{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-04-29_III_ZR_257_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR257.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"III ZR 257/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 257/20\nvom\n\n29. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR257.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2021 durch die Richter\nTombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 17. März 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, diese habe in den Dieselmotor Typ N 47T eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Typ BMW 320d) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut. Die\nKlage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision,\nderen Zulassung der Kläger begehrt, möchte er seine Ansprüche weiterverfolgen.\n\n2 Am 17. März 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund\ndessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe. Die\nParteien haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass\ngegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019\n- II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW\n2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\", das heißt der\nmögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen gegen die\nUnvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt,\nwenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es\nauch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits\nder Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH\naaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht\nselbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem\ner selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei,\n\ngegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von\nihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren\ngegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt\nund wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember\n2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).\n\n5 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund nicht vor. Der Vorsitzende Richter hat insbesondere keine Ansprüche aus einem im Wesentlichen\ngleichen Sachverhalt geltend gemacht.\n\n6 Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde\nnicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten zuzurechnen wären. Vielmehr stützt er sich darauf, dass die Beklagte (ohne Zusammenwirken mit der\nVolkswagen AG) in den Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe. Es liegen daher zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber\nkeine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.\n\n7 Sonach ergeben sich bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel an der\nUnparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 29.04.2020 - 41 O 5858/19 -\nOLG München, Entscheidung vom 27.08.2020 - 9 U 2891/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/iii-zr-257-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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