{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-29_3_StR_126_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290621B3STR126.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-29","aktenzeichen":"3 StR 126/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 126/21\n\nvom\n29. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:290621B3STR126.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Juni\n2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Dezember 2020 im Ausspruch über die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass\ngegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in\nHöhe von 413.556 € angeordnet wird, davon in Höhe von\n354.300 € als Gesamtschuldner.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten des \"unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie der Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n17 Fällen\" für schuldig befunden und ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 418.556 € angeordnet.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat zum Ausspruch über die Wertersatzeinziehung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu\nGunsten des Angeklagten um 5.000 € zu reduzieren. Denn ausweislich der\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte die Nichtrevidentin S. im\nFall 19 der Urteilsgründe Einnahmen aus dem Betäubungsmittelverkauf in dieser\nHöhe nicht an den Angeklagten ab, sondern zahlte sie auf ihr eigenes Konto ein.\nAnschließend wurde dieser Betrag von dem kontoführenden Kreditinstitut aufgrund bestehender Forderungen gegen die Nichtrevidentin gepfändet. Der Angeklagte erlangte mithin insofern die Einnahmen aus dem Betäubungsmittelverkauf\nim Fall 19 der Urteilsgründe nicht.\n\n4 2. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zudem zugunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er in Höhe eines Teilbetrages von 354.300 € als Gesamtschuldner haftet. Aus den Urteilsgründen\nergibt sich, dass der Angeklagte in dieser Höhe Verkaufserlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften in den Fällen 1 bis 18 der Urteilsgründe gemeinsam mit\nseinem Sohn, dem früheren Mitangeklagten und Nichtrevidenten\nM. , erlangte. Daher ist insofern eine Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache\nEinziehen der Taterträge zu verhindern (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021\n- 3 StR 428/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3;\nvom 19. September 2020 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es\nnicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 14;\n\nvom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; vom 18. Juli 2018 - 2 StR\n245/18, juris Rn. 10 mwN).\n\n5 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.\n\n6 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Paul Anstötz\n\nRiʼinBGH Dr. Erbguth befindet\nsich im Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Wuppertal, 04.12.2020 - 26 KLs 14/20 (10 Js 3021/19)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-29/3-str-126-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-29/3-str-126-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:46.910692+00:00"}}