{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290321B2STR14.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-29","aktenzeichen":"2 StR 14/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 14/21\nvom\n29. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:290321B2STR14.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n29. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 31. August 2020, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, dass er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Erwerbs von Betäubungsmitteln, sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten O. und die\nRevision des Angeklagten S. werden als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten O. hat es ebenfalls\nunter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat die Strafkammer jeweils Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten\nmit ihren Revisionen, mit denen sie jeweils die Verletzung sachlichen Rechts\nrügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten O. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. a) Soweit es den Angeklagten O. betrifft, bedarf lediglich der\nSchuldspruch der Änderung. Hinsichtlich der vier Fahrten, in denen der Angeklagte O. in zwei Fällen jeweils 1,5 kg und in zwei weiteren Fällen jeweils\n1,0 kg Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland einführte, belegen\ndie Feststellungen mit Blick auf die mittäterschaftliche Einfuhr der Gesamtmenge lediglich eine Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In den ersten drei Fällen treten zudem jeweils\nder An- und Verkauf von 120 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15,3 %\nTHC als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge sowie der Ankauf von jeweils 30 g zum Eigenkonsum als Erwerb von\nBetäubungsmitteln tateinheitlich hinzu.\n\n3 Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern; § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. Das Verschlechterungsverbot\nnach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs\nhinsichtlich der ersten drei Fälle nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom\n4. August 2020 – 3 StR 132/20, NJW 2021, 869, 871 mwN).\n\n4 b) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte am Handeltreiben des Mittäters mit der Gesamtmenge\n„mit einer untergeordneten Rolle beteiligt“ gewesen ist. Die Einzelstrafen von\nzweimal zehn Monaten und zweimal acht Monaten sind zudem angesichts der\njeweils eingeführten Mengen als äußerst milde zu bezeichnen. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe auf einem Jahr und sechs Monaten ist\nrechtsfehlerfrei. Eine weitere Herabsetzung allein unter dem Gesichtspunkt,\ndass der Senat die Straftaten rechtlich anderweitig eingeordnet hat, ist deshalb\nnicht geboten.\n\n5 2. Die Revision des Angeklagten S. ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil ergeben. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er im\nersten Fall angesichts der zum Eigenkonsum erworbenen Haschischplatte von\n150 g nicht auch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist.\n\n6 3. Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten O. erscheint es nicht unbillig, diesen Angeklagten mit den gesamten\nKosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Aachen, 31.08.2020 - 69 KLs 6/20 603 Js 952/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-29/2-str-14-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-29/2-str-14-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.520842+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-29/2-str-14-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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