{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-04-29_III_ZR_272_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR272.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"III ZR 272/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 272/20\nvom\n\n29. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR272.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2021 durch die Richter\nTombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 14. Januar 2021 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2 Schadensersatz. Er wirft ihr\nvor, in den Dieselmotor des Typs 3,0 l V6 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs\n(Audi SQ5 3.0 TDI Competition Quattro) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit\nseiner - insoweit - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 weiter.\n\n2 Am 14. Januar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund\ndessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe. Die\nBeklagte zu 2 hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet\nsei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.\n\nDer Kläger hat erklärt, seinerseits bestünden keine Einwendungen an einer Entscheidungsbeteiligung des Senatsvorsitzenden.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO).\n\n5 Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf\nGrund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses\nam Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von\n§ 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in\neinem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt\n\nzu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend\nmacht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann\nAnlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des\nSachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche\nSachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020\naaO Rn. 8).\n\n6 Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn\nder Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen\nVerfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein,\nsondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Ablehnungsgrund vor.\n\n8 Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht mit seiner Revision im\nvorliegenden Verfahren nicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten zu 2\nzuzurechnen wären oder dass sie mit der Volkswagen AG zusammengewirkt\nhätte. Dass beide Unternehmen in einem Konzern verbunden sind, hat für die\nEntscheidung des Falles daher keine Bedeutung. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, aus Ermittlungsverfahren gegen 38 im Konzern der Beklagten zu 2 tätige Beschuldigte könnten\n\nsich keine Erkenntnisse ergeben, die sich auf die Festsetzung der Kfz-Steuer\ngegen Halter von Fahrzeugen, welche mit einem von der Beklagten zu 2 entwickelten und hergestellten Motor versehen seien, auswirken könnten. Solche\nmöglichen Erkenntnisse waren nicht Gegenstand des Sachverhalts, aus dem der\nSenatsvorsitzende Rechte hergeleitet hat, so dass auch insoweit nicht der Anschein begründet werden kann, der Vorsitzende Richter könnte die Würdigung\nseines Sachverhalts auf den vorliegenden Fall übertragen. Es liegen vielmehr\nzwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen\naufweisen.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2019 - 2-21 O 293/18 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2020 - 4 U 174/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/iii-zr-272-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/iii-zr-272-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:23.259206+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-29/iii-zr-272-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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