001","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-29/i-zr-164-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:19.789986+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-29/i-zr-164-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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