{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-04-29_5_StR_104_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR104.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"5 StR 104/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 104/21\n\nvom\n29. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR104.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2020, auch\nsoweit es den Mitangeklagten Wü. betrifft, aufgehoben;\njedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen besonders\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den\nnicht revidierenden Mitangeklagten Wü. hat es wegen derselben Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte\nW. mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus\n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, auch soweit es den Mitangeklagten\nWü. betrifft; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\nhat keinen Bestand, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der\nvom Mitangeklagten Wü. beim Überfall auf den Kiosk als Drohmittel verwendeten geladenen und funktionsfähigen Schreckschusspistole nicht die Annahme\ndes Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. Denn nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene\nSchreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der\nExplosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach\nihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197). Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren nicht entbehrlich,\ndenn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010\n– 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 – 4 StR 331/13). Auch\neine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten\nSchreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise\nim Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom\n20. Januar 2015 – 3 StR 523/14, NStZ-RR 2015, 111 mwN), findet sich in dem\nangefochtenen Urteil nicht. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht\nbetroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue\nTatgericht wird indes zur Bauart der verwendeten Waffe ergänzende Feststellungen zu treffen haben.\n\n3 2. Der festgestellte Rechtsfehler ist der Strafkammer in gleicher Weise\nauch zum Nachteil des nicht revidierenden Mitangeklagten Wü. unterlaufen;\ndie Entscheidung war deshalb gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diesen zu erstrecken.\n\nCirener Berger Gericke\n\nMosbacher Resch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Berlin, 29.10.2020 - (526 KLs) 253 Js 336/20 (2/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/5-str-104-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/5-str-104-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:42.073018+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-29/5-str-104-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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