{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2021-07-29_1_StR_221_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290721B1STR221.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-07-29","aktenzeichen":"1 StR 221/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 221/21\nvom\n29. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2021:290721B1STR221.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n29. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. März 2021 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\n2 Die mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der Rüge einer Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\nIm Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den\n\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen, getroffen hat.\n\n4 1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der hier verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf\nder gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters\nund der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Beschlüsse vom 15. Oktober 2020\n– 1 StR 331/20 Rn. 6; vom 9. April 2013 – 4 StR 102/13 Rn. 4 und vom 12. Juni\n1997 – 4 StR 237/97 Rn. 4 jeweils mwN).\n\n5 2. Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil lediglich die bereits im\nRubrum aufgeführten Personalien mit und verweist nur darauf, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und keine Erkenntnisse zu seiner Person und zu seinem Werdegang gewonnen werden konnten, da dieser von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Damit durfte sich die Strafkammer hier jedoch nicht\nbegnügen. Sie war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über die Person des Angeklagten in Erfahrung zu bringen. Dazu ergaben sich hier verschiedene Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung: So ist der Angeklagte, auch wenn\ner türkischer Staatsangehöriger ist, in Deutschland geboren, verheiratet und hier\nwohnhaft, so dass z.B. eine Vernehmung von Angehörigen, Verwandten oder\nBekannten erfolgen kann. Durch den Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten kommt auch eine Anfrage bei den Sozialbehörden in Betracht, um aussagekräftige Umstände zur Person und den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu gewinnen.\n\n6 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und\nEntscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen\nkann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätte.\n\n7 Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).\nDas neue Tatgericht kann aber ergänzende Feststellungen zu seinem Verhältnis\nzum Mitangeklagten A. im Zusammenhang mit Planung und Durchführung\nder Tat und zur beabsichtigten Beuteverteilung treffen.\n\nRaum Bellay Fischer\n\nBär Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Stuttgart, 03.03.2021 - 202 Js 55894/20 18 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-29/1-str-221-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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