{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-04-29_III_ZR_295_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR295.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"III ZR 295/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 295/20\nvom\n\n29. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR295.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2021 durch die Richter\nTombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 3. März 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2 Schadensersatz. Er wirft ihr\nvor, in den Dieselmotor des Typs V6 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Porsche Macan S Diesel) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben.\nDie Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde\neingelegt.\n\n2 Am 3. März 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr\n2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe. Die\nParteien haben darauf mitgeteilt, sie sähen keinen Grund, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO).\n\n5 Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf\nGrund eines eigenen sei es auch nur mittelbaren wirtschaftlichen Interesses am\nAusgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch\ngegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42\nAbs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem\nVerfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus\nder Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu\nder Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts,\n\nwie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt\nhat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt\nzugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).\n\n6 Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn\nder Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen\nVerfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein,\nsondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Ablehnungsgrund vor.\n\n8 Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde\nnicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten zu 2 zuzurechnen wären\noder dass sie mit der Volkswagen AG zusammengewirkt hätte. Dass beide Unternehmen in einem Konzern verbunden sind, hat für die Entscheidung des Falles\ndaher keine Bedeutung, so dass nicht der Anschein bestehen kann, der Vorsitzende Richter könnte die Würdigung des Sachverhalts, aus dem er Rechte herleitet, auf den vorliegenden Fall übertragen. Soweit der Kläger sich auf eine Wissenszurechnung innerhalb des VW-Konzerns beruft, betrifft dies nicht die Volkswagen AG, sondern allein die Audi AG als Herstellerin des fraglichen Motors. Es\nliegen daher - wie dies auch der übereinstimmenden Einschätzung der Parteien\n\nentspricht - zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die\nzwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 22.10.2019 - 5 O 341/18 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2020 - 5 U 1970/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/iii-zr-295-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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