{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290621B3STR192.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-29","aktenzeichen":"3 StR 192/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 192/21\n\nvom\n29. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:290621B3STR192.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Juni\n2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Januar 2021, soweit es ihn betrifft, im\ngesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Während der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern ist, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand.\n\n3 Das Landgericht hat jeweils einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2\nBtMG abgelehnt, bei der Beihilfetat eine Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49\nAbs. 1 StGB vorgenommen und insoweit eine Einzelstrafe von drei Jahren, für\ndie weitere Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt.\n\n4 Es hat im Rahmen der Strafzumessung nicht zugunsten des Angeklagten\nberücksichtigt, dass jeweils die von den Taten erfassten Betäubungsmittel vollständig sichergestellt wurden. Dabei handelt es sich - jedenfalls in Bezug auf\nsolche Betäubungsmittel, die zum Weiterverkauf bestimmt sind - wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Februar\n2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 5 mwN; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147).\n\n5 Mit Blick auf die Gesamtumstände, insbesondere den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, ist weder auszuschließen, dass die Strafbemessung auf dem Rechtsfehler beruht, noch ein Vorgehen\nnach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angezeigt.\n\n6 Überdies hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass\ndas zum Eigenkonsum vorrätig gehaltene Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge\nvon 21,6 Gramm Amphetaminbase die nicht geringe Menge \"um mehr als das 2-\nfache\" überschritten habe. Diese zumindest missverständliche Formulierung (vgl.\ndazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49,\n\n50) begegnet hier vor dem Hintergrund Bedenken, dass eine Überschreitung des\nGrenzwertes lediglich im Bagatellbereich nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf und das Tatgericht die Bagatellgrenze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017\n- 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 16; Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 StR\n86/18, BGH StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 21; vom 11. September 2019 - 2 StR\n68/19, NStZ-RR 2020, 24; jeweils mwN). Eine solche Einordnung liegt bei dem\n2,16-fachen der nicht geringen Menge - also einem Überschreiten um das 1,16-\nfache - nicht auf der Hand.\n\n7 Der Strafausspruch ist betreffend die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe\ndemnach aufzuheben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen gemäß\n§ 353 Abs. 2 StPO bestehen, da sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht\nbetroffen sind.\n\nSchäfer Wimmer Anstötz\n\nRiʼinBGH Dr. Erbguth befindet\nsich im Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Duisburg, 28.01.2021 - 33 KLs - 153 Js 422/19 - 15/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-29/3-str-192-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-29/3-str-192-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:46.944615+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-29/3-str-192-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2021-06-29","dockets":["3 StR 192/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290621B3STR192.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290621B3STR192.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.06.2021 – 3 StR 192/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-29/3-str-192-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Januar 2021, soweit es ihn betrifft, im\ngesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:46.944615+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}