{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290621BVIIIZB52.20.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2021-06-29","aktenzeichen":"VIII ZB 52/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 52/20\n\nvom\n\n29. Juni 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:290621BVIIIZB52.20.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2021 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger,\nKosziol und Dr. Schmidt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 2020\naufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das\nUrteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Februar\n2020 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n708.254,58 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung geleisteten Kaufpreises abzüglich Wertersatz für die von dem Beklagten gelieferten\nund verbauten Photovoltaikmodule.\n\n2 Das Landgericht hat den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zur\nZahlung von 708.254,58 € zuzüglich Nebenforderungen verurteilt. Auf dessen\nEinspruch hin hat das Landgericht mit Urteil vom 28. Februar 2020 das Versäumnisurteil in der Hauptsache aufrechterhalten und die Klage lediglich hinsichtlich\neines Teils der Nebenforderungen abgewiesen. Gegen dieses, seiner Prozessbevollmächtigten am 3. März 2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte rechtzeitig\nBerufung eingelegt.\n\n3 Mit Verfügung vom 6. Mai 2020, die der Beklagtenvertreterin am 23. Mai\n2020 zugestellt wurde, hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Beklagten\ndarauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung innerhalb der am 4. Mai\n2020 abgelaufenen Frist nicht eingegangen sei und das Rechtsmittel daher als\nunzulässig zu verwerfen sein dürfte.\n\n4 Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 beantragte der Beklagte, ihm im Hinblick\nauf die Versäumung der Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren und nahm hierbei auf einen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2020 Bezug, in dem diese die Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist um vier Wochen beantragt habe; dieser Schriftsatz sei - so der weitere Vortrag des Beklagten, der durch eine eidesstattliche\nVersicherung seiner Prozessbevollmächtigten unterlegt ist - am 28. April 2020\nvon seiner Anwältin persönlich erstellt und zur Post gebracht worden. Am Ende\ndes am 25. Mai 2020 zunächst per Telefax an das Berufungsgericht übermittelten\nSchriftsatzes wird auf die - in der Anlage tatsächlich beiliegende - Berufungsbegründungsschrift hingewiesen.\n\n5 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 vertiefte der Beklagte seinen Vortrag zu\ndem bereits mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund: Am 28. April 2020 sei der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndung der einzige Schriftsatz gewesen, der in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten erstellt worden sei. Nach Verfassen des Antrags habe sie das Schriftstück noch am selben Tag in ein Kuvert gesteckt, mit einer Briefmarke versehen\nund persönlich in den Briefkasten geworfen, dessen letzte Leerung mit 17.30 Uhr\nangegeben sei.\n\n6 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten\nmit dem nun mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 26. Juni\n2020 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dabei hat es\n- wie sich aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 30. Juni 2020 ergibt - in der\nelektronischen Akte den dem Faxschreiben beiliegenden Berufungsbegründungsschriftsatz übersehen und deshalb den Wiedereinsetzungsantrag mit der\nBegründung verworfen, es könne dahinstehen, ob der Beklagte glaubhaft gemacht habe, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein; denn jedenfalls sei die versäumte Berufungsbegründung entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt worden.\n\nII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungfrist.\n\n8 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2\nSatz 1 ZPO statthafte sowie den Form- und Fristerfordernissen genügende\nRechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2\nNr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)\n\nund wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu\neiner in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl.\nnur BVerfG 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; BVerfG, NZA 2016,\n122 Rn. 9 ff.; Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, juris Rn. 11,\nund VIII ZB 9/20, juris Rn. 27 f.; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR\n2020, 818 Rn. 13; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom\n9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; jeweils mwN).\n\n9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn der Beklagte hat die\nversäumte Prozesshandlung in Gestalt der Berufungsbegründungsschrift innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 25. Mai 2020 vorgelegt.\n\n10 3. Der Senat kann über den Wiedereinsetzungsantrag nach § 577 Abs. 5\nSatz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Tatsachenfeststellungen nicht bedarf.\n\n11 Dem Beklagten ist - was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus\noffenlassen konnte - gemäß § 233 Satz 1 ZPO in die am 4. Mai 2020 abgelaufene\nBerufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne eigenes oder ein ihm über § 85 Abs. 2 ZPO anrechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen war, die Frist einzuhalten.\n\n12 a) Der Beklagte hat dargelegt und durch eine anwaltliche Versicherung\nseiner Prozessbevollmächtigten an Eides statt auch hinreichend glaubhaft gemacht, diese habe am 28. April 2020 persönlich einen Schriftsatz verfasst, in dem\nsie die (erstmalige) Verlängerung der am 4. Mai 2020 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt habe, dass wegen der\n“derzeit herrschenden Ausnahmezustände (Corona Pandemie) eine Besprechung mit dem Berufungskläger sowie die Erstellung des Schriftsatzes innerhalb\nder Frist nicht möglich“ sein werde. Der Beklagte hat weiter vorgetragen und\nglaubhaft gemacht, dass dieser - mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Kopie zu\nden Akten gereichte, an das Berufungsgericht adressierte - Fristverlängerungsantrag das einzige Schriftstück gewesen sei, das an diesem Tag in der Kanzlei\ngefertigt worden sei, und seine Anwältin den Schriftsatz persönlich kuvertiert,\nfrankiert, in das Postausgangsbuch eingetragen und noch am 28. April 2020 zu\neinem Briefkasten gebracht habe, dessen letzte tägliche Leerung mit 17.30 Uhr\nangegeben gewesen sei.\n\n13 Damit hat der Beklagte auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft gemacht,\ndass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinem Verantwortungsbereich oder dem seiner Anwältin eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 8. Juli 2020 - IV ZB 10/20, juris Rn. 14; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19,\nNJW-RR 2020, 818 Rn. 15; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11; vom\n2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016\n- VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; jeweils mwN).\n\n14 b) Die Beklagtenvertreterin durfte angesichts dessen, dass es sich um den\nersten Fristverlängerungsantrag handelte und mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Besprechung mit dem Beklagten ein erheblicher Grund vorgetragen\n\nwar, auch ohne Nachfrage bei dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass ihrem Antrag gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne weiteres stattgegeben wird.\nDenn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der\nBerufungsführer im Allgemeinen darauf vertrauen, dass einem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern\ner - wie hier - auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO\ngestützt wird, an deren Darlegung bei einem ersten Antrag ohnehin hohe Anforderungen nicht gestellt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom\n2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, NJW-RR 2021, 636 Rn. 8; vom 31. Januar\n2018 - XII ZB 565/16, NZM 2018, 287 Rn. 19; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16,\nNJW 2017, 2041 Rn. 11 ff.; jeweils mwN).\n\nDr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger\n\nKosziol Dr. Schmidt\n\nVorinstanzen:\nLG Trier, Entscheidung vom 28.02.2020 - 11 O 10/19 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2020 - 8 U 403/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-29/viii-zb-52-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-29/viii-zb-52-20","retrieved":"2026-10-24 08:00:20.902273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-29/viii-zb-52-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. Zivilsenat","date":"2021-06-29","dockets":["VIII ZB 52/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290621BVIIIZB52.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290621BVIIIZB52.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.06.2021 – VIII ZB 52/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-29/viii-zb-52-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 2020\naufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das\nUrteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Februar\n2020 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n708.254,58 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:20.902273+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}