{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZB48.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"III ZB 48/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 48/20\nvom\n\n29. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZB48.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 29. April 2021 durch die Richter\nTombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 22. Februar 2021 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, in\nden Dieselmotor des Typs EA 896 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Porsche Panamera Diesel V6 3.0 l) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut\nzu haben. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO\ngenüge. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\n2 Am 22. Februar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im\nFrühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben\nhabe. Die Beklagte hat darauf mitgeteilt, sie sehe keinen Grund, der geeignet sei,\n\nMisstrauen gegen die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.\nDer Kläger hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO).\n\n5 Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf\nGrund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses\nam Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von\n§ 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in\n\neinem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt\nzu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend\nmacht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann\nAnlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des\nSachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche\nSachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020\naaO Rn. 8).\n\n6 Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn\nder Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen\nVerfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein,\nsondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Ablehnungsgrund vor.\n\n8 Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde\nnicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten zuzurechnen wären oder\ndass sie mit der Volkswagen AG zusammengewirkt hätte. Dass beide Unternehmen in einem Konzern verbunden sind, hat für die Entscheidung des Falles daher\nkeine Bedeutung, so dass nicht der Anschein bestehen kann, der Vorsitzende\n\nRichter könnte die Würdigung des Sachverhalts, aus dem er Rechte herleitet, auf\nden vorliegenden Fall übertragen. Es liegen vielmehr zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine\nerheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Münster, Entscheidung vom 16.09.2019 - 8 O 476/18 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2020 - I-28 U 214/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/iii-zb-48-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/iii-zb-48-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:23.063993+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-29/iii-zb-48-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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