{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR92.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"5 StR 92/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 92/21\n\nvom\n29. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR92.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 28. August 2020 aufgehoben, soweit von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das\nauf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des\nAngeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist seine Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\nDie Verneinung eines Hangs des Angeklagten zumindest zum\nübermäßigen Konsum von Alkohol hält sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner Überlegungen auf die zutreffende Definition abgestellt. Im Weiteren offenbart es jedoch ein zu enges Verständnis an die an den Hang zu\nstellenden Anforderungen. Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs\nhaben können, schließt deren Fehlen nicht notwendigerweise\ndie Annahme eines Hangs aus (BGH, Beschluss vom\n19. Februar 2020 – 3 StR 415/19). Nicht vorhandene ausgeprägte Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz stehen\nder Annahme eines Hangs ebenso wenig entgegen (BGH,\na.a.O.).\n\nVor diesem Hintergrund hätte das Landgericht nicht allein die\nvorbezeichneten Umstände, sondern vornehmlich den inzwischen über Jahre andauernden und in der Regel mit einer erheblichen Intoxikation einhergehenden Alkoholkonsum des Angeklagten als solchen mehr in den Blick nehmen müssen. Angesichts der dahingehenden Feststellungen, die bereits die Einordnung als Alkoholmissbrauch erlauben, liegt die Annahme eines\nHangs zum übermäßigen Konsum von Alkohol mehr als nahe\n(vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 5 StR 510/09).\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler,\ndenn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung eines Hangs zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB\ngelangt wäre. Die weiteren Voraussetzungen sind nicht von vornherein zu verneinen. Insbesondere lässt sich die Gefahr, dass der Angeklagte weitere erhebliche, der Anlasstat ähnliche Taten begeht, nicht ausschließen.\n\n4 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat trotz entsprechenden\nHinweises (vgl. bereits Antragsschrift des Generalbundesanwalts) die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch nicht von seinem\nRevisionsangriff ausgenommen.\n\n5 Die Aufhebung des Maßregelausspruchs berührt den Strafausspruch\nnicht. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den\nbisherigen nicht widersprechen.\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Berlin, 28.08.2020 - (502 KLs) 236 Js 1973/20 (11/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/5-str-92-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/5-str-92-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:42.216486+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-29/5-str-92-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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